- Schadenversicherung
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Bei der Schadenversicherung (auch: Schadensversicherung[1]) ist der Versicherer verpflichtet, den durch den Versicherungsfall eingetretenen Vermögensschaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages zu ersetzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Bsp.: Feuerversicherung - entscheidend für die Höhe der Versicherungsleistung ist der konkret zu berechnende Schaden, welcher durch die Versicherungssumme begrenzt ist. Das Gegenstück zur Schadensversicherung stellt die Summenversicherung dar, bei der eine fixe Versicherungssumme festgelegt wird.
Der Schaden bildet die Obergrenze der Ersatzpflicht (§ 55 VVG a.F.).
Das Bereicherungsverbot verbietet eine ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung (Ausnahmen: Neuwertversicherung, feste Taxe und vereinbartes höheres Leistungsversprechen des Versicherers).
Einzelnachweise
- ↑ Creifelds Rechtswörterbuch, 19. Auflage 2007, Schadensversicherung.
Weblinks
- Liste deutscher Schadenversicherer, sturmschäden.org (Quelle: Bafin), Stand: 15. Juli 2010
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