- Schutzmacht
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Der Begriff der Schutzmacht wird in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht.
Im diplomatischen Sinne vertritt eine Schutzmacht durch ihre diplomatischen Vertretungen Angehörige eines anderen Staates (oder auch diesen selbst) im Gastland, insbesondere während kriegerischer Konflikte zwischen diesen.
So vertritt die Schweiz die Interessen der USA im Iran seit 1981.
Als Schutzmacht bezeichnet man ebenfalls eine Garantiemacht für völkerrechtliche Verträge. So ist zum Beispiel Österreich Garantiemacht für das Gruber-De-Gasperi-Abkommen über Südtirol; Großbritannien, Griechenland und die Türkei garantierten das Zürcher und Londoner Abkommen über Zypern.
Der Begriff „Schutzmacht“ wird auch im Zusammenhang mit dem Kolonialismus/Imperialismus verwendet. So bezeichnete das Deutsche Kaiserreich seine Kolonien als „Schutzgebiete“ und verstand sich daher eher als Schutzmacht denn als Kolonialmacht. Der Völkerbund und später die UNO übertrug einigen Ländern wie den USA, Italien, Frankreich, Belgien, Großbritannien, Südafrika, Australien sowie Neuseeland Mandate über ehemals deutsche und osmanische Gebiete und Besitzungen. Diese Staaten übten dann die Schutzmachtfunktion aus. In der Praxis allerdings wurden die meisten übertragene Gebiete wie Kolonien verwaltet und in das bestehende Kolonialreich oder Staatsgebiet eingegliedert.
Seit dem Ersten Weltkrieg wird auch Russland als Schutzmacht Serbiens gesehen, was sich vor allem auch auf die slawische Volkszugehörigkeit (Panslawismus) zurückführen lässt.
Weblinks
- Schutzmachtmandate der Schweiz
- Schutzmacht zwischen Fiktion und Fakt – Artikel von Daniel Trachsler in der Neuen Zürcher Zeitung vom 13. Oktober 2004 (PDF; 18 kB)
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