- Staatsangehörigkeitsurkunde
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Der Staatsangehörigkeitsausweis (auch Staatsangehörigkeitsurkunde) der Bundesrepublik Deutschland wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung beim örtlichen Standesamt, in einigen Gemeinden auch durch die Ausländerbehörde. Personen mit Wohnsitz im Ausland stellen ihren Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese leitet den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiter, das für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland die allein zuständige Behörde ist. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25 Euro. Durch ihn wird der förmliche Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit geführt.
Entgegen weitläufiger Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk Deutsch im deutschen Personalausweis und im deutschen Reisepass kein Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, da die Eintragungen zur deutschen Staatsangehörigkeit lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung versteht man eine Beweisführung, die einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll.
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis im Sinne eines Identitätsdokumentes (Reisepass, Personalausweis, vorläufiger Reisepass, vorläufiger Personalausweis, Kinderreisepass usw.).
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird in einigen Bundesländern zur Ernennung zum Beamten benötigt und dient auch zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bei ausländischen Behörden zur Entlassung aus deren Staatsangehörigkeit bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit.
Staatsangeörigkeitsregister
Seit 2007 wird vom Bundesverwaltungsamt mit den Daten der bereits ausgestellten Staatsangehörigkeitsnachweise ein bundeseinheitliches Staatsangehörigkeitsregister neu aufgebaut. Grundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der seit 28. August 2007 geltenden Fassung.
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