Standesherrlichkeit

Standesherrlichkeit

Der Begriff Standesherr (bzw. standesherrlich) bezeichnete im Deutschen Bund die Mitglieder hochadeliger Häuser, die im Zuge der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1803 und 1815 durch Mediatisierung ihre unmittelbaren Herrschaftsrechte verloren hatten. Die Deutsche Bundesakte räumte ihnen in Art. XIV zum Ausgleich erhebliche Sonderrechte ein.

Inhaltsverzeichnis

Stellung und Bedeutung

Es gab etwa achtzig standesherrliche Familien mit einigen hundert Mitgliedern.[1] Diese konzentrierten sich vor allem im süddeutschen Raum, in geringerer Zahl gab es sie auch in anderen Teilen des Deutschen Bundes. Die Standesherren durften sich Durchlaucht (Fürsten und Prinzen) oder Erlaucht (regierende Grafen, also die Häupter der ehemals reichsgräflichen Familien) nennen; nur die Bezeichnung „von Gottes Gnaden“ blieb den regierenden Häusern vorbehalten. Sie genossen Steuerfreiheit für Güter und Personen und unterlagen mit der Austrägalgerichtsbarkeit einer Sonderjustiz. Bis 1918 hatten sie in Teilen Deutschlands die so genannte „erbliche Landstandschaft“ inne: Die Standesherren hatten qua Geburt einen Anspruch auf einen Sitz in der ersten Kammer der Landesparlamente (etwa in Preußen im Herrenhaus oder in der ersten Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen). Da die Gebiete der Standesherren sich nicht immer mit den Grenzen der neu entstandenen Staaten deckten, waren die Standesherren teilweise auch Mitglied der ersten Kammern verschiedener Staaten. So war z.B. der Senior des Hauses Leiningen Mitglied der ersten Kammer in Hessen-Darmstadt und Baden. Zudem genossen sie Militärfreiheit, wurden aber andererseits, wenn sie Dienst nahmen, üblicherweise sofort als Leutnant eingestellt. Auf lokaler Ebene behielten sie im Gebiet ihrer ehemaligen Territorien richterliche und exekutive Befugnisse, die deutlich über die normaler adeliger Patrimonialgerichtsbarkeit hinaus gingen. Neben den Resten der alten Feudalrechte ernannten die Standesherren die Schultheißen, die Pfarrer und Lehrer, sie besaßen die Forst- und Jagdpolizei und hatten ein Kontrollrecht in den Fragen der politischen Gemeinden. Nicht selten existierte ein eigener Beamten- und Justizapparat unabhängig von den staatlichen Instanzen. Diese sehr weitgefassten Rechte konnten die Standesherren bis zur Revolution 1848/49 behaupten. Allerdings gab es Unterschiede in den einzelnen Bundesstaaten. Besonders großzügig verfuhr Preußen mit dieser Gruppe. In Baden, wo etwa ein Drittel des Territoriums den Standesherrn gehörte, versuchten die Regierungen deren Sonderrechte zu beschneiden.

Der Anspruch der doppelten Loyalität gegenüber Staat und Standesherrn war ein Faktor, der den Unmut der Bauern etwa in Nordbaden verstärkte und in der Anfangsphase der Revolution von 1848/49 zu Revolten führte. Größere Gefahr drohte den Standesherren allerdings durch die entstehende bürgerliche Gesellschaft, die den Privilegien außerordentlich kritisch gegenüberstand. Mit der Revolution verloren die Standesherren ihre Sonderrechte, bis auf ihre Anwartschaft auf einen Sitz in den ersten Kammern etwa, weitgehend. An ihrem hochadeligen Status änderte sich zwar nichts, aber sie verloren ihre quasi nebenstaatlichen Rechte.

Literatur

  • Heinz Gollwitzer, Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918. Ein Beitrag zur deutschen Sozialgeschichte, Göttingen ²1964.
  • Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd.2: Von der Reformära bis zur industriellen und politischen Deutschen Doppelrevolution. München, 1989. ISBN 3-406-32490-8. S.145-147, S.667-669, 708-711

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Liste der mediatisierten und standesherrlichen fürstlichen und gräflichen Häuser, in: Gollwitzer, Standesherren, S. 352-354

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