Schweizer Zivilgesetzesbuch

Schweizer Zivilgesetzesbuch
Basisdaten
Titel: Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Abkürzung: ZGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Privatrecht
SR: 210
Datum des Gesetzes: 10. Dezember 1907
Inkrafttreten am: 1. Januar 1912
Letzte Änderung durch: AS 2007 6717
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Formell ein Teil des ZGB (sog. code unique), aber in der Systematik als eigenes Gesetzbuch ausgegliedert ist das Obligationenrecht (OR).

Inhaltsverzeichnis

Geschichte und Charakter

Das ZGB wurde von Eugen Huber im Auftrag des Bundesrats der Eidgenossenschaft entwickelt und im Jahre 1907 vollendet. Es trat im Jahre 1912 in Kraft.

Zu beachten sind (neben Gewohnheits- und Richterrecht) auch die einschlägigen Sondergesetze, Verordnungen des Bundes sowie kantonale Erlasse.

Rechtshistorisch betrachtet ist das ZGB wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch eine pandektistische Kodifikation.

Titel

Titel des Schweizer ZGB

  • Einleitung (Art. 1-10)
  • Erster Teil: Das Personenrecht (Art. 11-89)
    • Erster Titel: Die natürlichen Personen
    • Zweiter Titel: Die juristischen Personen
  • Zweiter Teil: Das Familienrecht (Art. 90-456)
    • Dritter Titel: Die Eheschliessung
    • Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
    • Fünfter Titel: Die Wirkung der Ehe im Allgemeinen
    • Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
    • Siebtenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
    • Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
    • Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft
    • Zehnter Titel: Die Allgemeine Ordnung der Vormundschaft
    • Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
    • Zwölfter Titel: Das Ende der Vormundschaft
  • Dritter Teil: Das Erbrecht (Art. 457-640)
    • Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
    • Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
    • Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
    • Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
    • Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
  • Vierter Teil: Das Sachenrecht (Art. 641-977)
    • Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
    • Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
    • Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
    • Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
    • Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
    • Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand
    • Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz
    • Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
  • Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Adaption in der Türkei

Das ZGB/OR wurde von Kemal Atatürk weitgehend ins türkische Zivilrecht übernommen (rezipiert). Das heisst jedoch nicht, dass heute der Inhalt des schweizerischen und des türkischen Zivilrechts in allen Bereichen identisch wären, denn einerseits wurden nicht alle Abschnitte deckungsgleich übernommen, und andererseits haben sich die Erlasse der beiden Länder aufgrund zahlreicher Revisionen weiter von einander entfernt.

Siehe auch

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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