Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sofern Beschäftigte mehrerer Unternehmer (Gewerke) auf der Baustelle tätig werden.

Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

Inhaltsverzeichnis

Bestellung

Seit 1998 werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens (mit)verpflichtet, sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen viele Bauherren Unterstützung - dies leistet der SiGe-Koordinator.

Der Bauherr überträgt dem SiGeKo die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten oder Ingenieuren übernommen werden, welche über die Qualifikationen nach Ziffern 4 und 5 der RAB 30 verfügen. Bei Planungs und Baumaßnahmen geringen- bis mittleren Umfangs genügt u.U. die Qualifikation zum staatl. gepr. Techniker, Meister oder geprüften Polier. Eine baubezogene Berufsausbildung reicht nicht aus. Die wichtigste Pflicht des Bauherrn nach Baustellenverordnung ist jedoch die Einwirkung auf die Umsetzung der "Allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes" nach §4 Arbeitsschutzgesetz. Hat der Bauherr einen SiGe-Koordinator für seine Baumaßnahme bestellt, so ist die Umsetzung des §4 Arbeitsschutzgesetz die Grundlage der Beratungstätigkeit des Koordinators.

Die Leistungen eines Koordinators sind in der RAB 30 beschrieben. Die RAB geben den Stand der Technik wieder, sie sind von den Fachleuten nicht durchgängig anerkannt, so dass die RAB nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Da jedoch im §4 des Arbeitsschutzgesetzes die Anwendung des Standes der Technik gefordert wird, sind ungeachtet der derzeitigen Diskussion in Fachkreisen die RABs uneingeschränkt anzuwenden. Zurzeit wird die in Fachkreisen die Wirksamkeit diskutiert, da sie als unzureichend und oberflächlich angesehen werden.

Rechtliche Grundlage

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann.

Ausbildung

Geeigneter Koordinator im Sinne der RAB ist, wer über ausreichende

  • baufachliche Kenntnisse als Architekt oder Ingenieur verfügt. Bei Planungs- und Baumaßnahmen geringen bis mittleren Umfangs genügt u.U. die Qualifikation zum staatl. gepr. Techniker oder Meister (Fachoberschule). Eine baubezogene Erstausbildung (Lehre) reicht nicht aus.
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
  • Koordinatorenkenntnisse sowie
  • mindestens zweijährige berufliche Erfahrung

verfügt, wie sie in RAB 30 aufgeführt sind (siehe dazu auch die Einstufung von Planungs- und Baumaßnahmen in Anlage A zur RAB 30).

Die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse sind in den Anlagen B und C zur RAB 30 beschrieben und können bei qualifizierten Lehrgangsträgern erworben werden. Die Lehrgänge umfassen mindestens 32 Lehreinheiten, bei bestandener Prüfung wird ein Zertifikat erteilt.

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass eine Ausbildung nach RAB 30 in der Regel nicht ausreichend ist. Ein guter Sicherheits-Koordinator benötigt sehr umfangreiche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie soziale Kompetenz. Diese Inhalte werden jedoch in einer Ausbildung nach RAB 30 nur in sehr eingeschränktem Umfang bzw. gar nicht vermittelt. Daher ist es sinnvoll, z. B. zusätzlich die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erwerben.

Organisatorisch

Vorankündigung

Die Vorankündigung einer Baumaßnahme hat durch den Bauherrn spätestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) zu erfolgen. Die Vorankündigung ist zu erstellen, wenn entweder der Gesamtumfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet oder alternativ der Umfang der Arbeiten 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig über mindestens eine Arbeitsschicht tätig werden. Die Erstellung einer Vorankündigung kann gegebenenfalls der Koordinator übernehmen, unterschreiben muss jedoch immer der Bauherr. (Begründung: Der Unterzeichnende ist gegenüber der Behörde verantwortlich)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss erstellt werden wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden oder alternativ wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erstellt werden muss. Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten.

Der SiGePlan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden

  • Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und
  • Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen
  • räumliche und zeitliche Arbeitsabläufe
  • gewerkbezogene Gefährdungen

erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten.

Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage ist zu erstellen, wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist.

Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen Anlage (z.B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten).

Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV ist entsprechend RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) zu erstellen, die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage festlegt.

Erforderliche Angaben

  • Teil der baulichen Anlage
  • Art der Arbeit
  • Gefahren
  • Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

Weitere Angaben

Die Unterlage kann zusätzlich weitere Angaben enthalten, um zum Beispiel eine erhöhte Planungssicherheit zu erreichen, dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten zu geben und den Unternehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die Durchführung dieser Arbeiten zu erleichtern.

Weitere Angaben können zum Beispiel sein:

  • Häufigkeit der wiederkehrenden Arbeiten
  • Aufbewahrungsort von sicherheitstechnischen Einrichtungen
  • Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs

Weblinks

Informationen

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