- Schöffensenat
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Das Schöffengericht ist in Deutschland ein Spruchkörper des Amtsgerichts in Strafverfahren.
Das Schöffengericht ist nach seiner Zuständigkeit zwischen dem Strafrichter beim Amtsgericht und der Strafkammer beim Landgericht angesiedelt. Es ist für die Verhandlung über Verbrechen zuständig, wenn die Straferwartung vier Jahre nicht übersteigt, und für Vergehen, wenn die Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren liegt. Nicht zuständig ist das Schöffengericht, wenn wegen der besonderen Bedeutung die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht erhebt oder sonst die erstinstanzliche Zuständigkeit beim Landgericht oder Oberlandesgericht liegt, etwa in Staatsschutzsachen.
Die Strafgewalt des Schöffengerichts reicht wie die des Strafrichters bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Das Schöffengericht ist wie der Strafrichter nicht befugt, Urteile auszusprechen, welche die Anordnung einer Sicherungsverwahrung oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsehen.
In Jugendstrafsachen oder Jugendschutzsachen wird das Schöffengericht als Jugendschöffengericht tätig, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist.
Das Schöffengericht ist in der Regel mit zwei Schöffen und einem Berufsrichter besetzt. Wenn die zu verhandelnde Sache von besonderem Umfang ist, kann ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Dieses Schöffengericht wird dann erweitertes Schöffengericht genannt. Die Voraussetzungen und Zuständigkeitsregelungen sind dieselben wie beim eigentlichen Schöffengericht.
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