Bagatellkriminalität

Bagatellkriminalität

Unter einem Bagatelldelikt versteht man im deutschen Strafverfahrensrecht eine Straftat von geringer Bedeutung.

Die Staatsanwaltschaft kann von der Strafverfolgung bei Bagatelldelikten absehen oder ein bereits bestehendes Verfahren gemäß § 153 StPO einstellen (auch vorläufig unter Erteilung von Auflagen und Weisungen), wenn es sich um Vergehen (nicht um ein Verbrechen) handelt. Diese Möglichkeit ist Ausdruck des Opportunitätsprinzips. Demnach ist die Anklageerhebung bei Straftaten geringer Bedeutung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt (lat. opportunus u. a. für: angebracht, angemessen).

Als Bagatelldelikte sind Vergehen anzusehen, bei denen kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Im Übrigen darf die Schuld des Täters nur gering und nicht gewerbsmäßig und wiederholt sein.

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen werden zudem gemäß § 248a StGB grundsätzlich nur noch auf Antrag verfolgt.

Ein typisches Bagatelldelikt sind Ladendiebstähle mit geringwertigen Sachen als Diebesgut, ebenso der frühere Mundraub.

Siehe auch: Kavaliersdelikt

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