- Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
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Eine geringwertige Sache stellt nach § 248a StGB ein selbstständiges Antragserfordernis dar, wenn die Sache, gegen die sich die Straftat richtete, nur von geringem Wert ist. Die Strafverfolgungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, können den Strafantrag durch das besondere öffentliche Interesse ersetzen.
Inhaltsverzeichnis
Wortlaut des § 248a StGB
„Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
Anwendungsbereich
Grundsätzlich bezieht sich § 248a nur auf den einfachen Diebstahl nach § 242 StGB und die Unterschlagung nach § 246 StGB. Ausgeschlossen werden Diebstähle im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 2 StGB, wenn die Sache geringwertig ist. Für die übrigen Qualifikationen des Diebstahls (§§ 244, 244a StGB) kommt die Anwendung des § 248a StGB also nicht in Betracht. Ebenso ist die Anwendung bei allen Raubdelikten nach §§ 249–252, 255, 316a StGB ausgeschlossen.
Die meisten übrigen Delikte, die sich gegen das Eigentum oder Vermögen richten, verweisen jedoch auf die Vorschrift. Es handelt sich dabei um die Entziehung elektrischer Energie nach § 248c Abs. 3 StGB, Begünstigung nach § 257 Abs. 4 S. 2 StGB, Hehlerei nach § 259 Abs. 2 StGB, Betrug nach § 263 Abs. 4 StGB, Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 3 StGB, Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b Abs. 2 StGB.
Geringwertigkeit
Das Merkmal der Geringwertigkeit wurde in der Literatur als zu unbestimmt und daher im Konflikt mit Art. 103 Abs. 2 GG gesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber (BVerfGE Bd. 50, 205) den Wortlaut als hinreichend bestimmt genug angesehen. Nach überkommener Rechtsprechung lag die Geringwertigkeitsgrenze bei 50 DM. Die Sache muss aber einen bestimmten Verkehrswert haben. Inzwischen liegt die Geringwertigkeitsgrenze nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bei 50 Euro (Entscheidung vom 28. Juli 2003; Az.: 2 Ss 427/03). Einigkeit besteht aber weitgehend darüber, dass die Geringwertigkeitsgrenze auch vom allgemeinen Preisgefüge abhängig ist.
Entstehung
Die Vorschrift wurde 1974 mit der Abschaffung der Übertretungen aus dem deutschen Strafrecht aus der früheren Notentwendung (§ 248a StGB aF) und dem Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF) gebildet. Sie diente vor allem zur Flankierung der Bagatellkriminalität mit einem prozessualen Korrektiv. In Bezug auf den Mundraub, der lediglich Haft bis zu sechs Wochen vorsah, handelt es sich daher um eine Strafverschärfung und nicht um eine Entkriminalisierung. Der Anwendungsbereich richtet sich wie ehedem auf die Fälle von Ladendiebstahl.
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