- Bad-Säckingen-Vergleich
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Der Monaco-Vergleich ist ein spezieller Prozessvergleich.
Der Monaco-Vergleich bietet sich dann an, wenn ein Schuldner, der nur bedingt zahlungsfähig ist, zur Geldzahlung verpflichtet werden soll.
Der Inhalt des Monaco-Vergleiches ist im Zivilprozess die teilungsfähige Leistungsverpflichtung der einen Partei. Hat diese Partei als Vergleichsschuldner einen bestimmten Anteil (meist in Raten) bestimmungsgemäß erbracht, wird ihr der Rest erlassen. Bleibt sie jedoch zuvor mit einer Rate säumig, wird der vollständige Rest sofort fällig. Es handelt sich daher um einen gemischten Vertrag, bei dem ein materiell-rechtlicher Vergleich mit einem unter aufschiebender Bedingung geschlossenen Erlassvertrag (§ 397 Absatz 1 BGB) kombiniert wird.
Grundsätzlich gilt hier wie auch im Allgemeinem zum Vergleich, dass der Vergleich als Rechtsgrund für den Erlassvertrag im Nachhinein seine Wirksamkeit verlieren kann, ohne dass der Erlassvertrag davon berührt würde.
Diese Form des Vergleichs wird auch Chicago-Vergleich, Las-Vegas-Vergleich, Monte-Carlo-Vergleich und in Deutschland "Bad-Säckingen-Vergleich" genannt.
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