Schadenszauberei

Schadenszauberei
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Als Schadenszauber, auch „maleficium“ versteht man alle Arten von „Zaubereien“, die anderen Menschen oder der Umwelt durch magische Praktiken Schaden zufügen sollen.

Inhaltsverzeichnis

Schwarze Magie in verschiedenen Kulturen

Oftmals spricht man von schwarzer Magie im Gegensatz zur weißen Magie, die stets zum Guten und zum allgemeinen Nutzen eingesetzt wird. Glaube an die Möglichkeit magischen Schadenszaubers ist weltweit in verschiedenen Kulturen verbreitet.

Dies geschieht z. B. durch Fetischismus, welcher sich ethnologisch auf religiöse Praktiken bezieht, bei der durch Zeremonien und Rituale unbelebten Gegenständen übernatürliche Kräfte verliehen werden zum eigenen Nutzen oder zum Schaden Anderer.

Verschiedene Formen von Schadenszauber können in magischen Ritualen und Handlungen vorkommen:

  • Verwendung von Gegenständen, die mit einer Person in Verbindung gebracht werden, zur Erreichung von Zauberwirkungen: z. B. einen Feind verletzen, indem man Pfeile in eine Abbildung von ihm sticht.
  • Schadenszauber wird durch Wunderwirken, Hexerei und Zauberei ausgeübt.
  • Durch das Aufsagen von Zaubersprüchen kann man auf übernatürliche Weise Personen Gutes oder Schlechtes wünschen.

In der einschlägigen Literatur wird Schadenszauber zumeist durch Menschen dokumentiert, die glauben, sie seien Opfer von Zauberei geworden.

Bücher, die Magie aus der Perspektive des Anwenders zum Inhalt haben, zeigen meist nur "Zauberei" mit positiver Wirkung (Schutz-, Liebes-, Potenzzauber).

Juristisch gilt Schadenszauber als untauglicher Versuch.[1]

Schadenszauber in der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung

In Europa galt in den Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit (ca. 1450–1782) der Vorwurf des Schadenszaubers als integrativer Bestandteil der Anklagen gegen vermeintliche Hexen. Grundlage für die Hexenverfolgung war die kaiserliche Halsgerichtsordnung Karl V. von 1532 (Constitutio Criminalis Carolina). Die strafrechtliche Verfolgung der Zauberer und Hexen ging von dem Delikt der schadensstiftenden, erfolgreich durchgeführten Zauberei aus.

Die auf Anweisung und mit Hilfe des Teufels verursachte Schadenszauberei galt entsprechend der Hexenlehre u.a. gemäß der Hexenbulle Papst Innozenz VIII. von 1484 und des Hexenhammers des Dominikaners Heinrich Kramer (lat. Henricus Institoris) von 1487 als eine Fähigkeit von vermeintlichen Hexen oder Hexenmeistern. Der Pakt mit dem Teufel befähigte zum maleficium (lat.: malus „schlecht“ und facere „machen“ im Sinne von „Schadenszauber“), und das war ein crimen exceptum („Sonderverbrechen“).

Der Schadenszauber war konstituierender Bestandteil des Hexereibegriffs. Mit bestimmten Zaubermitteln wie Kräutern, Teilen von Tier- oder Menschenkörpern, durch Zaubersprüche und Flüche, aber auch durch die bloße Berührung oder sogar nur durch einen Blick (Böser Blick) konnten Hexen angeblich Menschen und Tiere schädigen oder töten und Einfluss auf die Natur nehmen. Diese Vorwürfe werden in Bildern zeitgenössischer Künstler (z. B. Hexensabbat – Kupferstich von Michael Herr um 1650) drastisch illustriert.

Der Vorwurf des Schadenszaubers diente den Menschen zur Deutung von Unglücksfällen aus dem Alltagsleben wie Krankheit oder Tod. Beispiele sind etwa Vorstellungen, dass durch Zauberei (toverij) Unwetter ausgelöst werden konnte oder Krankheiten beim Vieh und bei Menschen (z. B. sog. Hexenschuss, Impotenz).

Für die Menschen in der Frühen Neuzeit stand fest, dass Hexen durch den Teufel dazu gebracht werden konnten, anderen Schaden zuzufügen, und sie dann im Schadenfall ein Todesurteil zu erwarten hatten.

Geständnisse in den Hexenprozessen

Dementsprechend forderten die Richter in den Hexenprozessen Aussagen zu folgenden miteinander verknüpften Anklagepunkten, die stereotyp immer wieder auftauchten:

Diese Anklagepunkte machten gemeinsam das so genannte Kumulativdelikt "Hexerei" aus. In jedem Prozess wurden die Angeklagten im Verhör über diese Tatbestände befragt und unter der Folter zu entsprechenden Geständnissen gezwungen.

In den Hexenprozessen bringen Richter und Zeugen Schadenszauber immer wieder in Zusammenhang mit Wetter und Ernteerträgen. Wetterkatastrophen während der so genannten Kleinen Eiszeit (ca. 1500–1800) verschlechterten die Lebensgrundlagen und erzeugten bei den Menschen Angst und Panik. In vielen Verhören ist von Ernteschäden oder der Schädigung von lebenswichtigen Nutztieren durch angebliche Einwirkung durch Hexerei die Rede: Unwetter (Blitze, Hagel, Stürme), das Herbeiführen von Ernteschäden und Hungerskatastrophen (molken toverij „Milchzauber“).

Schadenszauber in Hexenprozessakten (Beispiele)

Beispiele aus Hexenprozessakten aus den Notzeiten des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) verdeutlichen diese Vorwürfe von Schadenzauber:

  • Im Prozess gegen Kündtgen Meurer aus Siegburg im Jahr 1636 behaupteten Christian Lindlar und Bürgermeister Wilhelm Kortenbach, von ihr eine Krankheit angehext bekommen zu haben.[2]
  • Trine, die Schefersche von Böinkhausen aus Menden /Westfalen, sagte 1631 im peinlichen Verhör aus: sie habe die Zauberkunst gelernt, als sie kein Brot für ihre Kinder gehabt. Sie habe beraten, wie sie die Mast verderben wollten (durch Schnecken) und Gift in die Bäume legen.[3]
  • Peter Biffermann in Menden gestand 1631 unter der Folter: vor drei Jahren habe er den Hagelschlag gemacht, den Wind geblasen und schwarze Farbe auf die Bäume geblasen, um die Mast (Futter für die Tiere) zu verderben.[4]
  • Gertrud Semer aus Menden gestand 1631, sie habe Maste und Vieh geschädigt. Die Maste habe sie verderben helfen durch Raupen, die sie massenhaft auf die Bäume geblasen. Und sie habe Roggen verdorben.[5]
  • Hans Gunterman von Nidersorpe (heute Ortsteil der Stadt Schmallenberg in Westfalen) bekannte 1630: "Hätte vergiftet vor 7 Jahren dem Belcken einen schwarzen Hund, dem Nachbarn Spikerman vorm Jahr ein Schwein, dem obersten Müller vor 2 Jahren eine schwarze Kuh. Vergangene Nacht (!) habe er in Werwolfsgestalt Trins Joste ein Füllen am Schelhorn umgebracht."[6]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. [1]
  2. [2]
  3. Dr. Gisbert Kranz: Mendener Recht und Gericht, u.a. Hexenprozesse 1592–1631, Selbstverlag 1929, Druck Georg Pfeiffer, Menden (Mendener Tageblatt und Anzeiger), S. 68
  4. Dr. Gisbert Kranz: Mendener Recht und Gericht, u.a. Hexenprozesse 1592–1631, Selbstverlag 1929, Druck Georg Pfeiffer, Menden (Mendener Tageblatt und Anzeiger), S. 67
  5. Dr. Gisbert Kranz: Mendener Recht und Gericht, u.a. Hexenprozesse 1592–1631, Selbstverlag 1929, Druck Georg Pfeiffer, Menden (Mendener Tageblatt und Anzeiger), S. 64
  6. Alfred Bruns: Hexen – Gerichtsbarkeit im kurkölnischen Sauerland. Dokumentation zur Ausstellung im Schieferbergbau-Heimatmuseum Schmallenberg-Holthausen vom 21.7.–4.8.1984, S. 62

Weblinks


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