- Staatsangehörigkeitsausweis
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Der Staatsangehörigkeitsausweis (auch Staatsangehörigkeitsurkunde) der Bundesrepublik Deutschland ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher, jedoch nicht rechtlicher Beweiskraft dokumentiert.
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (als solche fungiert meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. Personen mit Wohnsitz im Ausland stellen ihren Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese leitet den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiter, das für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland die allein zuständige Behörde ist. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25 Euro.
Entgegen weitläufiger Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk Deutsch in einem (nachweislich echten) deutschen Personalausweis oder Reisepass kein wirklicher Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern legt die Vermutung (vgl. Indiz) nahe, dass der Ausweisinhaber im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.[1] Solche Ausweispapiere können daher lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung versteht man ein herabgesetztes Beweismaß, für das die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler Beweis erbracht werden muss.
Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises werden hingegen höhere Anforderungen an die Beweisführung gestellt. Bedingt durch das vom Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägte deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit überwiegend durch eheliche (später auch uneheliche) Geburt und somit durch die Abstammung vom Vater, gegebenenfalls aber auch von der Mutter und deren Vorfahren bestimmt (je nach dem Zeitpunkt der Geburt). Regelmäßig bedarf es daher des Nachweises, dass die für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Eltern und Voreltern des Betreffenden tatsächlich deutsche Staatsangehörige waren. Dafür sind alte Urkunden (in erster Linie die Geburts-, Abstammungs- und Heiratsurkunden, aber auch Einbürgerungsurkunden, Heimatscheine, Arbeitsbücher, Kennkarten usw.), Pässe, Ausweise usw. des Antragstellers und der Vorfahren beizubringen. Darüber hinaus sind auch die Aufenthaltsorte der betreffenden Personen von der Geburt bis zum Tod bzw. bis in die Gegenwart aufzulisten sowie ggf. durch Dokumente oder Beweise zu belegen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Regelfall, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, werden die staatsangehörigkeitsrelevanten Daten und Lebensumstände der maßgeblichen Personen ggf. auch bis in die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg geprüft.
Die Dauer des Erteilungsverfahrens ist daher individuell sehr unterschiedlich, abhängig von den persönlichen Abstammungs- und Aufenthaltsverhältnissen und jenen der maßgeblichen Vorfahren sowie von Art und Umfang der bei Antragstellung beigebrachten Nachweise. Kann der Antragsteller zur Beweisführung selbst nicht viel beitragen, so muss die Staatsangehörigkeitsbehörde von Amts wegen ermitteln und etwa Behörden und Archive anschreiben, was die Verfahrensdauer erheblich verlängern kann.
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn Rechtsfolgen von Gesetzes wegen an die deutsche Staatsangehörigkeit einer Person geknüpft sind, also nur eintreten, wenn die Person nachweislich deutsche(r) Staatsangehörige(r) ist. So wird er in einigen Bundesländern zur Ernennung zum Beamten benötigt. Beispielhaft sei weiter der Fall genannt, dass ein Deutscher die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen oder das Kind adoptieren möchte und dieses dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen würde. Ferner dient das Dokument bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit auch zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber ausländischen Behörden, bei denen um Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit nachgesucht wird.
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis im Sinne eines Identitätsdokumentes (Reisepass, Personalausweis, vorläufiger Reisepass, vorläufiger Personalausweis, Kinderreisepass usw.). Er kann also nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden, sondern dient nur dem Zweck des zweifelsfreien Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit.
Staatsangehörigkeitsregister
Seit 2007 wird vom Bundesverwaltungsamt mit den Daten der bereits ausgestellten Staatsangehörigkeitsnachweise ein bundeseinheitliches Staatsangehörigkeitsregister neu aufgebaut. Grundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der seit 28. August 2007 geltenden Fassung.
Einzelnachweise
Weblinks
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