- Schadensersatzrecht
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Das Schadenersatzrecht regelt Fragen der Ausgestaltung von Ansprüchen auf Schadenersatz. Die Regelungen des Schadensersatzrechts in den §§ 249 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthalten denn auch keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen diese voraus (vgl. etwa Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth, § 249 BGB, RdNr. 1).
Als subjektives Recht ist der Anspruch auf Schadenersatz ein persönliches Recht, das es dem Geschädigten ermöglicht, beim Schädiger Ersatz für den entstandenen Schaden (Schadenersatz) zu fordern. Im Schadenersatzrecht unterscheidet man zwischen Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Eingriffshaftung. Die Verschuldenshaftung wiederum wird in Vertragshaftung (Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten) und in Deliktshaftung (außervertraglichen Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) unterschieden.
Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist die Ausgleichsfunktion: Durch den Ersatzanspruch erhält der Geschädigte einen Ausgleich für erlitten Schaden. Ein anderer Zweck, den das Schadenersatzrecht verfolgt ist die Präventionsfunktion: Da die Rechtsordnung verhaltenssteuernd sein soll, wirkt die Androhung einer Ersatzpflicht als Anreiz, durch sorgfältiges Verhalten zukünftige Schädigungen zu vermeiden, und der Ausspruch einer Ersatzpflicht als Anreiz, begangene Schädigungen nicht zu wiederholen.
Bestimmungen zum vertraglichen Schadenersatz finden sich in Deutschland insbesondere in den §§ 280, 281, 325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und in Vorschriften zu den einzelnen Vertragstypen. Im Übrigen wird das Schadenersatzrecht im Sinne des objektiven Rechts in Deutschland weitgehend durch das Deliktsrecht im BGB geregelt.
In Österreich finden sich die grundlegenden Bestimmungen im Dreißigsten Hauptstück des zweiten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 1293 ff. Spezielle Gesetze, wie etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Atomhaftungsgesetz (AtomHG), das Amtshaftungsgesetz (AHG), das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) und viele mehr erweitern und ergänzen das Schadenersatzrecht.
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