- Sozialplan
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Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist ein Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Eine spezielle Form des Sozialplans ist der Sozialtarifvertrag.
Beschreibung
Der Zweck des Sozialplans wird sowohl in der zukunftsorientierten Überbrückungsleistung für den Arbeitnehmer als auch in der vergangenheitsorientierten Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gesehen. Hauptsächlicher Inhalt sind Abfindungszahlungen bei Verlust des Arbeitsplatzes. Oft finden sich in Sozialplänen separate Regelungen für das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer. Weitere Regelungsbereiche sind Regelungen zu Transfergesellschaften gemäß SGB III.[1] Regelungen zu Versetzungen und Umsetzungen sowie zur Qualifizierung. Neben Fahrtkostenzuschüssen oder Umzugsbeihilfen werden oft auch befristete Arbeitsplatzgarantien nach Umsetzung sowie Besitzstandsklauseln und Härtefallregelungen vereinbart.
Ein Sozialplan hat die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt für ihn aber nicht. Das bedeutet, dass ein Sozialplan auch dann wirksam vereinbart werden kann, wenn ein Tarifvertrag , etwa in Form eines Sozialtarifvertrags, bereits Regelungen über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.
Im Gegensatz zum Interessenausgleich ist der Sozialplan über die Einigungsstelle grundsätzlich erzwingbar. Ausnahmen gelten jedoch bei Neugründungen (das Unternehmen besteht noch keine vier Jahre) und Betriebsänderungen, die sich in bloßer Personalverringerung erschöpfen, wenn die erforderliche Mindestzahl an Kündigungen (§ 112a BetrVG) nicht erreicht wird.
Einzelnachweise
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Kollektives Arbeitsrecht (Deutschland)
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