Selbstzahler

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Privatpatient ist die in Deutschland die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Person, der der Arzt, das Krankenhaus, die Apotheke und sonstige Leistungserbringer Honorare und Entgelte unmittelbar in Rechnung stellen. Diesem Selbstzahler steht der so genannte „Kassenpatient“ oder neutraler ausgedrückt der „Allgemeinpatient“ gegenüber, bei dem die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Sachleistungsprinzip über den Umweg der Kassenärztlichen Vereinigung dem Arzt die Leistung nach schwankendem Punktwert vergütet, oder eine Pauschale bezahlt. Privatpatienten sind häufig, aber nicht notwendig, bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder zusatzversichert. Eine Form der Grundsicherung stellt bei Beamten die Beihilfe dar, die meist die Hälfte des Rechnungsbetrages erstattet. Die Private Krankenversicherung muss für den verbleibenden Rest einstehen und ist darum für Beamte günstiger.

In zunehmendem Maße werden auch Kassenpatienten zusätzliche sogenannte "individuelle Gesundheitleistungen (Igel)" angeboten und von diesen in Anspruch genommen. Es handelt sich aber dann um Leistungen, deren Vergütung die gesetzliche Krankenversicherung nicht trägt. Diese Leistungen unterliegen den gleichen nachstehenden vertraglichen Ansprüchen.

Privatpatient und Behandler gehen einen privaten zweiseitigen Behandlungsvertrag ein. Das Honorar regelt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit nach Schwierigkeitsgrad verschiedenen Steigerungssätzen (Faktoren), deren höchste Stufe schriftlicher Begründung in jedem Einzelfall bedarf und daher selten gefordert wird. Auch wenn der Privatpatient eine Erstattung seiner Behandlungskosten mit einer privaten Krankenversicherung vertraglich geregelt hat, muss er dennoch zunächst den Rechnungsbetrag vorstrecken. Nachdem er die Rechnung bei seiner Versicherung eingereicht hat, bekommt er die vertraglich vereinbarten Kostenanteile erstattet. Analog zahlt der Privatpatient bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein. Das ärztliche und andere Behandlungshonorare sind im Vergleich zur Vergütungspunkteordnung der gesetzlichen Krankenversicherung namens Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) bezüglich Patientenkollektiv und Ärztegemeinschaft unbudgetiert, im Geldwert konkret und sicher, oft auch gering höher.

Inhaltsverzeichnis

Vorteile als Privatpatient

  • Der Selbstzahler erwartet durch das im Vergleich höhere Honorar (s. o.) eine bevorzugte terminliche Berücksichtigung und bessere fachliche Betreuung.
  • Für den Arzt entfällt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenkasse bzw. Kassenärztlichen Vereinigung (KV), und er kann ohne Einschränkung kollektiver Budgets die Medikamente und Anwendungen verschreiben, die er für zweckmäßig hält.

Nachteile als Privatpatient

Überversorgung

  • Es besteht die Gefahr von unnötig verordneten Untersuchungen, Behandlungen und von Rechnungsposten, die nicht vollständig durch die gewählte Versicherungsform gedeckt sind. Unnötig verordnete Untersuchungen könnten im Zweifel als Behandlungsfehler gewertet werden.

Leistungsabrechnung

  • Der Gebührensatz für Privatpatienten wird vielfach mit dem Steigerungssatz vom 2,3fachen Faktor der Gebührenordnung für Ärzte angesetzt, aber es ist begründet eine Steigerung bis 3,5fach zulässig. Bei „Technischen Leistungen“ ist der Satz 1,7fach vielfach üblich.
  • Die Begleichung der Rechnung und die Beantragung der Erstattung erzeugen für den Privatpatienten eigenen Verwaltungsaufwand.
  • Die zeitlich befristete Vorfinanzierung des fälligen Rechnungsausgleichs zusammen mit der über die vertragliche Erstattung hinausgehenden Kosten (Arzthonorar, Physiotherapiebehandlung, Medikamente u. a.) sind eine neben dem laufenden Versicherungsbeitrag nicht zu unterschätzende finanzielle Belastung. Um der Belastung durch Vorfinanzierung entgegenzuwirken, bieten viele private Versicherungen auf Wunsch eine ähnliche Krankenversicherungskarte mit Chip wie bei gesetzlichen Kassen an und rechnen direkt mit dem Arzt ab.

Siehe auch

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