- Speisewirtschaft
-
Eine Gaststätte (auch: Wirtshaus oder Wirtschaft, in ländlichen Regionen Norddeutschlands Dorfkrug, im Schleswigschen Krog, in Sachsen Erbgericht, in der Oberlausitz Kretscham, besonders in Studentenkreisen Schänke bzw. Schenke - abgeleitet von Ausschank bzw. ausschenken) ist ein gastronomischer Betrieb, in dem Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft werden und der hierzu eine Aufenthaltsmöglichkeit bietet, beispielsweise ein Restaurant, einen Biergarten oder eine Kneipe.
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage in Deutschland
Der Begriff „Gaststätte“ umfasst nach dem deutschen Gaststättengesetz die „Schankwirtschaft“ (d. h. Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt) und die „Speisewirtschaft“ (d. h. zubereitete Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten).
Der Betrieb einer Gaststätte bedarf nach dem Gaststättengesetz einer Gaststättenkonzession. Diese darf mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen verbunden werden, z. B. für lärmschützende Maßnahmen zu sorgen. Die Gaststättenerlaubnis gilt für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Diskothek, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft), für bestimmte Räumlichkeiten und für eine bestimmte Person (Gastwirt). Die Gaststättenerlaubnis wird nur erteilt, wenn der Betreiber persönlich zuverlässig ist, wenn Räumlichkeiten vorhanden sind, die bestimmten Anforderungen genügen. Diese Anforderungen, z. B. Vorhandensein einer Toilette mit bestimmter Beckenanzahl, ergeben sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Gaststättenverordnungen. Weiterhin muss die Gaststätte so gelegen sein, dass von ihr keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen. Dies ist aus den jeweiligen Vorschriften des im Gebiet gültigen Bebauungsplanes zu entnehmen. Z. B. In einem reinen Wohngebiet (WR) ist eine Gaststätte nicht zulässig, in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) schon.
Neufassung des Gaststättenrechts ab 1. Juli 2005
Europaweit gilt nun, dass eine Gaststätte nicht mehr erlaubnispflichtig ist, wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird. D. h. alle Auflagen wie das Vorhandensein von Toiletten, die persönliche Zuverlässigkeit des Wirtes etc. werden nicht mehr geprüft.
Im baurechtlichen Sinne ist eine Gaststätte jedoch immer noch als solche zu behandeln, wenn sie
- außerhalb der geltenden Ladenschlusszeiten geöffnet hat,
- mindestens die Hälfte der Verkaufsfläche eine Verzehrsmöglichkeit bietet.
Dementsprechend muss eine solche Gaststätte die Gaststättenverordnung einhalten.
Ältestes Gasthaus
Der Titel „ältestes Gasthaus Deutschlands“ wird von mehreren Gasthäusern beansprucht. Im Streit um diesen prestigeträchtigen Titel stehen die Gasthäuser Zum Riesen in Miltenberg und Zum roten Bären in Freiburg sowie die Herberge zum Löwen am Schönberg an vorderster Front. Den Titel für Mitteleuropa nimmt der Stiftskeller des Klosters St. Peter in Salzburg (erstmals 803 urkundlich erwähnt[1]) für sich in Anspruch.
Einzelnachweise
Literatur
- Friedrich Rauers: Kulturgeschichte der Gaststätte. Teil 1-2. Berlin 1941.
- Herbert May und Andrea Schilz (Hrsg.): Gasthäuser. Geschichte und Kultur. Imhof: Petersberg 2004.
- Renate Dürr (Hrsg.): Kirchen, Märkte und Tavernen. Erfahrungs- und Handlungsräume in der Frühen Neuzeit. Klostermann Verlag: Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-465-03413-9
Weblinks
Wikimedia Foundation.