Solvabilitätskoeffizient

Solvabilitätskoeffizient

Unter Solvabilität versteht man im Versicherungs- und Bankwesen die Ausstattung eines Versicherers oder eines Kreditinstituts mit Eigenmitteln, also freiem, unbelastetem Vermögen. Die Eigenmittel dienen dazu, sich realisierende Risiken des Versicherungs- bzw. Kreditgeschäfts abzudecken und sichern so die Ansprüche der Versicherungsnehmer oder Gläubiger auch bei ungünstigen Entwicklungen. Damit sind diese Ansprüche umso gesicherter, je höher die Solvabilität ist. Die Eigenmittel setzen sich überwiegend aus dem Eigenkapital, den gesetzlichen und freien Rücklagen und dem Gewinnvortrag zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Versicherungswesen

Die Solvabilität für Versicherer ist gesetzlich in § 53c Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Danach sind Versicherer zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen verpflichtet, freie unbelastete Eigenmittel in Höhe der sog. Solvabilitätsspanne (die genau genommen aber keine Spanne, sondern ein Betrag ist) zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.

Hierbei ist zu beachten, dass die Bestimmung der Solvabilitätsspanne heute nicht direkt auf die Risikolage des Versicherers abstellt, sondern sich überwiegend auf rein bilanzielle Größen bezieht. Damit wird die tatsächliche Risikolage nicht immer richtig berücksichtigt.

Die Berechnung der Solvabilität ist in der Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) geregelt. Darin werden für die Lebensversicherung (einschließlich der Pensions- und Sterbekassen) einerseits und alle anderen Sparten andererseits unterschiedliche Regelungen getroffen.

Die mindestens vorzuweisende Soll-Solvabilität lässt sich in drei Stufen unterscheiden:

  • Solvabilitätsspanne, die sich prozentual in Abhängigkeit von den Beitragseinnahmen bzw. Schadenaufwendungen errechnet. In der Lebensversicherung wird die Solvabilitätsspanne überwiegend in Relation zur Deckungsrückstellung und zum riskierten Kapital bemessen.
  • Garantiefonds in Höhe von einem Drittel der Solvabilitätsspanne
  • Absoluter Mindestgarantiefonds in Höhe von 2,2 Mio. EUR je zu betreibendem Zweig (bei als besonders riskant eingestuften Zweigen, z. B. Haftpflicht, liegt dieser Betrag bei 3,2 Mio. EUR).

Die Ist-Solvabilität wird durch die freien, unbelasteten Eigenmittel bestimmt. Deren wesentliche Bestandteile sind dabei

  • die Summe des bilanziellen Eigenkapitals sowie funktionsgleichen (also v.a. verlusttragungsfähigen) Fremdkapitals
  • bestimmte stille Reserven (Bewertungsreserven, z. B. in Kapitalanlagen)
  • das Nachschusspotential beim VVaG
  • freie Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) bei Lebensversicherern (einschließlich des Schlussüberschussanteilfonds)
  • bis 2009 auch noch Zukunftsgewinne bei Lebensversicherern

Eine ausreichende Solvabilität im Sinne des VAG ist dann gegeben, wenn die Ist-Solvabilität mindestens der Soll-Solvabilität entspricht.

Wenn die Ist-Solvabilität die Soll-Solvabilität unterschreitet aber noch über einem Drittel also über der Höhe des Garantiefonds liegt muss der Versicherer einen Solvabilitätsplan aufstellen. Liegt die Ist-Solvabilität unter dem Wert des Garantiefonds ist ein Finanzierungsplan aufzustellen.

Früher waren die Solvabilitätsvorschriften nur für Erstversicherer relevant, da man deren Kunden aufgrund ihrer zumeist mangelnden Kenntnis der Versicherungsmaterie als besonders schutzwürdig ansieht. Seit dem 1. Januar 2005 unterliegen nunmehr aber auch Rückversicherer ähnlichen Vorschriften.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die ausreichende Deckung mit Eigenmitteln. Verstöße gegen die Solvabilitätsvorschriften lösen Sanktionen durch die Bafin aus, die in ihrer Schwere nach den o.g. Stufen gestaffelt sind (§ 81b VAG).

Beispielrechnung Formel

Beitragsindex (18% x Bruttoprämien (für Prämienvolumen bis 53,1 Mio Euro)+ 16% der Bruttoprämien (für Prämienvolumen über 53,1 Mio Euro)) x Selbstbehaltquote (mind. 50%)

Schadenindex (26% x Bruttoschäden (für Schadenaufwendungen bis 37,2 Mio Euro)+ 23% der Bruttoschäden (für Schadenvolumen über 37,2 Mio Euro)) x Selbstbehaltquote (mind. 50%)

Kritik und Ausblick

Die bestehenden Solvabilitätsregeln werden vielfach kritisiert. U. a. wird angeführt, dass die Multiplikatoren zur Errechnung der Sovabilitätsspanne in einem politischen Prozess willkürlich festgesetzt wurden und somit die risikotheoretischen Erkenntnisse der gesamten Nachkriegszeit unberücksichtigt blieben. Mit dem Beitragsindex ergibt sich das Paradoxon, dass ein Versicherer der vorsichtiger kalkuliert und höhere Prämien verlangt, dadurch einen höheren Solvabilitätsbedarf hat.

Mit dem europäischen Projekt Solvency II soll das europäische Solvabilitätssystem den modernen Aufsichtserfordernissen angepasst werden. Derzeit befindet sich das Projekt noch in den Beratungsgremien.

Auch ist kritisch zu bewerten, dass Zukunftsgewinne für Lebensversicherer in die Ist-Solva eingehen. Wenn ein Unternehmen ohnehin in Schieflage geraten ist, so kann man kaum noch mit zukünftigen Gewinnen rechnen. Andererseits sollte ein Versicherer, dem es gut geht, keine zukünftigen Gewinne benötigen, um den Solvabilitätstest zu bestehen.

Bankwesen

Solvabilitätsverordnung (SolvV; Inkrafttreten: 1. Januar 2007; Anwendung des Grundsatz I gemäß § 339 Abs. 9 SolvV längstens bis 31. Dezember 2007)

Gemäß § 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) müssen Institute (§ 1 Abs. 1 KWG), Institutsgruppen (§ 10a Abs. 1 KWG) und Finanzholding-Gruppen (§ 10a Abs. 3 KWG) im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) erlassen, die nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) enthält. Ein Institut verfügt aufgrund der der Systematik des § 10 KWG und des § 2 SolvV über angemessene Eigenmittel, wenn die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 SolvV täglich zum Geschäftsschluss 8 % nicht unterschreitet.

Nach den Vorschriften der Solvabilitätsverordnung müssen Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen ihre Adressenausfallrisiken, operationellen Risiken sowie ihre Marktpreisrisiken quantifizieren und mit Eigenmitteln unterlegen. Die Anforderungen der Solvabilitätsverordnung sind täglich zum Geschäftsschluss einzuhalten. Institute haben der Deutschen Bundesbank nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen.

Die Bestimmung der Eigenkapitalunterlegung für Adressenausfallrisiken erfolgt nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA). Zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung für operationelle Risiken können die Institute den Basisindikatoransatz (BIA), den Standardansatz (STA) oder fortgeschrittene Messansätze (sog. ambitionierte Messansätze AMA) verwenden. Die Eigenmittelunterlegung für Marktpreisrisiken kann mit der Standardmethode (SM) oder mit interne Marktrisikomodellen ermittelt werden.

Anhand des Volumens und der Art der von den Instituten getätigten Geschäfte werden diese in Nichthandelsbuch- bzw. Handelsbuchinstitute aufgeteilt. Institute, deren Handelsbuch nur untergeordnete Bedeutung aufweist, können als Erleichterung auf die Ermittlung der Handelsbuchrisiken verzichten und diese als Kreditrisikopositionen anrechnen.

Weblinks

BaFin: Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) (konsolidierte Fassung)

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