Sittenwidrig

Sittenwidrig

Die Sittenwidrigkeit ist eine Generalklausel des deutschen Rechts. Insbesondere im Privatrecht hat sie eine besondere Bedeutung.

Inhaltsverzeichnis

Begriff der Sittenwidrigkeit

Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" heran, eine Formulierung des Reichsgerichtes Leipzig 1901 (RGZ 48, S. 114, 124) [1] als auch des Bundesgerichtshofes (BGH) aus den 1950ern, das in einer pluralistischen Gesellschaft aber nur schwierig zu ermitteln ist und sich schon deswegen nur bedingt zur Bestimmung eines Sittenverstoßes eignet. In der Subsumtion sind daher auch die Prinzipien und Werte zu berücksichtigen, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung ergeben. Insbesondere muss der Begriff der Sittenwidrigkeit (wie alle Generalklauseln) im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden, die zwar vorrangig die Staatsgewalt binden (Art. 1 Abs. 3 GG), über die zivilrechtlichen Generalklauseln aber Einfluss auf das Verhältnis privatrechtlicher Personen untereinander nehmen (Art. 2 Abs. 1 GG [2]). Auch die Sozialstaatklausel (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) wirkt auf den Begriff der Sittenwidrigkeit ein. Wenn und soweit wirklich das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zur Auslegung herangezogen wird, kommt es auf den Durchschnitt der anerkannten Maßstäbe innerhalb der betroffenen Gruppe an, so dass besondere strenge wie auch besonders liberale Ansichten Einzelner unberücksichtigt bleiben.

Der rechtliche Bezug der Sittenwidrigkeit auf Rechtsgeschäfte ist dabei vom generellen Begriff der Sittlichkeit zu trennen. Der Begriff der Sittenwidrigkeit hat nicht in erster Linie einen moralischen Inhalt und damit auch nicht die gesellschaftliche Dimension von Sittlichkeit. Ein möglicherweise unsittliches Rechtsgeschäft ist nicht notwendig sittenwidrig im rechtlichen Sinn.

Die Sittenwidrigkeit hängt eng mit dem rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben zusammen.

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit

Privatrecht

Ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, so gilt es als von Anfang an nichtig § 138 Abs. 1 BGB. Hierdurch werden die Vertragsfreiheit (sog. Privatautonomie, Art. 2 I GG) und auch die Rechtssicherheit eingeschränkt, da die gerichtliche Prüfung von Rechtsgeschäften immer nur im Nachhinein erfolgt. Andererseits werden aber auch regelmäßig die Interessen schwächerer Vertragspartner, insbesondere rechtlich unerfahrener Einzelpersonen (beispielsweise Mieter, Kreditnehmer) und die Interessen am Vertrag Unbeteiligter, etwa der Allgemeinheit, besonders gewürdigt.

Wegen des im deutschen Zivilrecht geltenden Abstraktionsprinzips ist nur der Vertrag nichtig, in dem selbst der die Sittenwidrigkeit begründende Umstand liegt. Regelmäßig werden aber mehrere Verträge geschlossen, etwa indem eine Sache gekauft wird und der Verkäufer dann in einem gesonderten Vertrag das Eigentum an der Sache auf Käufer überträgt (der in einem dritten Vertrag den Kaufpreis auf den Verkäufer überträgt). Unabhängig von dem sittenwidrigen Vertrag leben die anderen Verträge fort. Daher verliert der Kreditnehmer eines sittenwidrigen Kreditvertrages nicht plötzlich das Eigentum an der ausgezahlten Kreditsumme. Mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages besteht allerdings kein Rechtsgrund für die Auszahlung der Kreditsumme, so daß diese nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten ist. Nur in Ausnahmefällen schlägt die Sittenwidrigkeit eines Vertrages auch auf die anderen Verträge durch. So z.b. bei der Übersicherung (Zivilrecht) mittels Globalzession. Hier begründet gerade die weitere Abtretung die Übersicherung und Sittenwidrigkeit.

Auch in anderen Rechtsnormen des Zivilrechtes wird auf den Verstoß gegen die Sitten Bezug genommen. Im Deliktsrecht wird in § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gewährt, im Bereicherungsrecht sieht § 819 BGB eine verschärfte Haftung des Empfängers einer sittenwidrigen Leistung vor.

Verwaltungsrecht

§ 44 Abs. 1 Nr. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer sehen vor, dass ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Er entfaltet insofern von Anfang an keine Rechtswirkungen und muss daher auch nicht im Widerspruchsverfahren angefochten werden.

Einzelbeispiele für Sittenwidrigkeit

In Literatur und Rechtsprechung hat sich eine äußerst umfangreiche Kasuistik zur Sittenwidrigkeit entwickelt. Im Folgenden kann daher nur auf einzelne Beispiele eingegangen werden.

Prostitution

Obschon Generalklauseln eine restriktive Anwendung verlangen, wurden Rechtsgeschäfte mit Bezug auf sexuelles Verhalten gegen Entgelt als sittenwidrig eingestuft. Davon betroffen waren insbesondere die Abrede zwischen einer Prostituierten und einem Freier. Da das Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB als nichtig angesehen wurde, hatte eine Prostituierte zunächst also keinen Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch wurde erst durch das 2001 eingeführte Prostitutionsgesetz (ProstG) gewährt.

Nach einer in der zivilrechtlichen Literatur verbreiteten Ansicht[3] konnte das ProstG die Sittenwidrigkeit nicht aufheben, sondern gewährt nur ausnahmsweise trotz der Sittenwidrigkeit des Vertrages einen Anspruch auf den Lohn nach Erbringung der sexuellen Handlungen. Allerdings vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zumindest in Strafsachen die Ansicht, dass seit Erlass des ProstG ein Prostitutionsvertrag nicht von vorneherein als sittenwidrig zu beurteilen sei.[4] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Berlin war die Prostitution bereits vor dem Prostitutionsgesetz nicht mehr sittenwidrig: "Die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) darf nicht dazu missbraucht werden, den Einzelnen durch einen Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung gleichsam vor sich selbst zu schützen."[5].

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehört, die "Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG-Vertrag sind. [6]

Kreditgeschäfte

Eine gewisse Bedeutung hat die Sittenwidrigkeit bei der Vergabe von Darlehen durch Banken und bei der Kreditsicherung erfahren. So gilt ein Kreditvertrag als sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Stellung des Kreditnehmers bewusst ausnutzt und sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der schwächere Teil sich nur wegen seiner Lage seinen Bedingungen unterwirft. Von einem auffälligen Missverhältnis wird in der Regel ausgegangen, wenn der vertragliche Zinssatz den marktüblichen Effektivzinssatz um 100 % oder absolut um 12 % übersteigt.

Neben der möglichen Sittenwidrigkeit des Kreditgeschäftes selbst hat auch die krasse finanzielle Überforderung von Angehörigen bei der Kreditsicherung, vor allem durch Bürgschaften, eine gewisse Bedeutung erlangt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ging bis in die 1990er Jahre davon aus, dass es im Rahmen der Vertragsfreiheit Angehörigen auch möglich sei, sich selbst auch über die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus für Kreditgeschäfte von Angehörigen zu verpflichten. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Oktober 1993[7] stellte dann fest, dass im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten es Zivilgerichten obliegt, Verträge auf Sittenwidrigkeit zu überprüfen, wenn eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennbar ist und er hierdurch in seiner Vertragsfreiheit beeinträchtigt ist. Die neuere Rechtsprechung geht daher davon aus, dass, wenn eine Bürgschaft wegen einer starken emotionalen Verbundenheit eingegangen wurde und der Bürge krass finanziell überfordert wird, ein Bürgschaftsvertrag sittenwidrig sei. Eine solche krasse Überforderung liegt beispielsweise vor, wenn voraussichtlich nicht einmal die laufenden Kreditverpflichtungen bedient werden können. Besteht eine derartige finanzielle Überforderung, wird eine tatsächliche, allerdings widerlegbare, Vermutung für eine emotionale Verbundenheit angenommen.[8]

Weitere Beispiele

Weitere Beispiele für Sittenwidrigkeit sind ein "Vertrag auf Begehung einer Straftat", "Bestechung" (siehe treubruchförderndes Geschäft), ein allzu großes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (siehe laesio enormis) oder die übersteigerte Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung. Hierbei wird oftmals eine Schwäche des Vertragspartners (beispielsweise Unerfahrenheit, Zwangslage) ausgenutzt (siehe Wucher).

Österreich

Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht in § 879 ABGB eine Regelung vor, die der Regelung im deutschen § 138 BGB ähnelt. Diese Regelung geht in ihren Ursprüngen bereits auf das zuvor geltende Allgemeine Landrecht zurück. Die österreichische Regelung ist ebenfalls als Generalklausel zu verstehen und ist ebenfalls als eine Norm gedacht, die es dem Rechtsanwender ermöglichen soll die Grundgedanken der Rechtsordnung auch dann anzuwenden, wenn keine konkrete gesetzliche Regelung besteht. Die mit derartigen Generalklausel dem Richter zukommende Verantwortung und das Vertrauen in die Richterschaft dieser Verantwortung auch nachzukommen geht auf den österreichischen Juristen Karl Anton von Martini zurück. In Österreich wird die Sittenwidrigkeit als Unterfall der Rechtswidrigkeit gedacht für Fälle, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind und dient damit der Schließung von Regelungslücken.[9]

Sittenwidrig können in Österreich beispielsweise Arbeitsverträge zwischen dem Produzenten und den Darstellern eines Hardcorepornofilmes sein.[10]

Siehe auch

Quellen

  1. http://dip.bundestag.de/btd/14/059/1405958.pdf , Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten, 08. 05. 2001 , Seite 4
  2. Ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 7, 198 (Lüth-Urteil), BVerfGE 6, 32
  3. Etwa Palandt/Heinrichs § 138 RdNr. 52
  4. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, Az. 1 StR 482/03
  5. VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000, VG 35 A 570.99
  6. EuGH v. 20. November 2001 – Rs. C-268/99, Slg. 2001, I-8615
  7. Beschluss vom 19. Oktober 1993, Az. 1 BvR 567, 1044/89, BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36
  8. Palandt/Heinrichs § 138 Rdnrn. 38 ff.; vgl. zur Geschichte der Rechtsentwicklung auch: Roland Dubischar, Prozesse, die Geschichte machten. Zehn aufsehenerregende Zivilprozesse aus 25 Jahren Bundesrepublik, Verlag C.H. Beck, München 1997, ISBN 3406425593
  9. Heinz Barta et al., Online-Lehrbuch Zivilrecht, Kapitel 11. E., Gesetz- und Sittenwidrigkeit
  10. OGH, JBl 1987, 334


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