- Schuldmitübernahme
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Der Schuldbeitritt ist im deutschen und österreichischen Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der zum bisherigen Schuldner ein weiterer kumulativ hinzutritt. Der hinzugetretene Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner. Der Schuldbeitritt wird auch Schuldmitübernahme genannt, die nicht mit der befreienden privativen Schuldübernahme zu verwechseln ist.
Abgrenzungen
- Schuldübernahme: § 414 BGB - Der neue Schuldner tritt mit Zustimmung des Gläubigers an die Stelle des bisherigen Schuldners, der damit aus dem Schuldverhältnis ausscheidet. Der Gläubiger hat nur einen Hauptschuldner.
- Bürgschaft: Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge nur subsidiär und akzessorisch für eine fremde Schuld, d. h. er muss nur leisten, falls der Hauptschuldner keine Zahlung leistet. Der Gläubiger hat einen Hauptschuldner und einen Bürgen, der dessen Hauptschuld sichert.
- Schuldbeitritt: Der neu hinzutretende Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld; d. h. er hat zu leisten, ohne dass der bisheriger Schuldner ausgefallen sein muss. Der Gläubiger hat zwei Hauptschuldner, von denen er nach freier Wahl Erfüllung verlangen kann.
Einordnung
Änderungen des Schuldverhältnisses
- personell
- Änderung des Gläubigers
- Änderung des Schuldners
- Schuldübernahme
- Schuldbeitritt
- inhaltlich
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