- Badeort
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Als Kurort werden Gemeinden oder Gemeindeteile bezeichnet, denen aufgrund ihrer besonderen Eignung für eine medizinische Therapie (zum Beispiel im Rahmen einer Kur) ein entsprechendes Prädikat verliehen worden ist. Kurorte, in denen Wasserkuren (Badekur oder Trinkkur) praktiziert werden, bezeichnet man auch als Badeorte.
Prägend für einen Kurort ist das Vorhandensein natürlicher Heilmittel des Bodens, des Wassers oder des Klimas oder die Möglichkeit für eine Physiotherapie nach Kneipp.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die ersten Bade- oder Kurorte entstanden im 18. Jahrhundert in England für die Ober- und Mittelschicht. Beispiele aus dieser Zeit sind Bath, Brighton, Buxton und Harrogate. Ab dem 19. Jahrhundert übertrug sich diese Entwicklung auch auf das europäische Festland. Die Ostseebäder, die böhmischen Kurorte Karlsbad und Marienbad oder die österreichischen Kurorte Bad Ischl oder Bad Gastein entwickelten sich bald zum Treffpunkt der gehobenen Gesellschaft. In Russland entwickelten sich die Kurbäder im 19. Jahrhundert, berühmtes Beispiel ist Sotschi. In Japan wurden schon in frühester Zeit die heißen Quellen (Onsen) zum Baden benutzt, nach der Öffnung des Landes im 19. Jahrhundert wurden in einigen Orten mit diesen Quellen nach westlichem Vorbild Kurorte eingerichtet, die heute beliebte Touristenziele sind, etwa Beppu.
Arten von Kurorten
In Deutschland werden die folgenden Prädikate vergeben:
- Heilbad (z. B. Seeheilbad, Mineral-Heilbad, Moor-Heilbad, Peloid-Heilbad, Thermal-Heilbad, Kneipp-Heilbad, Nordsee-Heilbad)
- Heilklimatischer Kurort oder Kneippkurort (Kneipp-Kurort)
- Seebad (z. B. Nordseebad) oder Luftkurort
- Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb, Heilstollen-Kurbetrieb, Peloid-Kurbetrieb oder Sole-Kurbetrieb
Erholungsorte, Küstenbadeorte und Fremdenverkehrsgemeinden sind keine Kurorte, werden aber ebenfalls staatlich anerkannt.
Anerkennung
In Deutschland erfolgt die Anerkennung als Kurort (auch „Prädikatisierung“) durch das zuständige Ministerium des jeweiligen Bundeslandes. Anerkennungsgrundlage ist regelmäßig ein Gesetz („Kurortegesetz“) oder (in Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) eine Verordnung, ggf. ergänzt durch Erlasse. Anerkennungsgrundlagen existieren in allen deutschen Flächenländern. Die Anerkennung kann sich auf eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil beziehen.
Alle Flächenländer beziehen die Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. implizit oder explizit in die Prädikatisierung ein.
In den meisten Bundesländern ist die staatliche Anerkennung als Kur- oder Erholungsort Voraussetzung für die Erhebung von Kurabgabe (Kurtaxe) und Fremdenverkehrsabgabe.
Kurortmedizin
Kurorte sind Kompetenzzentren sowohl im Bereich der ärztlichen als auch der therapeutischen Versorgung. So verfügen die Kurärzte zusätzlich zu der üblichen medizinischen Ausbildung über eingehende Kenntnisse der örtlichen Naturheilverfahren (ortstypische Heilmittel) und haben entsprechende Erfahrung mit diesen Anwendungen. Die Therapeuten sind in der Regel spezialisiert. So lassen sich bei den Kuraufenthalten meist größere Heilerfolge erzielen als am Wohnort. Zudem ist die kurörtliche Infrastruktur meist so angelegt, dass der Gast viel für seine Gesundheit tut.
Siehe auch
Weblinks
- Landesrecht
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (KurorteG)
- Bayern: Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Erreichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (AnerkV)
- Brandenburg: Gesetz über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kurortegesetz - BbgKOG)
- Hessen: Richtlinien für die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz)
- Niedersachsen: Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- NRW: Kurortegesetz (KOG) und Kurorteverordnung (KOVO)
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und Fremdenverkehrsgemeinden (Kurortegesetz)
- Saarland: Gesetz Nr.1166 über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) (KurOG)
- Sachsen: Sächsisches Kurortegesetz (SächsKurG und ANVO SächsKurG)
- Sachsen-Anhalt: Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort
- Thüringen: Thüringer Gesetz über die Anerennung von Kurorten und Erholungsorten (Thüringer Kurortegesetz - ThürKOG)
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