- Schiedsperson
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Das Schiedsamt ist eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zur Streitschlichtung in weniger wichtigen strafrechtlichen und nachbarschaftsrechtlichen Angelegenheiten.
Als nach dem Wiener Kongress 1814 / 1815 die europäischen Territorien neu geordnet wurden, blieb in den vordem französisch besetzt gewesenen linksrheinischen deutschen Gebieten das Institut des Friedensrichters bestehen, während daran anlehnend das Königreich Preußen (mit Ausnahme von Rheinpreußen) 1827 das Institut des Schiedsmanns einführte. Dessen Aufgabe war es, bei kleinen Privatrechtsstreitigkeiten und Injuriensachen vor dem Gang zu den ordentlichen Gerichten einen Sühneversuch zwischen den streitenden Parteien zu unternehmen.
Dem Beispiel Preußens folgten andere deutsche Länder, die Vergleichs- und Friedensrichter beriefen, so dass dieses Institut schließlich zunächst für private Beleidigungen Eingang in die deutsche Strafprozessordnung von 1877 fand. Mit der preußischen Schiedsmannsordnung von 1879 kamen noch weniger wichtige bürgerrechtliche Streitigkeiten hinzu, dem wiederum andere deutsche Länder sich anschlossen.
Seit der preußischen Schiedsmannsordnung (SchiedsmannO) von 1924 gab es das Institut des Schiedsmanns auch in den Ländern Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, während, noch von der DDR-Volkskammer verabschiedet, in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchiedsStG) seit 1990 eine Schiedsperson diese Aufgaben wahrnimmt, in Sachsen Friedensrichter genannt.
Auf der Grundlage von Änderungen der Strafprozessordnung (§ 380 StPO) im Jahre 1998 und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (§ 15a EGZPO) im Jahre 1999 sind in neuerer Zeit in Kraft getreten: Bayerisches Schlichtungsgesetz, Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW, Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung Baden-Württemberg, Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg, Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung Hessen.
Schiedspersonen (Friedensrichter, Schiedsmänner, Schlichter) sind zuständig, falls das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt, im Rahmen des Privatklageverfahrens in den Strafsachen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Vollrausch. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind sie obligatorisch (§ 15 a EG ZPO) zuständig, auch wenn,wie in einigen Bundesländern verabschiedet, der Geldwert 750,- Euro übersteigt( sowie in allen zwölf Schiedsamtsländern freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in den nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten Überhang, Überfall, Grenzbaum, Zuführung unwägbarer Stoffe, Abstand von Bäumen und Sträuchern.
Das Amt ist ein auf Zeit ausgeübtes Ehrenamt mit der Aufgabe zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Schiedspersonen entscheiden nicht, sondern führen rechtlich einen Vergleich herbei, das heißt einen Vertrag zwischen den sich einigenden Parteien, aus dem gegebenenfalls auch unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Von den ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen sind zu unterscheiden die staatlich anerkannten Gütestellen, in denen häufig Rechtsanwälte und Notare als Mediatoren tätig sind.
Siehe auch
Literatur
- Meyers Konversationslexikon, Verlag des Bibliografischen Instituts, 4. Auflage, Band 14, Leipzig 1890, Seiten 443 f.
- Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 15. Auflage, München 1999, Seiten 1124 f, ISBN 3-406-44300-1
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