- E 111
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Ein Auslandskrankenschein ist die landläufige Bezeichnung für "Anspruchsbescheinigungen" für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland. Für den Bereich der EU und des EWR sind die Auslandskrankenscheine durch die Europäische Krankenversicherungskarte abgelöst worden.
Vor dieser Einführung benötigte man noch vier Formulare:
- E110 - für das internationale Verkehrswesen
- E111 - für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
- E119 - für die Arbeitssuche
- E128 - für Studium und für die Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land
Territorialialitätsprinzip
In der deutschen Krankenversicherung gilt das Territorialitätsprinzip, d. h. Leistungen werden nur an Versicherte im Geltungsbereich des Gesetzes erbracht (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V). Das SGB V sieht hiervon Ausnahmen im Rahmen der so. "Ausstrahlung" oder "Einstrahlung" vor. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die für einen befristeten Zeitraum aus ihrem Arbeitsverhältnis heraus von Deutschland ins Ausland entsendet werden oder aber - umgekehrt - von ihrem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden. Sie unterliegen weiterhin ihren heimischen Rechtsvorschriften. Regelungen besonderer Sozialversicherungsabkommen bleiben hiervon jedoch unberührt.
Krankenversicherungsschutz in Ländern der EU und des EWR
Von diesem Territorialitätsprinzip wird innerhalb der Länder der EU und des EWR auf der Grundlage der VO 1408/71 abgewichen. Auch in diesen Ländern haben Versicherte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, der aber z. T. eingeschränkt ist.
Krankenversicherungsschutz in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Auch in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung (SVA) haben deutsche Versicherte Anspruch auf Leistungen der deutschen Krankenversicherung, z. T. aber nur eingeschränkt.
Krankenversicherungsschutz in Nicht-EU/EWR-Ländern ohne SVA
In Ländern außerhalb der EU und des EWR, mit denen kein SVA besteht, haben Versicherte nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 18 SGB V Anspruch auf Leistungen
Kranken-Rücktransport
Der Krankenrücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik ist grundsätzlich nicht von der Krankenkasse zu übernehmen (§ 60 Abs. 4 SGB V)
Gesetzestexte
§ 13 Abs. 4 SGB V: (4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. (5) Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
§ 16 Abs. 1 Ziff 1 SGB V: (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
§ 18 SGB V: (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen. (3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
§ 60 Abs. 4 SGB V: Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
Änderungen beim Auslandskrankenschein
Zur Erlangung von Sachleistungen im EU/EWR-Bereich und in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen werden zum Nachweis der Anspruchsberechtigung Anspruchsbescheinigungen (im Volksmund sogenannte „Auslandskrankenscheine“) ausgeben. Seit dem 1. Mai 2004 gilt der Krankenversicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung auch in den Beitrittsstaaten der EU. (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und der griechische Teil Zyperns). Die zuvor gängigste Anspruchsbescheinigung, der „E 111“, galt auch in diesen Ländern. Seit dem 1. Juni 2004 ersetzt die Europäische Krankenversicherungskarte das Formular E 111. Die Karte kann mittlerweile von fast allen Kassen auch online bei Eingabe der eigenen Mitgliedsnummer und weiteren Personendaten angefordert werden.
Europäische Krankenversicherungskarte
Seit dem 1. Juni 2004 wird in den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die European Health Insurance Card (EHIC) ausgegeben, sie ersetzt die Vordrucke E 111.
Auch die Bundesrepublik Deutschland war verpflichtet, diese Neuregelung zum 1. Juni 2004 umzusetzen. Eine entsprechende Karte gab es zu diesem Termin aber noch nicht, vielmehr stellen die deutschen Krankenkassen eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist in allen Mitgliedsstaaten der Union gültig. Die EHIC kann auf der Rückseite der elektronischen Patientenkarte ausgeführt sein.
Aufgrund der rechtlichen Konstruktion (und der Art und Quelle der Finanzierung) wird die Europäische Krankenversicherungskarte nur von gesetzlichen Krankenkassen ausgegeben. Privatkassen geben die EHIC nicht aus.
Besserer Schutz im Ausland
In der Vergangenheit konnten als Leistungen nur die Erst- bzw. Notfallbehandlung in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Juni 2004 besteht Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach den für dieses Land geltenden Vorgaben.
Ab dem 1. Juli 2004 entfällt der Umweg über die zuständige ausländische Institution vor Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Es genügt die europäische Krankenversichertenkarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung als Anspruchsbescheinigung gegenüber dem Behandler.
Es kann trotzdem vorkommen, dass Behandler die Anspruchsbescheinigung bzw. die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptieren und eine sofort zu begleichende Privatrechnung ausstellen, die aufgrund überhöhter Gebührensätze von der eigenen Krankenkasse nur teilweise erstattet wird. In diesem Falle sollte man den Behandler auf geltendes Recht hinweisen, denn innerhalb der EU hat man bei Kassenärzten das Anrecht auf direkte Abrechnung. Allerdings kennen viele Ärzte dieses Recht nicht. Im Fall, dass der ausländische Kassenarzt (Privatärzte sind dazu nicht verpflichtet) nicht akzeptiert, soll man diesen bitten, sich mit seiner regionalen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, die informiert sind. Wenn man direkt bezahlt, bekommt man dagegen als Österreicher nur 80% der Kosten zurückerstattet, auch wenn die verrechneten Tarife nicht höher als in Österreich sind.
Diese Problematik wird auch durch vorherigen Abschluss einer privaten Auslandsreiseversicherung weitgehend ausgeschlossen. Diese sollte auch den eventuellen Krankenrücktransport einschließen, da dieser von den deutschen Krankenkasse nicht übernommen werden darf. Der vorherige Blick in den eigenen Autoschutzbrief kann einem hier jedoch Kosten ersparen, da in vielen Schutzbrief-Produkten auch bei Reisen ohne Auto der Krankenrücktransport enthalten ist.
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland wurde von den Spitzenverbänden der deutschen Krankenkassen getragen. Ihr oblag unter anderem die Durchführung von EU-Recht und die Umsetzung der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zum Beispiel bei der Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen.
Sie war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Geschäftsstelle war in Bonn angesiedelt.
Nach dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 werden die Aufgaben nunmehr vom GKV-Spitzenverband wahrgenommen.
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