Affektionsinteresse

Affektionsinteresse

Als Affektionsinteresse (=Liebhaberinteresse, auch: Affektionswert, Affektionspreis) wird im Schadensersatzrecht das wirtschaftlich nicht messbare Interesse bezeichnet, das vom Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt werden muss. Dies beinhaltet zum Beispiel den rein persönlichen Erinnerungswert oder Gefühlswert an einer ansonsten wertlosen Sache. Diesen rein ideellen Schaden hat der Schädiger dem Geschädigten nicht zu ersetzen.

Der Grund dafür liegt darin, dass im deutschen Schadensersatzrecht Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, nur in Ausnahmefällen ersetzt werden. Grundsätzlich richtet sich der Schadensersatzanspruch entweder auf Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten (§ 249 BGB) oder, sofern diese nicht möglich ist, auf Ersatz des Wertinteresses (§ 251 BGB). Das Wertinteresse bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert und nicht nach dem subjektiven Wert, den der Geschädigte der Sache beimisst.

Ausgaben aus Affektionsinteresse lassen sich im Steuerrecht grundsätzlich nicht steuermindernd von Einkünften abziehen.


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  • Interesse — (lat.), der »Anteil«, den man an etwas nimmt; der Wert und die Bedeutung, die einer Sache beigelegt werden, oder die sie für uns hat. Je nach dem Bildungsgrad des einzelnen, nach seiner individuellen Anschauungsweise und Veranlagung ist der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Affektionswert — (Affektionsinteresse, Gefühlswert, Pretium affectionis), der besondere (höhere) Wert, der einer Sache oder einer Leistung von seiten einer bestimmten Person vermöge individueller Gefühle und Neigungen beigelegt wird. Vgl. Interesse und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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