- Sozialversicherungswahl
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Sozialwahl (oder Sozialversicherungswahl) bezeichnet die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger.
Sie findet alle sechs Jahre statt (vgl. § 58 Absatz 2 SGB IV).
Die Sozialwahl ermöglicht Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Mitbestimmung über die Arbeit der Sozialversicherungsträger. Da die Gestaltungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung zu einem großen Teil durch gesetzliche Regelungen vorgegeben sind, wird die Bedeutung der Sozialwahlen kontrovers eingeschätzt.
Die Wahl ist frei und geheim und erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Es kommt jedoch nicht immer zu einer echten Wahlhandlung. Reichen die Mitglieder einer Gruppe, etwa die Gewerkschaften, nur eine Vorschlagsliste ein oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Kandidaten benannt, als Organmitglieder zu wählen sind, gelten die vorgeschlagenen Kandidaten ohne weitere Wahlhandlung als gewählt. Eine solche Friedenswahl ist in der Praxis nicht selten. Eine demokratische Kontrolle unterbleibt hierbei jedoch.
1999 wurde nur bei 15 von insgesamt etwa 550 Versicherungsträgern gewählt, so bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und sechs von 13 Ersatzkassen, und das auch nur auf der Arbeitnehmerseite. Die Arbeitgeber hatten sich überall auf gemeinsame Vorschlagslisten geeinigt.
Die Vorgeschichte der Selbstverwaltung geht zurück bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts (Knappschaftsvereine, deren Vorstände je zur Hälfte von Arbeitgebern und Knappschaftsältesten gewählt wurden). 1953 fanden die ersten Sozialwahlen nach dem Zweiten Weltkrieg statt. Die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs enthalten.
Siehe auch: Sozialversicherung
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