Arbeitnehmer

Arbeitnehmer
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Arbeitnehmer sind Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird.

Arbeitnehmer als Prozentsatz der Erwebstätigen insgesamt,
(BRD, USA und Japan) eigene Berechnungen nach ameco (EU), VGR-Daten

Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den „Selbständigen“ und den „mithelfenden Familienangehörigen“ zur Anzahl der „Erwerbstätigen“. Aus der nebenstehenden Abbildung ist für die Länder der Triade der Anteil der Arbeitnehmer an den Erwerbstätigen insgesamt ersichtlich.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzungen der Arbeitnehmereigenschaften

Die obigen Definitionen helfen im Zweifel bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmereigenschaften und Selbstständigkeit gar nicht weiter. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gegenüber den „klassischen“, historisch überlieferten Konstellationen „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ sowie „Auftraggeber/Auftragnehmer“ heute verschiedenste Misch- und Zwischenformen von Erwerbstätigkeit auftreten, die die Unterschiede zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit verschwimmen lassen oder verwischen sollen (siehe Scheinselbstständigkeit).

Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation (insbesondere der Arbeitszeit) und seine Bindung an fremde Weisungen (Direktionsrecht, vergleiche § 83 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildenden, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) nicht mitgezählt werden, z. B. bei der Betriebsratswahl.

Aber auch in Großbetrieben gelten die Arbeitnehmereigenschaften nur in den unteren Gehaltsgruppen im vollen Umfang; das trifft auf leitende Angestellte immer weniger zu, obwohl auch hier ein Arbeitsvertrag vorliegt.

Auch das deutsche Recht kennt keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Arbeitnehmerbegriffes

im arbeitsrechtlichen Sinn (vergleiche vor allem § 5 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und § 14, § 23 Kündigungsschutzgesetz - KSchG,
im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (§ 5) und
im sozialrechtlichen Sinn § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).

So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer und kann also Ansprüche in der Sozialversicherung erwerben, z.B. auf Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Rente. Auch bei anderen leitenden Angestellten gibt es je nach Funktion Abgrenzungsprobleme.

Ein Praktikant kann ebenfalls Arbeitnehmer sein. Maßgeblich für die Betrachtung ist nicht der rein nationale Begriff des Arbeitnehmers, sondern entscheidend kann nur der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers sein, den der EuGH wählt! Der Begriff des Arbeitnehmers in Art 39 Abs. 1 EGV ist ein gemeinschaftsrechtlicher. Er ist, wie auch im deutschen Recht der Gegenbegriff zum Begriff des „Selbständigen“ in Artikel 43 EGV der Niederlassungsfreiheit. Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist jeder abhängig Beschäftigte, der eine weisungsgebundene Tätigkeit verübt und für diese ein Entgelt bezieht, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten kann. Es reicht unter Umständen bereits, wenn einem Praktikanten Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Mithin ist auch ein Praktikant Arbeitnehmer.

Keine Arbeitnehmer sind

Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vergleiche § 12a TVG). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 5 ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.

In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsentgelt und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschließen (Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.

Pflichten des Arbeitnehmers

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind unter anderem: Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien und Werkzeugen, Wettbewerbsverbot, Abwerbungsverbot, wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten.

Rechte des Arbeitnehmers

Hauptrecht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Geld keine Leistung. Darüber hinaus gilt: Zeit ist Geld. Wenn der Arbeitgeber die Zeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, ist er auch mitverantwortlich, wie effektiv sie vom Arbeitnehmer ausgenutzt wird. Kurz gesagt: Der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn er nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer auszulasten. Weitere Rechte des Arbeitnehmers: Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers, Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit für Leib und Leben entsprechen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers), pfleglicher Umgang mit dem Arbeitnehmer. Recht auf ein Arbeitszeugnis nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Weitere: Recht auf Urlaub. Zudem hat der Arbeitnehmer noch Rechte, die sich nicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben: Koalitionsfreiheit (das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und sich im Betrieb gewerkschaftlich zu betätigen und zu streiken, Rechte aus dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht (z.B. aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl eines Betriebsrats).

Kritik am Begriff

Eine frühe Polemik gegen den Begriff des "Arbeitnehmers" stammt aus der Feder Friedrich Engels, dem zufolge das Ausbeutungsverhältnis zwischen Lohnarbeit und Kapital im gängigen Sprachgebrauch geradezu auf den Kopf gestellt werde:

"Es konnte mir nicht in den Sinn kommen, in das "Kapital" den landläufigen Jargon einzuführen, in welchem deutsche Ökonomen sich auszudrücken pflegen, jenes Kauderwelsch, worin z.B. derjenige, der sich für bare Zahlung von andern ihre Arbeit geben läßt, der Arbeitgeber heißt, und Arbeitnehmer derjenige, dessen Arbeit ihm für Lohn abgenommen wird. Auch im Französischen wird travail im gewöhnlichen Leben im Sinn von 'Beschäftigung' gebraucht. Mit Recht aber würden die Franzosen den Ökonomen für verrückt halten, der den Kapitalisten donneur de travail, und den Arbeiter receveur de travail nennen wollte."[1]

In diesem Sinne erscheint der Begriff "Arbeitnehmer" missverständlich, da doch diejenige Person, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird („abhängig Beschäftigter“), eben nicht Arbeit, sondern Lohnzahlungen dafür in Empfang nimmt, dass sie ihre Arbeitskraft dem Vertragspartner zur Verfügung stellt. Insofern wäre die Bezeichnung "Arbeitgeber" für einen abhängig Beschäftigten angemessener.

Der Begriff "Arbeitnehmer" verdunkelt, dass es sich um Menschen handelt, die ihre Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz verkaufen (müssen), denn sie verfügen selbst über keine Produktionsmittel. Der Begriff verdunkelt darüber hinaus, dass dies eine gesellschaftliche bedingte Abhängigkeit ist, die sich historisch durch den fortschreitenden Prozess der Arbeitsteilung ergeben hat und dass die Arbeiter eben diese Gesellschaft erst ermöglichen.

Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas (ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung) nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage trifft. Vor diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als vorteilhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.

Sieht man dagegen im Arbeitnehmer als rein marktwirtschaftlichen Wert auch eine Person als gleichberechtigten Teil der Gesellschaft, die diese Gesellschaft mitträgt und Anspruch auf Lebensunterhalt hat, wird deutlich, dass eine Gesellschaft, die einen zu großen Anteil ihrer Bevölkerung vom Erwerbsleben ausschließt, auf Dauer nicht bestehen kann. Denn der abstrakte Begriff „Arbeitsmarkt“ bezeichnet letzten Endes eine soziale Beziehung zwischen verschiedenen, aber gleichberechtigten Teilen der Gesellschaft, die nur durch Einvernehmen ihrer Mitglieder Bestand haben kann. Denn das Gesetz des Marktes ist kein Naturgesetz, sondern eine gesellschaftliche Vereinbarung.

In der VGR hießen die Arbeitnehmer denn auch bis zur Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 „abhängig Beschäftigte“. In der Volkswirtschaftslehre sind die „Arbeitnehmer" Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die „Arbeitgeber“ sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit. „Arbeitnehmer" soll die Entsprechung des englischen Begriffs „employee“ (Angestellter) oder des französischen Begriffs „employée“ sein, wobei die Einführung des ESVG auch mit einer Anpassung deutscher Begriffe an den internationalen Sprachgebrauch einherging.

Ältere Arbeitnehmer

Die Arbeitsmarktpolitik des Staates und Personalfachleute thematisieren oft „Ältere Arbeitnehmer“. Sie sind kein juristisch oder wissenschaftlich definierter Begriff, meist über dem 44. Lebensjahr, gelegentlich bereits ab dem 40. Die Einstellungspraxis der Branchen schwankt je nach Anforderungsprofil und Personalangebot. In einigen Feldern kann es bereits wesentlich früher, oder besonders häufig ab dem 35. Lebensjahr schwer sein, eine passende Tätigkeit zu finden.

Arbeitsrechtlich trifft Unkündbarkeit bei längerer Betriebszugehörigkeit Ältere häufiger. Auch verdienen sie mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit oft mehr.

Untersuchungen, die nachweisen, dass in der älteren Personengruppe besondere Kenntnisse oder Nachteile häufiger auftreten als bei den 18- bis 45-jährigen, fehlen (hier). Ob etwa Ausfallzeiten (z. B. durch Krankheit oder Schwangerschaft) oder höhere Effizienz der Beschäftigten (Erfahrung, soziale Kompetenz = soft skills) sich ggf. ausgleichen?

Die Bevölkerung schätzt so etwas zu knapp 60 Prozent als „ganz verschieden“ ein; verglichen mit 2002 stieg dabei der Anteil der Befragten, die Ältere (über 50-jährige) für Unternehmen „wertvoll(er)“ finden, von 21 auf 27 Prozent. Gleich bleibend halten rund 12 Prozent die jüngeren Mitarbeiter für „wertvoll(er)“ (IFD, 1000 Befragte über 16 Jahre, 2006).

In Finnland wurde die Beschäftigungsquote der 55-64 jährigen um ein Drittel erhöht; das Modell erhielt den Carl Bertelsmann Preis. In Deutschland ist die Arbeitslosenquote bei Älteren mit Abstand höher als in vergleichbaren Ländern (siehe links)

Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung in Westeuropa

Die Wirkungen der bereits seit Jahren gestiegenen Frauenerwerbsquoten und die demographische Entwicklung werden in den kommenden Jahren die Beschäftigungsquote Älterer erhöhen, wenn der Arbeitsbedarf in dem jeweiligen Land insgesamt nicht wesentlich geringer wird. Derzeit hat Deutschland eine „inverse“ Altersstruktur im Arbeitsmarkt: Die Bevölkerungsgruppe der 60- bis 65-jährigen ist dort größer als die Gruppe der 50- bis 59-Jährigen. Da die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen sonst generell niedriger ist als die der 50- bis 59-Jährigen, wirkt sich dies in Deutschland negativ auf die Erwerbsbeteiligung der Älteren insgesamt aus. 51-jährige etc., die arbeitslos werden, haben geringere Chancen auf Wiederbeschäftigung, wenn eine Personalabteilung auf einen ausgewogenen „Altersmix“ der Belegschaft achtet. Diese demographische Besonderheit in der BRD wird in den nächsten Jahren ihre Bedeutung für die Beschäftigungssituation Älterer verlieren - die geburtenstarken Jahrgänge bis 1943 sind dann Rentner.

Die Bevölkerungsstatistik prognostiziert bereits heute, wie viele Jugendliche und Ältere in 10 – 15 Jahren dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnten, da sie bereits geboren sind. Allerdings sind Prognosen aufgrund anderer Faktoren schwierig. Dies ist aber zunächst unerheblich, da es auf der individuellen Ebene keine Konsequenz nach sich ziehen könnte – außer dem Altbewährten: Ausbildung und Fortbildung.

Siehe auch

Arbeiterklasse, Arbeitnehmerähnliche Person, Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmersparzulage, Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis, Betriebsrat, Gewerkschaft, Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Frühverrentung, Hartz-Konzept, Hauspersonal, Kapitalismus, Kernarbeitszeit, Lohnarbeit, Tarifvertrag

Literatur

  • Ralf Brinkmann: Berufsbezogene Leistungsmotivation älterer Arbeitnehmer. Logos Berlin, 2009, ISBN 978-3-8325-2088-5.
  • Markus Sprenger: Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG. Hartung-Gorre, 2006, ISBN 978-3866281035.

Weblinks

Belege

  1. Friedrich Engels: Vorwort zur dritten Auflage von "Das Kapital", in: Marx/Engels Werke, Bd. 23, Berlin/DDR 1968, S. 34.
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