Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung

Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung
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Ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) ist ein Vertrag zwischen Sozialversicherungsträgern unterschiedlicher Staaten oder Nationen, der aus Sicht des Sozialversicherten dazu führt, gleiche oder ähnliche Leistungen seiner Heimat-Sozialversicherung auch auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten durch deren Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen zu können.

Deutschland hat mit folgenden europäischen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich mit seinen überseeischen Departments Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz , Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und Zypern (nur griechischer Teil). (Stand August 2007)

Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall oder auch beim Transfer von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung z.B. nach der Rückkehr von Gastarbeitern ins Heimatland oder dem Umzug von Deutschen ins Ausland. Darüber hinaus regeln die Abkommen im besonderen die Versorgung der Werkvertragsarbeitnehmer bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Aus Sicht der Beitragsentrichtung an die Sozialversicherungsträger haben solche Abkommen generelle Relevanz. Beispielsweise kann eine Person in einem Staat wohnen, in anderen Staaten aber arbeiten. Hier stellt sich nicht nur die Frage, welche Einkommensteuergesetzgebung wessen Staates anwendbar ist, sondern auch welchen Sozialversicherungssystemen gegenüber ein Betroffener zugehörig, beitragspflichtig und anspruchsberechtigt ist.

Der finanzielle Transfer auf der Basis des Sozialversicherungsabkommens aus Deutschland in die Türkei aus dem Jahr 1964 beträgt nach Angaben des Auswärtigen Amtes derzeit rund 173 Millionen Euro pro Jahr.

Zuständigkeit - Verbindungsstelle

Zuständig für die Abwicklung sind in der Regel die sogenannten Verbindungsstellen, die beispielsweise in Deutschland bei den Dachverbänden der einzelnen Sozialversicherungszweige angesiedelt sind.

Siehe auch

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