- Schlüsselzahl
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Die Schlüsselzahlen sind Teil der amtlichen Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Sie sind auf der Rückseite eines EU-Führerscheins in der Spalte 12 eingetragen. Die Schlüssel für deutsche Fahrerlaubnisinhaber sind in der Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) der Fahrerlaubnisverordnung festgelegt und beschrieben.
Sie sind europaweit einheitlich geregelt [1], können aber nach nationalem Recht ergänzt werden. Schlüsselzahlen beschränken die Fahrerlaubnis, oder gestatten das Führen eines Fahrzeuges nur unter Auflagen. Verstöße gegen Beschränkungen sind in Deutschland strafbewehrt (Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG)[2], Verstöße gegen Auflagen können als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 75 Nr. 9 FeV[3]). Was genau eine Beschränkung und was eine Auflage ist, richtet sich nach der FeV (§ 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2, § 48a Abs. 2 Satz 1 oder § 74 Abs. 3 FeV), alles andere sind Beschränkungen.
Schlüsselzahlen können allgemein gelten oder klassenspezifisch sein.
Schlüsselzahl Beim Führen eines Fahrzeuges muss folgendes getragen werden: 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz 01.01 Brillen 01.02 Kontaktlinsen 01.03 Schutzbrille (nur in offenen Fahrzeugen) 01.04 Opakgläser 01.05 Augenschutz 01.06 Brillen oder Kontaktlinsen 02 Hörprothese / Kommunikationshilfe 02.01 Hörprothese an einem Ohr 02.01 Hörprothese an beiden Ohren 03 Prothese / Orthese für die Gliedmaßen 03.01 Prothese / Orthese der Arme 03.01 Prothese / Orthese der Beine Schlüsselzahl Das Fahrzeug darf nur gefahren werden: 05.01 bei Tageslicht 05.02 in einem Umkreis von ...km des Wohnsitzes oder nur innerorts / innerhalb der Region 05.03 ohne Beifahrer oder Mitfahrer/Sozius 05.04 mit höchstens … km/h 05.05 nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 05.06 ohne einen Anhänger 05.07 nicht auf Autobahnen 05.08 kein Alkohol Schlüsselzahl Das Fahrzeug darf nur mit angepasster Schaltung gefahren werden: 10 Angepasste Schaltung 10.01 Handschaltung 10.02 Automatikgetriebe 10.03 Elektronische Wechselgetriebe 10.04 Anpassung des Schalthebels 10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasster Kupplung gefahren werden: 15 Angepasste Kupplung 15.01 Angepasstes Kupplungspedal 15.02 Handkupplung 15.03 Automatische Kupplung 15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklappten Kupplungspedal Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepassten Bremsmechanismen gefahren werden: 20 Angepasste Bremsmechanismen 20.01 Angepasstes Bremspedal 20.02 Verbreitertes Bremspedal 20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß 20.04 Bremspedal (Fußraste) 20.05 Bremspedal (Kipppedal) 20.06 Angepasstes Handbremse 20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse 20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert 20.09 Angepasste Feststellbremse 20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung 20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung 20.12 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklappten Bremspedal Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepassten Beschleunigungsmechanismen gefahren werden: 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen 25.01 Angepasste Gaspedal 25.02 Gaspedal (Fußraste) 25.03 Gaspedal (Kipppedal) 25.04 Handgas 25.05 Beschleunigung mit dem Knie 25.06 Servogas (elektronische, pneumatisches, usw.) 25.07 Gaspedal links vom Bremspedal 25.08 Gaspedal links 25.09 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklappten Gaspedal Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit entsprechend angepassten Brems- und Beschleunigungmechanismen gefahren werden: 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungmechanismen 30.01 Parallelpedale 30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene 30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene 30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese 30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal 30.06 Bodenerhöhung 30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals 30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese 30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal 30.10 Mit Fersen-/Beinstütze 30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit entsprechend angepassten Bedienvorrichtungen gefahren werden: 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrrichtungsanzeiger, usw.) 35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen 35.02 Bedienung der Schaltvorrichtung ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.03 Bedienung der Schaltvorrichtung mit der linken Hand, ohne das Lenkrad (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.04 Bedienung der Schaltvorrichtung mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.05 Bedienung der Schaltvorrichtung und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasster Lenkung gefahren werden: 40 Angepasste Lenkung 40.01 Standardservolenkung 40.02 Verstärkte Servolenkung 40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich 40.04 Verlängerter Lenksäule 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreiterten und/oder verstärktem Teil, verkleinerten Lenkraddurchmesser usw.) 40.06 Höhenverstellbares Lenkrad 40.07 Senkrechtes Lenkrad 40.08 Waagrechtes Lenkrad 40.09 Fußlenkrad 40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.) 40.11 Drehknopf am Lenkrad 40.12 Drehgabel am Lenkrad 40.13 Mit Orthese, Tenodese Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasstem Rückspiegel gefahren werden: 42 Angepasster Rückspiegel 42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel 42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel 42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung 42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht 42.05 Rückspiegel für toten Winkel 42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasstem Lenkersitz gefahren werden: 43 Angepasster Lenkersitz 43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen 43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz 43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität 43.04 Lenkersitz mit Armlehne 43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt 43.07 Hosenträgergurt Schlüsselzahl Es darf nur ein Kraftrad mit entsprechender Anpassung gefahren werden: 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel 44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad) 44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad) 44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus 44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung 44.06 (angepasste) Rückspiegel 44.07 (angepasste) Kontrolleinrichtungen und Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten) 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Schlüsselzahl Es darf nur gefahren werden: 45 Kraftrad nur mit Beiwagen 50 in einem bestimmten Fahrzeug mit der Identifizierungsnummer/Fahrgestellnummer ... 51 in einem bestimmten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... 55 Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs 70 Umtausch des Führerscheins Nr. … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 70.0123456789.NL) 71 Duplikat des Führerscheins Nr. … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321HR) 72 Fahrzeuge der Klasse A mit höchstens 125 cm³ und höchstens 11 kW (Klasse A1) 73 dreirädigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse B (B1) 74 Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7,5 t (Klasse C1) 75 Fahrzeugen der Klasse B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1) 76 Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 (mit höchstens 7,5 t) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens mehr als 750 kg bestehen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Klasse C1+E) 77 Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 (mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (Klasse D1+E).
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II 8.1.1 Absatz 2) 79 Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Abs.1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, z. B. 79 (C1E > 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil), maximal jedoch 11t (aufgrund der Tandemkonfiguration nach § 34 Abs. 4 Ziff. 3a StVZO bzw. der maximalen Anhängelast (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 StVZO) als 1,5-faches der Zugmaschinenmasse). Mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sind 11,5 t möglich. Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 25 / 7500 kg)
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit bis zu 24 Fahrgastplätzen oder höchstens 7500 kg zulässige Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79 (L <= 3)
beschränkt die Klasse CE auf Kombinationen mit bis zu 3 Achsen. Schlüsselzahl Zwei Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise (siehe auch in der Systematik weiter oben): 70 Umtausch des Führerscheins Nr. ..., ausgestellt durch ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen) 71 Duplikat des Führerscheins Nr. ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen) Schlüsselzahl Folgende Schlüssel bedeuten lediglich: 90.01 nach links 90.02 nach rechts 90.03 links 90.04 rechts 90.05 Hand 90.06 Fuß 90.07 verwendbar - Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 werden nur bei der Umstellung von Führerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 angefertigt wurden, verwendet. Sie dienen nur dazu, die alten Berechtigungen aufrecht zu erhalten.
Schlüsselzahl Folgende Schlüsselzahlen gibt es nur in Deutschland : 104 Es muss ein gültiges ärztliches Attest mitgeführt werden. 171 (bei Klasse C1): gültig auch für Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, jedoch ohne Fahrgäste 172 (bei Klasse C): gültig auch für Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 173 (bei Klasse C1E): gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach aufgrund europäischer Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.) 174 (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse), sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit höchstens 25 km/h geführt werden. Ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, müssen die Anhänger für die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in der nach § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sein. 175 (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit bis zu 50 cm³, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen A, A1, M 176 Die Fahrerlaubnis ist bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt 177 (bei Klasse L): gültig auch im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. 178 Kl. D, beschränkt auf Linienverkehr 179 Kl. D1, beschränkt auf die Beförderung von überwiegend Familienangehörigen. 180 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf (entfällt nach Abschluss der Ausbildung) 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S Siehe auch
Weblinks
Quellen
- ↑ Dritte europäische Führerscheinrichtlinie in 20 Sprachen
- ↑ § 21 StVG (Gesetzestext) − juris
- ↑ § 75 FeV (Gesetzestext) − juris
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