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Scratching (englisch: to scratch - kratzen) ist eine Form von Graffiti und bezeichnet das absichtliche Zerkratzen von Glas -, Plastik - oder Farboberflächen im öffentlichen Raum. Besonders betroffen sind dabei Fensterscheiben von öffentlichen Verkehrsmitteln, wie Zügen, Straßenbahnen und Bussen. Diese sogenannten Scratchiti werden meist mit Glasscherben, Marmorsteinen oder Nothämmern gekratzt. Meist werden dabei Tags hinterlassen. Eine weitere, erst später aufgetauchte Variante des Scratchings besteht im Anätzen der Scheibe durch mit Flusssäure gefüllte Markerstifte (Etching). Wegen der Gefährlichkeit des Hautkontaktes von ahnungslosen Fahrgästen oder Reinigungspersonal mit der Säure wird Etching (zumindest in Berlin) intensiv verfolgt.
Das Phänomen kam Mitte der 90er Jahre auf, als Jugendliche in der New Yorker U-Bahn Fensterscheiben einkratzten. Im Jahr 1997 ließ die Metropolitan Transportation Authority 62.000 Scheiben reparieren, was etwa 2 Millionen Euro kostete. Inzwischen muss die MTA jährlich Fenster für etwa 60–65 Millionen Euro wechseln. Ende der 1990er ist das Scratching erstmals in Deutschland aufgetreten und hat sich danach von einzelnen Regionen über das ganze Bundesgebiet verbreitet. Besonders in Berlin ist es ein derart weitverbreitetes Phänomen, dass die Verkehrsbetriebe dazu übergegangen sind, Glasflächen mit Klarsichtfolie zu überziehen, die das eigentliche Fensterglas vor Zerstörung schützen. In regelmäßigen Intervallen werden die Folien abgezogen und durch neue ersetzt. Z. B. plante die S-Bahn Berlin GmbH rechtzeitig zur Fußballweltmeisterschaft 2006 den Austausch aller zerkratzten Folien/Scheiben. 2003 wurden von der S-Bahn Berlin 2.325 zerkratzte Scheiben ausgetauscht.
Zumeist wird Scratching als Vandalismus oder Sachbeschädigung betrachtet. Juristisch ist es unbestritten eine strafbare Handlung, deren Ahndung aber oft schwierig ist, da die Täter selten auf frischer Tat ertappt werden. Legales Scratching ist im Gegensatz zu legalem Graffiti nicht sehr verbreitet.
Strafrechtliche Relevanz
Das Scratching auf Objekten jeglicher Art ohne Zustimmung des privaten oder öffentlichen Eigentümers erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung. Neben der zivilrechtlichen ergibt sich damit auch eine strafrechtliche Relevanz.
Die dafür geltenden Rechtsnormen sind in Deutschland § 303 und § 304 StGB, in Österreich die §§ 125 und 126 StGB, in der Schweiz der Artikel 144 StGB.
Die Verwendung von Flusssäure im öffentlich zugänglichen Raum wird in Deutschland zusätzlich als Verbrechenstatbestand im Sinne des § 330a StGB – Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften verfolgt.
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