- Kreditsicherung
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Kreditsicherung im Rechtssinne bezeichnet alle Rechtsgeschäfte, deren Hauptzweck die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit ist, dass der Gläubiger einer Forderung diese auch nebst Zinsen zurückgezahlt bekommt, sei es, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nachkommt, sei es, dass ein anderer die Schuld erfüllt, sei es, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs auf bestimmte Vermögensgegenstände zugreifen kann, deren Wert für die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers haftet.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Aspekte
Eine Kreditsicherheit ist regelmäßig in den Fällen erforderlich, in denen der Gläubiger seine Forderung aus Risikogründen nicht unbesichert lassen will. Das Gesetz bestimmt aus diesem Grunde einige Rechtsgeschäfte von vorneherein als Kreditsicherheit, nämlich abschließend den Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB), die Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB), die Hypothek (§ 1113 BGB) und das Pfandrecht (§ 1204 BGB). Bei diesen Rechtsgeschäften verlangt das Gesetz das Bestehen einer Forderung (oder Verbindlichkeit aus der Sicht des Sicherungsgebers oder Schuldners), damit diese gesetzlich vorgesehenen Kreditsicherheiten überhaupt rechtswirksam werden oder bleiben können. Darüber hinaus ist noch eine Vielzahl von Kreditsicherheiten durch Vertragsgestaltung entwickelt worden.
Kreditsicherungen sind somit vor allem aus rechtlicher Sicht:
- Pfandrechte an Rechten (z. B. an Forderungen oder Gesellschaftsanteilen), an beweglichen Sachen (Verpfändung) und Grundstücken (Hypothek, Grund- und Rentenschuld, Reallast)
- Abtretung von Forderungen (Sicherungsabtretung)
- Eigentumsvorbehalt
- Bürgschaft, Schuldbeitritt, gesamtschuldnerische Haftung und Schuldmitübernahme
- Garantie
- Sicherungsübereignung
Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte durch Vertrag eingeräumt werden. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst oder Teile seines Vermögens richten oder die Gläubigersicherung kann gerade darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann.
Kreditsicherheiten können durch verschiedene Arten von Gläubigern verlangt werden; am häufigsten werden Sicherheiten bei der Kreditgewährung im Rahmen des Kreditvertrages durch Kreditinstitute vereinbart. Die Institute stellen dann ihre Kreditgewährung nicht mehr alleine auf die Rückzahlungsansprüche gegen den Kreditnehmer ab, sondern begründen hiervon weitgehend selbständige Ansprüche auf Verwertungserlöse aus Kreditsicherheiten.
Wegen der funktionalen Äquivalenz der verschiedenen Rechtsinstitute der Kreditsicherung ist eine Gesamtbetrachtung nutzbringend.
Unterscheidungen
Sicherheiten lassen sich nach der Inanspruchnahme in Personen- und Sachsicherheiten unterscheiden. Eine weitere Abgrenzung ermöglicht der Rechtscharakter; dabei wird zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen (sog. abstrakten) Sicherheiten unterschieden. Zudem kann unterschieden werden danach, ob das Gesetz die Kreditsicherheiten als solche vorsieht (originäre Sicherheiten) oder ob die Sicherheiten erst durch die Kautelarpraxis entwickelt wurden (derivative Sicherheiten).
- Personensicherheiten sind die Bürgschaft (§ 765 BGB), die Garantie, die Schuldübernahme (§ 421 BGB) und die Patronatserklärung.
- Zu den Sachsicherheiten gehören die Abtretung gemäß § 398 (Zession), die Sicherungsübereignung (§§ 929, § 930 BGB), das Pfandrecht (§§ 1204 ff. und §§ 1273 ff. BGB), die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) und die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB).
- Originäre Sicherheiten sind von diesen Bürgschaft, Hypothek und Pfandrechte. Derivative sind entsprechend Garantie, (Sicherungs-) Grundschuld, (Sicherungs-) Zession und Sicherungsübereignung.
Werden Kreditsicherheiten mehreren Gläubigern gleichzeitig zur Verfügung gestellt, spricht man von einem Sicherheitenpool (siehe auch Sicherheiten-Treuhandvertrag).
Bankübliche Kreditsicherheiten
Den Kreditinstituten werden in Deutschland keine gesetzlichen Pflichten zur Hereinnahme von Kreditsicherheiten auferlegt. Weder das KWG noch die Solvabilitätsverordnung oder die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft bestimmen, wann konkret Kreditsicherheiten hereinzunehmen sind und wann nicht. Allerdings können sich Sicherheiten nach § 154 SolvV risikomindernd auf das Adressenausfallrisiko des Kreditnehmers auswirken und deshalb bei der Grundsatzbelastung in Anrechnung gebracht werden, was die Eigenkapitalkosten für gewährte Kredite und damit die Kreditkosten für den Kreditnehmer mindert. Kreditsicherheiten sind kein Bestandteil des Ratings; der Sicherheitenwunsch kann jedoch Ergebnis des Ratings sein. Sicherheiten dürfen erst bei der Ermittlung des tatsächlich erwarteten Ausfalls berücksichtigt werden. Deshalb dürfen die Kreditinstitute im Rahmen ihrer Bonitätsanalyse autonom entscheiden, ob und welche Kreditsicherheiten sie hereinnehmen. Dabei konzentrieren sie sich auf „bankübliche Kreditsicherheiten“. Der gesetzlich nicht erwähnte unbestimmte Rechtsbegriff „bankübliche Kreditsicherheiten“ trifft auf verschiedene Sicherheitenarten zu, die folgende Gemeinsamkeiten aufweisen:
- geringe Wertschwankungen:
- Die Kreditsicherheit darf nur geringe Wertschwankungen im Zeitablauf, insbesondere während der Kreditlaufzeit, aufweisen.
- schnelle Liquidisierbarkeit:
- Die Kreditsicherheit muss ohne umständliche Prozeduren oder rechtliche Hindernisse unverzüglich in Geld umwandelbar sein.
- keine Korrelation mit der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers:
- Die Kreditsicherheit darf keine positive Korrelation mit der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers aufweisen (§ 173 Abs. 2 SolvV).
- Insolvenzfestigkeit
- Die Kreditsicherheit darf in der Insolvenz des Sicherheitengebers nicht anfechtbar sein und muss ein Absonderungsrecht begründen.
Diese Kriterien werden allgemein von folgenden Kreditsicherheiten erfüllt:
Grundpfandrechte
Im Regelfall werden Grundschulden zur Sicherung von Krediten verwendet. Hypotheken hingegen spielen in der Bankenpraxis keine große Rolle, da diese als akzessorische Sicherheiten nicht für die Sicherung zusätzlicher Kredite verwendet werden können. Im Rahmen der Finanzierung von Schiffen wird die Schiffshypothek genutzt.
Bürgschaften
Bürgschaften sind in einer Reihe von Situationen übliche Sicherheiten, um Vermögensverschiebungen zu Lasten des Gläubigers zu verhindern:
- Bürgschaft des Gesellschafters/Geschäftsführers für seine kreditnehmende GmbH,
- Bürgschaft des Ehepartners für Schulden des anderen Ehepartners (Ehegattenbürgschaft)
Weiterhin kommen Bürgschaften von Familienangehörigen vor, wenn die Bonität des jeweiligen Kreditnehmers nicht ausreichend ist.
Im Firmenkundenbereich spielen Bürgschaften, Garantien und Patronatserklärungen zwischen verbundenen Unternehmen eine wichtige Rolle.
Zessionen (Forderungsabtretung)
Im Privatkundenbereich ist eine Lohn- und Gehaltsabtretung meistens in die Kreditverträge eingearbeitet. Häufig werden Ansprüche aus Versicherungsleistungen abgetreten:
- Kapitalbildende Lebensversicherung zur Tilgung des Kredites
- Risikolebensversicherung zur Abdeckung des Todesfallrisikos
- Feuerversicherung bei der Finanzierung von Immobilien
- Kaskoversicherung bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen
Zur Absicherung eines Kredites wird häufig eine Restschuldversicherung vereinbart (und abgetreten), die das Risiko von Tod, Krankheit und ggf. Arbeitslosigkeit abdeckt.
Bei der Finanzierung von Freiberuflern, Selbstständigen und Unternehmen wird oft eine Forderungsabtretung vereinbart. So tritt z. B. ein Arzt seine Forderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung an die Bank als Sicherheit für seine Praxisfinanzierung ab.
Im Firmenkundenbereich wird die Mantel- oder Globalzession mehrerer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Kreditsicherungsmittel genutzt.
Verpfändungen/Lombardkredit
Man unterscheidet die Verpfändung von Rechten und beweglichen Sachen. Üblich ist eine Verpfändung von Wertpapierbeständen (z. B. im Rahmen eines Effektenlombardkredites). Wertpapiere im engeren Sinne werden wie Sachen verpfändet, also durch Einigung und Übergabe. Verpfändungen von Sachwerten spielen bei Bankkrediten (außer bei Edelmetallen) keine Rolle, sondern werden vielmehr bei der Pfandleihe bevorzugt. Der Schuldner bleibt Eigentümer, der Kreditgeber wird Besitzer des Pfandes (Faustpfandprinzip).
Sicherungsübereignung
Die Nachteile der körperlichen Übergabe, wie im Falle der Verpfändung von beweglichen Vermögenswerten, werden bei der Sicherungsübereignung vermieden. Der Eigentumsübergang am Sicherungsgut findet zwar rechtlich statt, die Übergabe wird jedoch nach § 930 BGB durch ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut) ersetzt. Da der Gläubiger hierdurch dem Kreditnehmer die übereignete Sache leihweise zum unmittelbaren Besitz überlässt, ist die Bank einem größeren Risiko des Sicherheitenverlustes ausgesetzt als etwa bei der Verpfändung.
Im Bereich der KFZ-Finanzierung ist eine Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen möglich. Die Zulassungsbescheinigung II (früher KFZ-Brief, siehe Fahrzeugbrief) wird dabei der Bank übergeben.
Im Firmenkundenbereich sind Sicherungsübereignungen von Warenbeständen und Maschinen üblich (z. B. in Form eines Raumsicherungsvertrags).
Weitere Kreditsicherheiten
Weitere bankübliche Sicherheiten im Firmenkundenbereich sind die Negativerklärung, die Patronatserklärung oder die verschiedenen Formen der Mithaftung außerhalb der Bürgschaft (wie etwa Garantie, Schuldbeitritt, kumulative Schuldübernahme oder gesamtschuldnerische Haftung).
Sicherheitenbewertung
Die gemeinsamen Kriterien der „banküblichen Sicherheiten“ werden nicht von allen aufgezählten Sicherheitenarten gleichmäßig erfüllt. Deshalb hat eine Sicherheitenbewertung zu erfolgen, in deren Prozess auch die Erfüllung der Kriterien als „bankübliche Sicherheit“ untersucht wird. Die unterschiedlichen Wertansätze kommen dann im Beleihungswert und der Beleihungsgrenze zum Ausdruck (siehe auch Übersicherung).
Sicherheitenverstärkung
Banken behalten sich in den Kreditverträgen und/oder ihren AGB vor, eine Sicherheitenverstärkung, d. h. die Stellung weiterer werthaltiger Sicherheiten, zu verlangen, wenn die gestellten Sicherheiten an Wert verlieren oder die finanzielle Situation des Kunden sich verschlechtert. Diese einzelvertragliche Regelung wird durch § 490 Abs. 1 BGB gestützt. Zu diesem Zweck werden innerhalb der Kreditverträge Zusicherungen vereinbart (Covenants). Bestandteil der allgemeinen Covenants sind z. B. die „wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse“, die auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB Einzelbeispiele aufzählt, wann eine derartige Verschlechterung als eingetreten gelten soll. Im Rahmen finanzieller Covenants werden z. B. bei Firmenkunden Bilanzrelationsklauseln vereinbart, die die Einhaltung bestimmter Bilanzkennzahlen (Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad oder Cashflow) innerhalb einer bestimmten Bandbreite (sog. „headroom“) sicherstellen sollen. Abweichungen von diesen Covenants verpflichten den Kreditnehmer zur Stellung weiterer Sicherheiten oder lösen gar ein außerordentliches Kündigungsrecht aus.
Ökonomische Begründung für Kreditsicherheiten
Es gibt ökonomische Gründe für Kreditsicherheiten. Es wird nachfolgend zwischen symmetrisch und asymmetrisch verteilter Information zwischen Kreditnehmer und -geber unterschieden.
Symmetrische Information
Dazu wird als Vergleichsmaßstab symmetrische Information betrachtet. Ein risikoneutraler Unternehmer nimmt zur Finanzierung eines Projekts einen Kredit auf. Mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit kommt es zur Rückzahlung des Kreditbetrages inklusive Zinsen. Bei einem Konkurs lässt sich dem Unternehmen noch ein bestimmter Vermögenswert entnehmen. Setzt man einen bestimmten Kapitalmarktzins für sichere Investitionen voraus, so lässt sich der Zins berechnen, den der Kapitalgeber verlangen muss, um im Erwartungswert die gleiche Verzinsung zu erhalten.
Besicherte und unbesicherte Kredite erzielen im Erwartungswert den sicheren Kapitalmarktzins
Eine Sicherheit mit einem Liquidationswert von dem Sicherheitsbetrag aufgezinst mit dem risikolosen Zinssatz wird mit 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit zurückgezahlt. Der Rest des Erlöses bleibt beim Liquidationsbetrag. Auch mit einer Sicherheit entspricht die erwartete Rendite des Kreditengagements dem sicheren Kapitalmarktzins. Dies gilt für das gesamte Kontinuum zwischen voll besichert und unbesichert. Kreditsicherheiten bieten in dieser Welt symmetrischer Informationen folglich keinen Vorteil.
Daraus folgt, dass Kreditbesicherung in einer Welt symmetrischer Informationen irrelevant ist.
Asymmetrische Information
Bei asymmetrischer Information führen Kreditsicherheiten zu einer Abmilderung der negativen Effekte von Qualitäts- und Verhaltensunsicherheit. Kreditsicherheiten lassen sich als Instrument einsetzen, um die Qualität der Kreditnehmer zu ermitteln.
Sortierungseffekt: Signal für hohe Kreditwürdigkeit
Kapitalgeber bietet Verträge mit Zins-Sicherheiten-Kombinationen an
Bei höheren Sicherheiten ist der angebotene Kreditzins niedriger. Kreditnehmer, die hohe Sicherheiten anbieten, senden auf diese Weise ein Signal guter Qualität aus. Sicherheiten sind unter Umständen dazu geeignet, Kreditnehmer von einer Erhöhung des Risikos abzuhalten. Dazu werden das Vermögen, die Kreditsicherheit, die Liquidationskosten sowie der erwartete Gewinn und Kreditbetrag modelliert.
Gute Kreditnehmer wählen Verträge mit niedrigem Zins und hohen Sicherheiten
Auf diese Weise ist eine Unterscheidung der Kreditnehmertypen durch den Kapitalgeber möglich[1].
Anreizeffekt: keine Schädigung des Gläubigers
Sicherheiten erhöhen den Rückzahlungsbetrag R, von dem an ein riskanteres Projekt gewählt wird
Mit der Bestimmung des kritischen Rückzahlungsbetrages gelingt es dem Kreditgeber, die Projektwahl des Kreditnehmers zu beeinflussen.
Beeinflussung der Projektwahl mit einem Zinserhöhungsspielraum ohne adverses Selektionsverhalten
Im Ergebnis würde sich sogar ein Liquidationswert von Null für das Einfordern von Sicherheiten lohnen. Auf diese Weise werden nämlich die richtigen Anreizwirkungen erreicht[2].
Einzelnachweise
- ↑ Bester, H. (1987), Die Anreizfunktion von Kreditsicherheiten, in: D. Schneider (ed.), Kapitalmarkt und Finanzierung, Schriften des Vereins für Socialpolitik, Band 164, Duncker & Humblot, Berlin, S. 225–236.
- ↑ Bester, H. / Hellwig, M. F. (1989), Moral Hazard and Equilibrium Credit Rationing: An Overview of the Issues, in: G. Bamberg / Klaus Spremann (eds.), Agency Theory, Information, and Incentives, Springer-Verlag, Berlin-Heidelberg, S. 135–166.
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