- Schutzmann
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Polizeivollzugsbeamte (Abkürzung PVB; früher auch teilweise Schutzmann/Schutzleute, Wachtmeister - heute noch umgangssprachlich) sind in Deutschland die mit dem Vollzugsdienst der Polizeien betrauten Polizeibeamten im Dienste des Bundes oder der Länder und zählen zu den Vollzugsbeamten.
Als Überbegriff wird amtlich von der Bundesagentur für Arbeit die Bezeichnung Beamter des mittleren/gehobenen/höheren Polizeivollzugsdienstes verwendet.
Die PVB der Schutzpolizei sind mehrheitlich uniformiert; eine Ausnahme bildet die Zivilstreife.
Die PVB werden durch Angestellte und Verwaltungsbeamte beispielsweise andere Polizeibeamte, Politessen, Dolmetscher, Techniker unterstützt.
In manchen Ländern werden die PVB auch vom Freiwilligen Polizeidienst (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen) oder von der Wachpolizei (Berlin, Hessen und Sachsen) unterstützt.
Inhaltsverzeichnis
Laufbahnen
PVB arbeiten auf Länder- (Landespolizei) oder auf Bundesebene (Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Polizei beim Deutschen Bundestag).
In Deutschland arbeiten ca. 200.000 PVB. Es existieren die Laufbahnen des mittleren (mPVD), gehobenen (gPVD) und höheren Polizeivollzugsdienstes (hPVD).
Ebenfalls zur Laufbahn des höheren Dienstes gehören die Präsidenten und Inspekteure der Polizei auf Landesebene, der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder, die Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, die Direktoren der Bundespolizeiakademie und der Bundespolizeidirektion, die Direktoren in der Bundespolizei (im Bundesministerium des Inneren) und der Inspekteur der Bundespolizei auf Bundesebene. Diese Ämter werden jedoch nicht regelmäßig durchlaufen. In manchen Ländern handelt es sich dabei auch um politische Beamte.
Bis in die 1960er Jahre (in manchen Ländern auch länger) gab es noch die Laufbahn des einfachen Dienstes, der auch den Hauptanteil ausmachte. Heute ist der mittlere und der gehobene Dienst dominant. In fast allen Ländern überwiegt der gehobene Dienst, mit Ausnahme der Länder Baden-Württemberg und Bayern sowie der neuen Länder. In Bayern gibt es bei der Kriminalpolizei aber fast nur Beamte des gehobenen Dienstes.
Manche Länder (zum Beispiel Hessen und Nordrhein-Westfalen) haben den mittleren Dienst bereits abgeschafft, da nach den Begründungen zu den entsprechenden Änderungsgesetzen das komplexe Aufgabenspektrum den Anforderungen des PVB im mittleren Dienst nicht mehr gerecht wird. Diese Beamtenlaufbahn wird dort durch Versetzungen in den Ruhestand bzw. Beförderungen in den Gehobenen Dienst erlöschen.
In Berlin, Hessen und Sachsen gibt es eine Wachpolizei. Diese besteht aus uniformierten Angestellten, die über eine polizeiliche Kurzausbildung verfügen. In Berlin ist die amtliche Bezeichnung Zentraler Objektschutz Berlin, welches die frühere Bezeichnung „Wachpolizei abgelöst hat“.
In Baden-Württemberg gibt es eine Sonderlaufbahn für Wirtschaftskriminalisten, die sich mit der Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten befassen. Voraussetzung für diese Laufbahn ist ein einschlägiges Fachhochschulstudium. Die Anwärter erhalten eine zusätzliche Einweisung und werden als Polizeioberkommissare eingestellt.
In Berlin existiert neben der normalen Laufbahn der Kriminalpolizei die gesonderte Laufbahn des Gewerbeaußendienstes (Laufbahnen im gehobenen und höheren Dienst). Im gehobenen Dienst sind besondere Amtsbezeichnungen vorgesehen (Zusatz „Gewerbe-“ anstelle von „Kriminal-“ bei den Amtsbezeichnungen, z. B. Gewerbekommissar). Im höheren Dienst werden die Amtsbezeichnungen des höheren Kriminaldienstes (z. B. Kriminalrat) verwendet.
Die Amtsbezeichnungen der Polizeibeamten in den deutschen Ländern:
Schutzpolizei Kriminalpolizei Vorbereitungsdienst Polizeimeisteranwärter (PMA, PMAnw) Ausbildung erfolgt nur bei der Schutzpolizei. Polizeikommissar-Anwärter (PKA) Kriminalkommissar-Anwärter (KKA) (in einigen Ländern erfolgt die Ausbildung getrennt, in anderen nur bei der Schutzpolizei) mittlerer Dienst Polizeimeister (PM) Kriminalmeister (KM) Polizeiobermeister (POM) Kriminalobermeister (KOM) Polizeihauptmeister (PHM) Kriminalhauptmeister (KHM) gehobener Dienst Polizeikommissar(PK) Kriminalkommissar (KK) Polizeioberkommissar (POK) Kriminaloberkommissar (KOK) Polizeihauptkommissar (PHK) Kriminalhauptkommissar (KHK) Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK) höherer Dienst Polizeirat (PR) Kriminalrat (KR) Polizeioberrat (POR) Kriminaloberrat (KOR) Polizeidirektor (PD) Kriminaldirektor (KD) Leitender Polizeidirektor (LtPD) Leitender Kriminaldirektor (LKD) Im höheren Dienst gibt es noch weitere Amtsbezeichnungen für Führungspositionen, z. B. Inspekteur der Polizei:
- In Berlin folgen nach dem LtPD noch der "Direktor beim Präsidenten" und "Erster Direktor beim Präsidenten".
- In Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen auch Polizeipräsident (in Baden-Württemberg mit der Unterscheidung als Leiter eines Polizeipräsidiums oder als Leiter des Polizeireferats im Regierungspräsidium bzw. als Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart).
- In Baden-Württemberg den Landeskriminaldirektor, welcher aber dem Landespolizeipräsidenten unterstellt und dem Inspekteur der Polizei gleichgestellt ist.
Farbe der Mützenbänder:
- Mittlerer Dienst: grün bzw. blau
- Gehobener Dienst: silber
- Höherer Dienst: gold
Die Beamten im mittleren und gehobenen Dienst sind in allen Ländern, die des höheren Dienstes in manchen Ländern in der Regel nur bis zum Leitenden Polizei-/Kriminaldirektor (z. B. Baden-Württemberg, dort auch nur, wenn sie nicht Leiter einer Behörde sind) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
- → Siehe auch: Amtsbezeichnungen bei der deutschen Polizei, Amtsbezeichnungen bei der Bundespolizei, Dienstbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
Polizeibeamte werden während der Ausbildung/des Studiums zu Beamten auf Widerruf ernannt. Nach der erfolgreich absolvierten 1. Ausbildungsstufe werden sie zu Beamten auf Probe/zur Anstellung. Die Probezeit beträgt minimal zwei Jahre. Danach, frühestens mit Erreichen des 27. Lebensjahres, werden Polizeibeamte Beamte auf Lebenszeit.
Ebenfalls zu den oben angegebenen Polizeien der Länder gehören Landeskriminalämter, die ebenfalls den jeweiligen Innenministerien unterstehen, aber eigene Behörden darstellen.
Dienstgebiet
Polizeien der Länder
Das Dienstgebiet der PVB einer Landespolizei ist auf das Land beschränkt und dort in der Regel auch auf ihren Dienstbereich (in Baden-Württemberg ist der Dienstbezirk des Polizeivollzugsdienstes das Land). Bei Gefahr im Verzug sind sie jedoch berechtigt auch außerhalb ihres Dienstbezirkes im gleichen Land tätig zu werden. In anderen Ländern werden sie tätig, wenn sie hierzu aufgrund eines Staatsvertrages zwischen den Ländern berechtigt sind, die Landesregierung Unterstützung anfordert oder im Notstands- oder Verteidigungsfall.
Polizeien des Bundes
PVB des Bundes sind im gesamten Bundesgebiet tätig (vgl. Bundespolizeigesetz (BPolG)). Beamte des Bundeskriminalamtes dürfen jedoch nur aufgrund von Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei tätig werden, wenn Außenwirkung entsteht.
Beamte der Bundespolizei dürfen nur in ihren Aufgabenbereichen, außerhalb dieses Bereiches nur auf Anforderung durch die Landesregierung oder im Notstands- oder Verteidigungsfall tätig werden. Beamte der Polizei beim Deutschen Bundestag dürfen nur auf dem Geländes des Bundestages tätig werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auch alle PVB des Bundes außerhalb ihres eigentlichen Bereiches tätig werden.
PVB des gehobenen Dienstes des BKA mit Fremdsprachenkenntnissen sind zudem als Verbindungsbeamte im Ausland. Das BKA entsendet auch Polizeivollzugsbeamte zur Identifizierung von toten Deutschen ins Ausland.
Ausländische Polizeibeamte
Ausländische Polizeibeamte dürfen in Deutschland nur tätig werden, wenn sie von der zuständigen Landesbehörde hierzu ermächtigt wurden. Einige Länder (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen und Sachsen) haben aber für den grenznahen Bereich Staatsverträge abgeschlossen, die die Rechte der Beamten im jeweiligen Ausland regeln. Damit soll besonders die Nacheile erleichtert werden.
Ausland
Eine Besonderheit und ein Novum sind Auslandseinsätze der deutschen Polizei im Rahmen der Vereinten Nationen (UN). Ferner dürfen PVD in der Schweiz und in Frankreich aufgrund völkerrechtlicher Verträge unter bestimmten Umständen tätig werden, ebenso die PVB der genannten Länder in Deutschland (vgl. Nacheile).
Geschichte
Die Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gesellschaft ist so alt wie die Menschheit selbst. Bereits in der Steinzeit wurden Oberhäupter bestellt, die für „Recht und Ordnung“ sorgten. Bis teilweise in das 20. Jahrhundert übte das Militär die Exekutivgewalt aus, es unterstützte zumindest die Polizei (Gendarmerie). In Deutschland wurde in den 20er Jahren das Reichskriminalpolizeiamt geschaffen. Es erwies sich jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (die Länder mussten feststellen, dass der Einsatz des RKPA im gesamten Reichsgebiet notwendig war) bis in das Dritte Reich als zahnloser Tiger.
Im Dritten Reich wurde die Polizeistruktur völlig abgeändert. Unter der Leitung von Heinrich Himmler, 'Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei', wurde die Polizei zwangsweise zum Teil mit der SS zur Sicherheitspolizei verschmolzen, andere Polizeieinheiten wurden, ebenfalls per Erlass, Teil der neuen Ordnungspolizei, zu der später unter anderem auch die Feuerwehr gehörte. Das RKPA wurde Teil des Reichssicherheitshauptamtes unter Leitung des berüchtigten Reinhard Heydrich (später: Ernst Kaltenbrunner), die Landespolizeien faktisch aufgelöst.
Nach dem Krieg wurden zunächst neue Landespolizeien gebildet. 1951 wurde der Bundesgrenzschutz (jetzt Bundespolizei) aus dem Bundespasskontrolldienst und das Bundeskriminalamt (BKA) geschaffen. Bereits 1949 wurde die Polizei beim Deutschen Bundestag aufgebaut. Wie bei der Bundeswehr und den anderen o. a. Organisationen wurde das Personal - vor allem das Führungspersonal - aus Beamten rekrutiert, die auch unter den Nationalsozialisten gedient hatten. Die braunen Wurzeln bei der Nachkriegspolizei (übrigens auch in der DDR) waren schon damals bekannt und nicht zu vermeiden, da man kein anderes Fachpersonal bekommen konnte. Die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges geschaffenen Gemeinde- und Stadtpolizeien (hauptsächlich in der amerikanischen Zone wurden erst in den 70er Jahren verstaatlicht.
Es verblieben nur noch die Bundes- und die Länderpolizeien, die Ministerien auf der jeweiligen Ebene unterstellt waren.
Aufgaben und Tätigkeiten (Ausübung)
PVB sind Repräsentanten der Staates und in besonderer Hinsicht Recht und Gesetz verpflichtet. Kernaufgabe ist die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Originäre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr. Des Weiteren hat sie Verkehrsaufgaben wahrzunehmen (Verkehrsregelung, Verkehrsstatistik) und ist auf dem Gebiet der Strafverfolgung (repressives Handeln) tätig. Ferner obliegt dem PVB der Vollzug zugewiesener Aufgaben nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten) sowie z. T. des Ortsrechtes. Die Repression, sowie Tätigkeiten im Veranstaltungs- und Versammlungsbereich stellen das Hauptbetätigungsfeld der heutigen Polizei dar.
Die PVB im Streifendienst arbeiten Einsätze ab, z. T. werden sie auch bei eigenen Wahrnehmungen oder Mitteilungen von Passanten aktiv („Selbsteinsatz“). Die meisten PVB sind auch Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Ein weiterer Teilbereich der Aufgaben ist der Vollzug von Haftbefehlen (auch im Rahmen der Strafvollstreckung), Vornahme von Amtshilfen und Vollzugshilfen (z. B. Unterstützung von Gerichtsvollziehern, Abschiebung, Auskünfte aus verschiedenen Großdateien).
PVB sind im Dienst, wenn sie regulär Dienst leisten. Sie können sich auch eigeninitiativ in den Dienst versetzen (zu Folgen der Eigeninitiative siehe auch das Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart von 2005: Wenn ein Polizeibeamter Nachforschungen über eine Person aus dem privaten Umfeld anstellt und dabei feststellt, dass gegen diese Person ein Haftbefehl vorliegt, hat er gegen diese Person vorzugehen).
PVB benötigen aufgrund der dienstlichen Tätigkeit keine Waffenbesitzkarte, dies gilt auch außer Dienst.
Tätigkeiten
Die Tätigkeiten können je nach Polizei (Bundes- oder Landespolizei) oder Land abweichen:
- Polizeieinzeldienst
- Wach- und Streifendienst
- Objektschutz
- Personenschutz
- Gewerbeangelegenheiten
- Kinder- und Jugendangelegenheiten
- Kontaktbereichsbeamter (KOB)
- Verkehrserziehung
- Verkehrsüberwachung
- Ermittlungen, Erhebungen
- Organisation
- Funktionen:
- Dienstgruppenleiter (DGL)
- Wachdienstführer (WDF)
- Streifenführer
- Einweisungsbeamter
- Geschlossene Verbände
- Versammlungen
- Veranstaltungen
- Transportbegleitung
- Staatsbesuche
- Ausbildung
- Geländedurchsuchungen
- Einsatzhundertschaften
- Großfahndungen
- Spezialeinsatzkommando(SEK)
- Kriminaldienst
- Ermittlungen in Strafsachen u. a.
- Erkennungsdienst, z. B. Erkennungsdienstliche Behandlung, Spurensicherung
- Staatsschutz
- Mobiles Einsatzkommando (MEK)
- Technik (z. B. Telefonüberwachung, Funktechnik)
- Sonstiges
- Lagefortschreibung
- Fahndung
- Einsatzleitung
- Fortbildung
- Sanitätsdienst
- Diensthundeführer
- Dienstpferd
- Polizeihubschrauberstaffel
- Schiffe und Boote, Taucher
- Musikkorps
- örtlich, teilweise geographisch fixiert
- zeitlich, (Wechsel-)Schichtdienst, Jourdienst, Bereitschaft
Aufstiegsmöglichkeiten
- mPVD in den gPVD nach Befähigung und Auswahltest
- gPVD in den hPVD nach Befähigung und Auswahltest (Assessment-Center)
Vor dem Aufstieg findet in der Regel eine Fortbildung statt.
Bezüge, sonstige Leistungen
Die Bezüge richten sich nach der Bundesbesoldungsordnung A oder B. Die Beamten erhalten eine Polizeizulage und Beihilfen bzw. freie Heilfürsorge. In manchen Ländern gibt es weitere Leistungen wie Bekleidungsgeld, Wechselschichtzulage, Gefährdungszulage (für den Auslandseinsatz oder den Dienst bei Sondereinheiten). Ferner erhalten einige eine jährliche Sonderzulage (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeld, wobei die Höhe je nach Dienstherr variiert oder entfällt.
Heilfürsorge/Beihilfe
Manche Länder zahlen Beihilfe, manche gewähren freie Heilfürsorge. In einigen Ländern und bei der Bundespolizei können die Beamten zwischen den beiden Leistungen wählen. Bei der Beihilfe erhält der Beamte die Hälfte der Heilbehandlungskosten vom Dienstherrn erstattet, seine nicht versicherungspflichtigen Familienangehörigen erhalten einen größeren Prozentsatz. Den Rest kann der Beamte über eine private oder gesetzliche Krankenversicherung absichern, er ist dazu aber nicht verpflichtet.
Bei der freien Heilfürsorge werden dem Beamten entweder alle Kosten erstattet oder er erhält Behandlungen durch den Polizeiärztlichen Dienst. Die Angehörigen erhalten die Heilbehandlungskosten.
Ruhestand
Die Altersgrenze beträgt je nach Land 60 bis 65 Jahre. Die Altersgrenze ist im jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelt. In Rheinland-Pfalz beträgt z. B. die Altersgrenze für den höheren Dienst 65 Jahre. Im Land Berlin ist die Altersgrenze für den mittleren Dienst 61 Jahre, für den gehobene Dienst 62 Jahre und für den höheren Dienst 63 Jahre.
Polizeidienstfähigkeit
Für den Vollzugsdienst - gleichbedeutend mit Außendienst - müssen die PVB polizeidienstfähig sein. Dieses Attribut kann aberkannt werden, wenn man die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür nicht mehr erbringen kann (PDU).
Zugang
Einstellung
Einstellungsvoraussetzungen:
- Staatsangehörigkeit eines EU-Landes (Ausnahmen bei dringendem dienstlichen Bedürfnis möglich)
- einwandfreier Leumund
- Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (in einigen Ländern reicht der Erwerb bis zum Ausbildungsende aus)
- Mindest-/Höchstalter 16 ½/35 Jahre (abhängig vom Land)
- Mindestkörpergröße, meistens 1,65 m (abhängig vom Land)
- Polizeidienstfähigkeit
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Sporttest
zusätzlich für den
- mPVD: Mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung
- gPVD: Fachhochschulreife oder Abitur
- hPVD: Hochschulabschluss (bevorzugt Rechtswissenschaft). Die Voraussetzungen variieren etwas von Land zu Land.
Die Bewerbung erfolgt schriftlich und meist formgebunden. In manchen Ländern ist sie mind. 1½ Jahre vor dem Einstellungstermin notwendig. Beim Auswahlverfahren ist ein schriftlicher Test (Logik, Gedächtnis, Deutsch) und ein Sporttest zu absolvieren. Den Tests schließt sich ein Gruppengespräch an (Diese Verfahren sind in jedem Land unterschiedlich).
Für den Vorbereitungsdienst werden die Bewerber eingestellt und zu Beamten auf Widerruf ernannt (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingegangen). Sie haben die Dienstbezeichnung Polizeimeisteranwärter bzw. Polizeikommissaranwärter. Im höheren Dienst unterscheiden sich die Bezeichnungen je nach Dienstherr. Es gibt Polizeireferendare, Polizeiratanwärter, Regierungsreferendare und Regierungsratanwärter.
Während der Ausbildung erhalten die Anwärter/Referendare Anwärterbezüge.
Ausbildung
Ein Direkteinstieg in die Kriminalpolizei ist nur beim Bundeskriminalamt, sowie in den Ländern Berlin, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein (gPVD) möglich.
Landespolizeien
Die Ausbildung für den mPVD erfolgt entweder bei der Bereitschaftspolizei oder an Landespolizeischulen. Die Ausbildung dauert zwischen 2 ½ und 3 ½ Jahren. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) ab.
Die Ausbildung des gPVD erfolgt an Fachhochschulen für die öffentliche Verwaltung oder an speziellen Polizeifachhochschulen (Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Daneben gibt es Praktika bei Polizeirevieren oder Verbänden. Das Studium dauert inklusive Praktika drei Jahre. Es schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. Absolventen wird der akademische Grad Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Fachrichtung Polizei verliehen.
Die Ausbildung des hPVD findet aufgrund eines Staatsvertrages für alle Länder an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster statt. Sie dauert zwei Jahre. Es sind ebenfalls Praktika zu absolvieren; Die Ausbildung schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.
Bundespolizei
Die Ausbildung findet an den Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeipräsidien (fünf an der Zahl), an der Bundespolizeiakademie Lübeck, für den gehobenen Dienst an der Fachhochschule des Bundes und für den höheren Dienst unter anderem an der Hochschule der Polizei (DHPol) in Münster statt.
Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt bildet für den gehobenen Dienst im Grundstudium (6 Monate) an der Fachhochschule des Bundes in Brühl aus und danach in der Fachhochschule im BKA in Wiesbaden. Die Ausbildung des höheren Dienstes erfolgt wie bei den Ländern in Münster, derzeit werden jedoch kaum Einstellungen für den höheren Dienst vorgenommen. Eine Ausbildung im mittleren Dienst findet nicht statt.
Polizei beim Deutschen Bundestag
Es erfolgt keine Ausbildung. Die Stellen werden mit bereits ausgebildeten Beamten des Bundes und der Länder besetzt.
Fächerkanon
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Strafrecht und Nebenstrafrecht
- Strafprozessrecht
- Ordnungwidrigkeitenrecht
- Zivilrecht
- Recht des öffentlichen Dienstes
- Straßenverkehrsrecht
- Führungs- und Einsatzlehre (FEL; nur gPVD, hPVD)
- Psychologie (nur gPVD, hPVD)
- Praxis und Polizeispezifika
- Polizeidienstkunde (inkl. Verkehrsunfallaufnahmen, Geschwindigkeitsüberwachung, Anzeigensachbearbeitung)
- Managementlehre
- Kriminalistik
- Kriminologie
- Kriminaltechnik
- Selbstverteidigung (Ju-Jutsu, 5./4./3. Kyu-Grad)
- Polizeiliches Einsatztraining (z. B. Festnahme- und Durchsuchungstechniken)
- Kommunikation und Konfliktbewältigung
- EDV
- Berufsethik
- Pädagogik (nur gPVD, hPVD)
- Waffen- und Schießausbildung (WSA)
- Englisch, in manchen Ländern alternativ auch Französisch
- teilweise Maschinenschreiben
- Sport in der Regel Erwerb des Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
- Praktika bei Polizeidienststellen
Zusatzausbildungen (in der Regel erst nach der Anstellung):
- Diensthundewesen: Diensthundführer
- Reiterstaffel: Polizeireiter
- Technische Einsatzeinheiten: Polizeikraftfahrer, Polizeitaucher
- Alpiner Einsatz: Mitglied der alpinen Einsatzgruppe, Polizeibergführer
- Sanitätsdienst: Polizeisanitäter, Polizeiarzt
- Fliegerischer Dienst: Bordwart, Hubschrauberführer (Pilot)
- Wasserschutzpolizei und Küstenwache: verschiedene nautische Befähigungszeugnisse
An der Fachhochschule Villingen-Schwenningen – Hochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen kann man weder promovieren noch habilitieren. Die Aufnahme des Studiums ist hier – ausnahmsweise – auch ohne Hochschulreife möglich. Die Bewerbung für den Studienplatz und die Einschreibung ist nur über die Polizeien möglich. Es ist kein Studienfach für polizeifremde Studierende.
Aufstieg innerhalb der Laufbahn
PVB werden nach Eignung und Befähigung befördert. Außer Beförderungen besteht die Möglichkeit, sich zu spezialisieren (z. B. Einsatzzentrale) oder innerhalb des Wach- und Streifendienstes die Funktion des Streifenführers, Einweisungsbeamten oder Vertreter des Dienstgruppenleiters zu übernehmen.
Berufsvertretung
PVB in Deutschland haben das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren. PVB werden in folgenden Gewerkschaften vertreten: BGS-Verband (bgv), Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb (DPolG), Gewerkschaft der Polizei (GdP) und Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK). Die GdP gehört zum Deutschen Gewerkschaftsbund.
Kritik
PVB sind in erster Linie Verwaltungsbeamte mit Außendienst. Allerdings ziehen selbst kleine Einsätze verwaltungsmäßige Folgetätigkeiten nach sich, z. B. Berichts- und Verständigungspflichten, Anzeigensachbearbeitung und die zeitnahe Einstellung von Daten in verschiedenste Dateien. Kritiker bemängeln, dass der Aufwand für diese Folgetätigkeiten immer höher wird und dass so immer mehr Personal mit Verwaltungsangelegenheiten, statt mit echter Polizeiarbeit gebunden wird.
Weiter wird bemängelt, dass Sparmaßnahmen dazu führen, dass PVB für weniger Geld immer mehr arbeiten müssen (Stellenabbau) und dass die Technik teilweise veraltet ist (z. B. Analogfunk, Analogfotoapparate, Informationstechnik). Hinzu komme, dass die Polizei angesichts neuer Bedrohungslagen (Terrorismus) und Entwicklungen (Blitzeinbrüche auf dem Land, Osteuropa-Öffnung) mehr statt weniger Zuwendungen bekommen sollte. So sei die Wertigkeit der Polizei in der Politik klar erkennbar. Die deutsche Polizei sei zwar modern, aber lange nicht optimal ausgestattet.
Sonstiges
Polizeivollzugsbeamte sind Repräsentanten des Staates und vollziehen dessen Gesetze. Sie stehen aufgrund ihrer gesellschaftlich herausgehobenen Stellung immer unter Beobachtung. Während in vielen anderen Berufen oft eine detaillierte Auseinandersetzung über einen Fall möglich ist, so sind PVB vor Ort oft gezwungen, schwerwiegende Entscheidungen mit Eingriffscharakter innerhalb von Sekunden zu treffen. Dies erfordert in brenzligen Situationen eine enorme geistige Flexibilität und Auffassungsgabe. Für die Entscheidung müssen auch Rechtskenntnisse vorhanden sein, die ad hoc abrufbar sein müssen (sog. „Straßenwissen“). Daneben ist auch Menschenkenntnis sowie ein kommunikativ ausgerichtetes Verhalten notwendig, soweit dies Resonanz findet.
Innerhalb der Bayerischen Polizei sind die Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes nach bestandener Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachwirtin-Polizei oder Verwaltungsfachwirt-Polizei zu führen.[1]
Sie decken eine Vielzahl von Tätigkeiten anderer Berufe, z. B. Verwaltungsbeamter, Sozialarbeiter, Konfliktlöser, „Rausschmeißer“, Funker, Berufskraftfahrer usw. ab.
Unregelmäßig werden Schulungen im Einsatztraining sowie Schießtraining durchgeführt. In begrenztem Umfang werden auch Weiterbildungsangebote zu speziellen Themen durchgeführt, v. a. bei Funktionswechseln. Es werden verschiedene Orden und Ehrenzeichen verliehen, z. B. das Europäische Polizei-Leistungsabzeichen, die Lebensrettermedaille und verschiedene UN-Abzeichen.
Der Ausdruck „Bulle“
Im 18. Jahrhundert wurden die Vorgänger der modernen Polizisten Landpuller oder Bohler genannt. Diese Wörter entlehnen ihren Stamm aus dem niederländischen bol, das „Kopf“ oder „kluger Mensch“ bedeutet. Daraus entwickelte sich das Wort Bulle, gemeint ist also eigentlich ein Mensch mit Köpfchen. Wann dieser Ausdruck erstmals als Beleidigung verstanden wurde, ist jedoch ungeklärt.[2]
Ein anderer Erklärungsansatz ist die mundartliche Konsonantenschwächung und o/u-Zusammenfall. Polizist/Polizei wird über Pole (z. B. „Polente“) oder Puhler (rotwelsch für Polizist) lautgleich mit Bulle und setzt sich dann auf Grund der naheliegenden Assoziationen allgemein durch.
Siehe auch
- Polizeiuniform
- Staatsdienst
- Amtsbezeichnungen bei der deutschen Polizei
- Amtsbezeichnungen bei der Bundespolizei
- Polizeiliches Handeln
- Streifenwagen
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ § 24 Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, aufgerufen 2008-10-02
- ↑ Lexikon der populären Sprachirrtümer
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