- Schußwaffengebrauch
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Der Schusswaffengebrauch ist die Auslösung eines Schusses aus einer Schusswaffe durch einen Schützen.
Inhaltsverzeichnis
Bedienung
Praktisch dient der Schusswaffengebrauch dem Treffer nach Zielerfassung und ggfs. nach einem Feuerbefehl. Hierbei können auch mehrere Schüsse gleichzeitig abgegeben werden, z.B. Doubletten (zwei Schussabgaben in kurzer Abfolge). Bei der Bekämpfung von Zielen muss das Ziel nach einer Schussabgabe noch kurzzeitig anvisiert bleiben, um den Erfolg zu kontrollieren. Je nach Waffe und Situation ist auch ein Feuerstoß möglich. Schusswaffen können aus einer bestimmten Lage heraus bedient werden – die Anschlagsart. Beim Anvisieren eines Zieles ist ein Vorhalt und ggfs. (im Falle eines beweglichen Zieles) ein Nachführen zu berücksichtigen.
Rechtlich kann der Schusswaffengebrauch der Notwehr, der Nothilfe oder dem Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme dienen. Er muss verhältnismäßig und rechtmäßig sein.
Hoheitlicher Schusswaffengebrauch
In Deutschland sind verschiedene Amtsträger befugt, Schusswaffen hoheitlich zu gebrauchen („dienstlicher Schusswaffengebrauch“): Förster, Justizvollzugsbeamte, Justizwachtmeister, Polizeivollzugsbeamte sowie Soldaten der Bundeswehr im Wachdienst oder im Verteidigungsfall.
Der Schusswaffengebrauch ist - außer im Jagdrecht - eine Form des unmittelbaren Zwanges (UZ). Er soll immer das letzte Mittel zur Durchsetzung einer Maßnahme sein, dies gilt auch für die Art des Körpertreffers (z.B. Schüsse auf Beine) oder auf die Vereitelung der Flucht ab (Schüsse auf den Torso zielen auf die Eliminierung ab). In Extremfällen dient die Schussabgabe der Tötung. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr gegen Leib oder Leben mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Sie können je nach Gesetz und Situation polizeirechtlicher Natur (Gefahrenabwehr) oder auch repressiver Natur (Strafverfolgung) sein. In den meisten Polizeigesetzen der Länder ist ein Schusswaffengebrauch zulässig, wenn die Person eines Verbrechens verdächtig ist. Bei manchen Schützen ist eine Hemmschwelle zu überwinden; dabei wird die ethische Handeln der Verletzung oder möglichen Tötung eines Menschen bedacht.
Schusswaffengebräuche sind, außer bei gegenwärtigen Gefahren, anzudrohen. Die Androhung ergeht in der Regel mündlich oder durch die Abgabe eines Warnschusses, soweit dies zeitlich möglich ist.
Das Jagdrecht beinhaltet auch Befugnisse für das Erlegen von Wild, woran jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.
Polizei
- Hauptartikel: Waffengebrauch der Polizei
Polizeivollzugsbeamte tragen in vielen Ländern der Welt Feuerwaffen am Mann, um Maßnahmen durchzusetzen oder um Nothilfe oder Notwehr zu leisten. Dies dient ferner auch der Eigensicherung.
Einige Polizeigesetze erlauben daneben auch die Schussabgabe zur Gefahrenabwehr, die Anwendung ist jedoch äußerst selten.
Justiz
In Deutschland dient der Schusswaffengebrauch vor allem dem Verhindern des Entweichens von Gefangenen, der Verhinderung von Meutereien und der gegenwärtigen Abwehr von Gefahr für Leib und Leben (Notwehr). Es kommen folgende Rechtsnormen in Betracht: § 99, § 100 Abs. 1 und 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und § 178 Abs. 3 StVollzG sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG). Im Strafvollzugsrecht gilt die Besonderheit, dass die Justizvollzugsbeamten zwar Bedienstete eines Bundeslandes (Justizverwaltung) sind, jedoch beim Schusswaffengebrauch ein Bundesgesetz (das Strafvollzugsgesetz) anwenden. Beim Vollzug von Jugendarrest, Strafarrest, bei Ordnungs-, Sicherungs,- Zwangs- und Erzwingungshaft ist der Schusswaffengebrauch jedoch zur Vereitlung einer Flucht oder zur Wiederergreifung ausdrücklich ausgeschlossen, § 178 Abs. 3 StVollzG. Dies gilt auch für Gefangene aus dem offenen Vollzug gem. § 100 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StVollzG.
Bundesbehörden
Für Bundesbedienstete gilt das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG).
In der deutschen Bundeswehr gilt im Friedensfall speziell das UZwGBw (UZwGBw). Im Verteidigungsfall gelten die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung sowie die korrekte Anwendung einschlägiger Dienstvorschriften und Befehlen bzw. Anordnungen.
Ziviler Schusswaffengebrauch
Außer im hoheitlichen Bereich, dürfen unter sehr eng geregelten Voraussetzungen auch Zivilpersonen Schusswaffen führen. Dies betrifft insbesondere Mitarbeiter im Werttransportgewerbe oder etwa des Personenschutzes.
Darüber hinaus können "gefährdete Personen" oder "Personen des öffentlichen Lebens" (hier welche wieder solche, die eine besondere Gefährdung nachweisen) einen entsprechenden Waffenschein beantragen.
Probleme
Beim Schießen auf Lebewesen kann der Schusswaffengebrauch ein ethisches Problem darstellen, zudem bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes, um nicht wegen eines Tötungsdeliktes (beim Gebrauch gegen Personen) oder nach dem Tierschutzgesetz (beim Gebrauch gegen Tiere) verdächtigt zu werden.
Der Einsatz der Schusswaffe gegen Personen kann zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen[1].
Im Außenverhältnis ist bei Schusswaffengebräuchen die Rolle von Unbeteiligten problematisch, z. B. Querschläger in Räumen oder bewegliche Ziele, die unabsichtlich in das Schussfeld laufen.
Die ungewollte (versehentliche) Schussabgabe gründet in einer falschen Handhabung der Waffe (z.B. eine Hand führt eine andere Tätigkeit aus als die waffenführende Hand, so dass gleichzeitig mit der anderen Hand der Abzug/Hahn betätigt wird) und einer falschen Übergabe der Waffen an andere (Ladezustand wird nicht oder falsch angegeben). Schützen mit Amtsträgereigenschaft, die einen ungewollten Schuss abgeben, müssen sich zumindest disziplinär verantworten.
Siehe auch
Literatur
- Henning Hoffmann: Die Flinte – Waffe, Werkzeug, Sportgerät, DWJ Verlag, 2005, ISBN 3-936632-51-0
- Dietlind Neuwirth: Polizeilicher Schusswaffengebrauch, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2006, broschiert, 176 Seiten, ISBN 3-8011-0531-8 [2]
- Henning Hoffmann: Feuerkampf & Taktik – Taktischer Schusswaffengebrauch im 21. Jahrhundert, dwj Verlags-GmbH, 2008, ISBN 978-3-936632-57-6
Einzelnachweise
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