Adelsstand

Adelsstand

Der Adel (lat.: nobilitas, althochdeutsch: Abstammung, Geschlecht) ist eine in den meisten Ländern Europas untergegangene privilegierte Gesellschaftsschicht. In feudalen Ständeordnungen war sie die herrschende soziale Schicht (Stand), gegründet auf Geburt, Besitz, Zuerkennung und gelegentlich auf Leistung. Sie hatte besondere Lebensformen und ein hoch entwickeltes Standesethos.

Inhaltsverzeichnis

Wortherkunft

Ob das Wort Adel mit dem Wort Odal verwandt ist, ist Gegenstand einer langen wissenschaftlichen Kontroverse. Neckel[1] wollte eine völlige Identität dieser Begriffe darlegen. Kauffmann schloss aus der Wortähnlichkeit, dass Odal Stammgut eines adligen Geschlechtes sei.[2] Dem wird entgegengehalten, dass zu Beginn der Überlieferung den Verfassern die Wortverwandtschaft längst nicht mehr gegenwärtig war. Außerdem könne aus solchen Ableitungen nicht hergeleitet werden, dass es überhaupt einen ur- oder gemeingermanischen Adel gegeben hat. Behaghel bestritt sogar jeglichen Zusammenhang zwischen den Wörtern „Odal“ und „Adel“.[3] Werner Conze hielt aber an einer Verwandtschaft der Begriffe fest.[4] Im übrigen → Odal.

Die Verbindung zwischen „Odal“ und „edel“, „Adel“ ging davon aus, dass bei der Entstehung des Adels der Grundbesitz eine entscheidende Rolle gespielt habe. Dies entsprach dem Stand der historischen Forschung im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts.[5] Doch diese Verbindung zwischen Adel und Grundbesitz lässt sich heute nicht mehr aufrecht erhalten. Der Adel gründete sich nicht auf wirtschaftliche Elemente, sondern auf Teilhabe an der Macht im Sinne von Herrschaft über Menschen.[6]

Herkunft und Entwicklung des Adels

Über die Entstehung des Adels ist wenig bekannt. Es gibt zwar in vielen Gesellschaften die Überlieferung, es habe einmal eine Zeit gegeben, in der alle Menschen gleich waren, und dass vererbte Herrschaft erst entstand, „als die Gleichheit verloren ging“ (Tacitus, Annales 3.26). Historisch gesehen ist jedoch festzustellen, dass – zumindest in Europa – in den schriftlichen Quellen keine Gesellschaften ohne Adel, das heißt ohne vererbbare Herrschaft, nachweisbar sind. Auch dort, wo schriftliche Quellen nicht mehr vorliegen, zeigt der archäologische Befund, dass überaus reiche Grabausstattungen neben einfachsten stehen. Archäologen sprechen im Zusammenhang mit reichster Grabausstattung von „Fürstengräbern“, ohne – mangels schriftlicher Quellen – etwas über die Herrschaftsstruktur aussagen zu können.

Alle vorindustriellen Hochkulturen bildeten eine Adelsschicht aus. Der Adel hob sich in der Regel zunächst durch einen höheren Einfluss auf das öffentliche Geschehen, in der Folge auch durch ein höheres wirtschaftliches Potential von der gesellschaftlichen Umgebung ab. Daraus ergab sich der Anspruch dieser Schicht, ihre (von ihnen ökonomisch abhängigen) Nachbarn auch militärisch und politisch zu führen. Im weiteren Verlauf konnte diese gehobene Stellung – unabhängig von der ursprünglichen ökonomischen Grundlage – erblich werden.

Diese vererbbare Herrschaft (also Adel) entstand:

  • durch militärische Überlegenheit oder Leistung (Schwertadel, Rittertum, Samurai)
  • durch wirtschaftliche Überlegenheit, beispielsweise Großgrundbesitz (so vermutlich das römische Patriziat)
  • verliehen durch einen Höherrangigen, etwa König oder Kaiser (Dienst- oder Amtsadel)
  • auf Grund einer besonderen Beziehung zu den Göttern (Priesteradel); letzterer ist in Europa nicht sicher nachweisbar.

Antikes Rom

Schon im antiken Rom gab es einen senatorischen Adel und einen niederen Adel (equites / Ritter). Der Aufstieg eines Bürgers in die jeweils höhere Gruppe war maßgebend durch festgelegte Vermögensgrenzen bestimmt (vgl. Zensuswahlrecht).

Diese Tradition beruht wahrscheinlich auf der Gesellschaft der römischen Frühzeit, die entsprechend der Heeresordnung gegliedert war. Die Stellung im Heer bestimmte sich aus der selbst bereitzustellenden Ausrüstung; entsprechend nahmen Wohlhabendere höhere Stellungen ein. Ein eques ist in diesem Sinn ein Soldat zu Pferde. Über die genaue Stellung dieser Krieger, die die Keimzelle des späteren niederen Adels darstellen, ist sich die Forschung uneins.

Gesichert ist, dass von den Punischen Kriegen an die Bedeutung der eques vor allem im wirtschaftlichen Bereich begründet liegt. Als vermögende Schicht ohne die Ehrenpflichten der Senatoren konnten sie die vom Staat verpachteten Hoheitsaufgaben übernehmen, beispielsweise die Einziehung der indirekten Steuern und Zölle.

Das Konzept „Adel“ als aus dem europäischen Mittelalter entstammendes Konzept lässt sich aber nur bedingt auf die antiken Kulturen der Griechen und Römer übertragen. Hier galt nicht wie in den Feudalgesellschaften des Mittelalters die Abstammung als herausragendes Kennzeichen des Adels, sondern vielmehr ihre Leistung bzw. „Bestheit“ (griech. arete, lat. nobilitas). Die antike Aristokratie entlehnt ihren Herrschaftsanspruch also ihrer besonderen Leistung (für den Staat).

Frühmittelalter

Die frühmittelalterlichen germanischen Herrscher regierten noch überwiegend mit und in Stammesstrukturen und -verbänden. Als im karolingischen Reich und dann unter den sächsischen und salischen Herrschern in Deutschland stammesübergreifende Strukturen geschaffen wurden und erste Ansätze von Staatsbildung erfolgten, mussten die Herrscher neben den Stammesführern (Herzögen) stammesunabhängige Funktionäre (Dienstadel = Ministeriale) installieren. Parallele Entwicklungen gab es auch in den anderen großen europäischen Reichen. Das Denken jener Zeit bewegte sich aber weiterhin in Stammes- und Familienstrukturen, und so bestand eine Tendenz, diese Funktionen erblich werden zu lassen. Da die „Bezahlung“ der Funktionsträger in einer Gesellschaft, die noch keine entwickelte Geldwirtschaft kannte, nur in der Zuweisung von Land zur Versorgung erfolgen konnte, entstand daraus das Lehnswesen und in der Folge auch die Erblichkeit des zusammen mit der Funktion verliehenen Grundbesitzes.

Im 11. Jahrhundert lässt sich eine starke Vermehrung der Ministerialen (abhängigen Adelsfamilien) feststellen, weil die Könige diese zunehmend als Verwalter ihrer Güter einsetzten. Mit der Ausdifferenzierung dieses Systems entstanden unterschiedliche Adelsränge (Herzöge, Fürsten, Grafen, niederer Adel); ein Prozess, der im 14. Jahrhundert seinen Abschluss fand. Daran schloss sich eine Phase an, in der dieser hohe Adel zunehmend versuchte, sich gegenüber der königlichen und kaiserlichen Zentralgewalt zu emanzipieren. In Deutschland und Italien gelang dies weitgehend: Hier erfolgte auf der Ebene der Territorien eine Staatenbildung in Form von Herzogtümern, Markgrafschaften, Pfalzgrafschaften, Landgrafschaften, Grafschaften und Herrschaften. Dazu kommen noch die Fürstbistümer und Fürstabteien. In England und vor allem Frankreich gingen diese Prozesse nicht so weit, und es bildeten sich zentral organisierte nationale Staaten.

Mittelalter

Die Herkunft der Sachsen, Codex Palatinus Germanicus

Der Ursprung des mittelalterlichen Adels ist umstritten. Im Sachsenspiegel aus dem 12/13. Jahrhundert kommt das Wort „Adel“ nur einmal vor: Ein eheliches Kind ist entweder ein adeliges Kind oder ein leibeigenes Kind („adel kint“, „egen kint“, Ssp. Ldr. I/51,2). Sonst spricht der Sachsenspiegel von den regulären Staatsbürgern als von den „Freien“. Das Rechtsbuch zeigt aber auf Schritt und Tritt, dass damit ein kriegerischer, über Grund und Boden und unfreie Bauern herrschender Stand gemeint ist.

Ein eindrucksvolles Beispiel ist die Legende über die Herkunft der Sachsen:

„Unsere Vorfahren, die hier ins Land kamen und die Thüringer vertrieben, die waren in Alexanders Heer gewesen … Da es ihrer so viele nicht waren, dass sie den Acker bestellen konnten, da ließen sie, als sie die thüringischen Herren erschlugen und vertrieben, die Bauern sitzen unerschlagen und verdingten ihnen den Acker zu ebenso beschaffenem Recht, wie es noch die Zinsbauern haben“ (Ssp. Ldr. III/44,2 u. 3).

Die Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels stellt die beiden Stände, sauber getrennt, einander gegenüber. Wie immer man die Entstehung des mittelalterlichen Adels erklären will, er stand jedenfalls zur Zeit des Sachsenspiegels schon in voller Blüte. Der Adel erscheint hier allerdings nicht als eine auf den Landesherrn ausgerichtete Ritterschaft, wie sie für die späteren Jahrhunderte typisch ist, sondern eher als eine Genossenschaft der Staatsbürger, die nur im fernen, kaum wahrnehmbaren König den Garanten ihres alten, überlieferten Rechts erblickte (s. Grafschaft). Das herrschaftliche, feudale Element dieses politischen Systems ist im hohen Mittelalter noch verhältnismäßig schwach entwickelt und offenbar keine wesentliche Voraussetzung für das Phänomen des Adels. Dieses Element fehlt ja z. B. in Polen und in den italienischen Adelsrepubliken so gut wie vollständig! Man kann überhaupt das vom Sachsenspiegel dargestellte politische System als eine Adelsrepublik auf dem langen und beschwerlichen Weg zur absolutistischen Monarchie beschreiben.

Glanzzeit und Niedergang des Adelsstandes

In Europa hatte der Adel seine Glanzzeit vom Mittelalter bis in das späte 18. Jahrhundert. Dann begann in manchen europäischen Ländern bereits sein Niedergang. In Deutschland und Österreich bestimmte der Adel noch bis ins 20. Jahrhundert weite Teile des öffentlichen Lebens.

Seine Privilegien verlor der Adel allmählich durch die Folgen der Französischen Revolution und die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben durch das aufsteigende Bürgertum. In einer technisch komplizierter werdenden Welt erwies sich die bürgerliche Bildung in Industrie, Verwaltung und Wissenschaft als konkurrenzfähiger als die im 19. Jahrhundert noch an traditionellen adeligen Berufsbildern (Offizier, Diplomat, Landwirt, Jäger und Geistlicher) ausgerichtete Erziehung des Adels.

21. Jahrhundert

Nach der offiziellen Abschaffung des Adelsstandes in zahlreichen Ländern Europas gibt es noch zahlreiche Adelsorganisationen, durch die die Nachfahren der Adeligen versuchen, alte Adelstraditionen und -werte zu erhalten. Sie sind in Europa in der Dachorganisation Cilane und in Deutschland in der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände verbunden.

Erbkrankheiten

Um politischen Einfluss und ökonomische Potenz innerhalb der Familie zu wahren, hatte der europäische Adel, insbesondere der Hochadel, restriktive Heiratsregeln. Dazu zählte die Ebenbürtigkeit und eine über Familienbeziehungen betriebene Außenpolitik. Ein zusätzlicher einschränkender Faktor war, dass lange Zeit Ehen nur innerhalb der eigenen Glaubensgemeinschaft geschlossen wurden, so dass zwischen dem 16. und dem 19. Jahrhundert mehr oder weniger geschlossene katholische, lutherische und reformierte „Heiratszirkel“ existierten.

Ideologisch wurden diese restriktiven Heiratsregeln durch den Glauben an eine „göttliche Kraft“ „guten Blutes“ überhöht, die, so meinte man, durch Eheschließung und Fortpflanzung mit Inhabern gleichen oder gleichrangigen „edlen“ Geblütes verstärkt werde. Auf diese auch vom Volk geglaubte Ideologie gehen heute noch benutzte Ausdrücke wie „von adeligem Geblüt“ oder von „blauem Blut“ zurück.

Abgesichert wurde dieses Heiratssystem durch extreme soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ab- und Ausgrenzung bei Nichtbeachtung seiner Regeln, z. B. Erzherzog Johann. Es reduzierte die Anzahl potentieller Ehepartner so drastisch, dass von denen, die nach diesen Regeln infrage kamen, fast jeder mit jedem verwandt war. Das kanonische Recht der katholischen Kirche verbot zwar Eheschließungen zwischen engen Verwandten. Sie machte jedoch bei Angehörigen des Hochadels fast immer von ihrer Prärogative einer Ausnahmegenehmigung (Päpstlicher Dispens) Gebrauch.

Das Risiko, dass rezessiv vererbbare Krankheiten bei extremem Ahnenschwund zum Ausbruch kommen, ist stark erhöht. Die bekanntesten unter dem europäischen Hochadel verbreiteten Erbkrankheiten sind die Hämophilie (Bluterkrankheit) und die geistige Behinderung.

Die hohe Zahl von Ehen im engen und engsten Verwandtschaftskreis wird als Ursache für das Aussterben einiger großer europäischer Dynastien (z. B. des Hauses Valois oder des spanischen Zweiges des Hauses Habsburg) angenommen.

Beim niederen Adel galten entsprechende Heiratsregeln. Die Folgen waren jedoch nicht so dramatisch wie bei den herrschenden Häusern, weil die Zahl potenzieller Heiratspartner größer war.

Name nach Sitz oder Amt

Der Adelsname war ursprünglich eine Herkunftsbezeichnung, bezogen auf den Familienstammsitz. Bei Orts- oder Besitzwechsel wechselte man seinerzeit auch den Namen – so wurden aus Grafen von Arnstein die Grafen von Barby, als diese die Herrschaft über die Burg Barby übernahmen. Manchmal hängte man den neuen Besitz auch als zusätzlichen Namensbestandteil an („von“ Stein „zum“ Altenstein). Erst im Laufe der frühen Neuzeit, parallel zur Entstehung moderner Familiennamen wurde das „von“ zu einem vom Besitz unabhängigen, während das „zu“ ein vom Besitz abhängiges Adelsprädikat blieb.

Manche Adelsgeschlechter haben auch ganz gewöhnliche Familiennamen (Fuchs, Frübös, Gross, Gans, Stein, Schwarz), Sippennamen (Beissel, Schilling, Landschad) oder Bezeichnungen von Hofämtern (Marschall, Schenk, Truchsess). Diesen Namen wurde der jeweilige Wohnsitz mit dem Prädikat „von“ oder „zu“ hinzugefügt (Gans zu Putlitz, Marschall von Bieberstein, Schenck zu Schweinsberg, Schenk von Stauffenberg). Wurden später in Deutschland durch Nobilitierung aufgrund von Verdiensten auch bürgerliche zu adligen Namen (von Goethe, von Schiller usw.), behielt man im Reichsadel und in Österreich die Tradition bei, dass meist eine (Pseudo-)Ortsbezeichnung im Adelsnamen geführt werden soll (z. B. Fischer von Erlach).

Adel in Europa

Belgischer, niederländischer und luxemburgischer Adel

Belgien

Während der spanischen und österreichischen Herrschaft hatte der Adel (der größtenteils Adel aus der Zeit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war) große politische Bedeutung. Während der Vereinigung mit den Niederlanden (1814–1830) hatte das Land eine ständische Verfassung, nach der der Adel in einer besonderen Kammer des Reichstags saß. Diese wurde nach der Erlangung der Unabhängigkeit abgeschafft und der Adel verlor jede politische Bedeutung, obwohl dem König bis heute das Recht verblieb, Adelstitel zu verleihen. Ausländische Adlige, die belgische Untertanen geworden waren, gelten nur dann als adlig, wenn sie durch eine „reconnaissance de noblesse“, meist auf Vorschlag des Raad van Adel/Conseil Héraldique, vom König in den Adel des Königreichs aufgenommen werden. Es gibt in Belgien einen persönlichen und einen erblichen Adel: Der erbliche vererbt sich entweder auf alle Nachkommen oder geht von Mann zu Mann nach dem Recht der Erstgeburt über. Die Rangstufen sind: unbetitelter Adel, Junker (jonkheer oder Ecuyer), Ritter (ridder oder Chevalier), Baron, Graf (baron, graaf oder baron, comte), Markgraf (Markgraaf, markies oder Marquis), Fürst (prins oder Prince), und Herzog (hertog oder Duc).

Niederlande

Die Herkunft des Adels und die Entwicklung und späterer Verlust seiner Privilegien verliefen in ähnlichen Bahnen wie in Belgien. Ursprünglich war der Adel in den Landadel und das Stadtpatriziat aufgeteilt und hatte anfangs die Macht in den Händen, diese ging jedoch durch die Einführung der Republik im Jahre 1795 verloren. Im Jahre 1807 versuchte der zeitweilige König von Holland Louis Bonaparte den Adel mit seinen Titeln, Prädikaten und Privilegien wieder aufleben zu lassen, welches jedoch auf energischen Widerstand seines Bruders Napoleon I. stieß. Die niederländische Verfassung von 1848 schaffte endgültig alle Adelsprivilegien und das königliche Vorrecht der Nobilitierung ab. Der heutige niederländische Adel besteht vor allem aus Landbesitzern. Traditionell hat der Adel auch einige Funktionen am Hofe inne. Der niederländische Adel ist nicht untituliert. Ein Namensbestandteil van oder de ist in aller Regel kein Hinweis auf einen adligen Namen. Die Rangstufen vom niedrigsten Titel sind: Junker (Jonkheer) (Bsp.: Jonkheer van Amsberg ist ein adliger Name, Dhr. Van Vollenhoven ist bürgerlich), Ritter (ridder), Baron (baron), Burggraf (burggraaf), Graf (graaf), Herzog (hertog), Prinz (prins).

Luxemburg

Die Situation des Adels in Luxemburg ähnelt der in Belgien. Es gibt jedoch neben der großherzoglichen Familie keine Fürsten- oder Herzogsgeschlechter. Im Unterschied zu Holland werden auch heute noch immer vom Großherzog Erhebungen in den Adelsstand vorgenommen. Titel wie Graf (Comte) werden vor allem ausländischen Fürstlichkeiten vorbehalten (siehe z.B. : Thronfolge in Schweden).

Britischer Adel

Großbritannien ist eines der wenigen Länder in Europa, in dem Adelstitel noch heute verliehen werden. Der britische Adel ist in zwei Klassen eingeteilt, die Gentry, den niederen Adel, und die Nobility oder Peerage, den Höheren Adel. Die höchste Würde des Adels ist die des Herzogs (Duke). Nach dem Herzog folgt der Marquis (Marquess) (Markgraf), dann der Earl (Graf), der Viscount (Vizegraf) und der Baron.

Siehe Hauptartikel: Britischer Adel.

Deutscher Adel

Entstehung

Die ältesten Nachrichten über einen Adel im Gebiet des heutigen Deutschlands finden sich in der 98 n. Chr. in Rom erschienenen Germania des Tacitus. Er berichtet von Königen (reges), Herzögen (duces, im Sinne von Heerführern), Fürsten (principes) und deren comites. Letztere Bezeichnung wurde ab dem Frühmittelalter für die Grafen benutzt, meint bei Tacitus aber ein adliges Gefolge. Innerhalb des Gefolges gab es Rangstufen, deren Bezeichnungen Tacitus nicht mitteilt, zumal sie im Belieben des jeweiligen Fürsten standen. Eine besonders vornehme Herkunft sicherte selbst sehr jungen Männern einen hohen Rang innerhalb des Gefolges (cap. 13). Ebenso wurden die Könige der Stämme, bei denen es Könige gab, wegen ihres Adels, die Heerführer aber wegen ihrer Tüchtigkeit gewählt (cap. 7). Dieses System wird, als Tacitus es beschrieb, schon Jahrhunderte alt gewesen sein. Es hat sich bis in das Mittelalter hinein mit seinem Lehnswesen im Prinzip nicht geändert.

Der fränkische Abt Nithard, ein Enkel Karls des Großen, schreibt 842 im IV. Buch, cap. 2 seiner Geschichte, dass die Sachsen in drei Stände geteilt sind, wobei sie den ersten Stand in ihrer Sprache edhilingui nennen, was Nithard mit dem lateinischen nobiles gleichsetzt. Diese Edelinge hatte den Anspruch auf ein dreifaches Wergeld, mussten aber nach den Normen der fränkischen Sieger auch Verstöße mit dreifacher Buße sühnen. 967/68 berichtet der Mönch Widukind von Corvey in seiner Sachsengeschichte von der Stammessage der Sachsen. Er berichtet von Heerführern (duces), die jeweils 1000 Mann befehligten, wobei 100 davon als Gefolge und Leibgarde dienten, und Fürsten (principes), die jeweils den drei sächsischen Teilstämmen Westfalen, Engern und Ostfalen vorstanden. Ihr Vorrang beschränkte sich nach Widukinds Angaben im wesentlichen auf kriegerische Auseinandersetzungen, wobei, wenn der ganze Sachsenstamm sich gegen einen Feind vereinigte, das Kommando angeblich unter ihnen ausgelost wurde. Letzteres erscheint im Hinblick auf die gegenteilige Nachricht bei Tacitus zweifelhaft, könnte aber durch Vorstellungen vom Kriegsheil des mit Hilfe der Götter Ausgelosten bedingt gewesen sein.

In Bayern gab es früher als in Sachsen ein Stammesherzogtum. Nach der Lex Baiuvariorum, angeblich im 6. und 7. Jahrhundert durch merowingische Könige erlassen, hatten die Agilolfinger einen Erbanspruch auf die Herzogswürde. 788 wurde Tassilo III. als letzter Herzog dieser Sippe gestürzt. Zu dieser Zeit unterschied man ähnlich wie in Sachsen zwischen nobiles et liberi et servi. Die Angehörigen der Adelssippen Huosi, Drozza, Fagana, Hahilinga und Anniona wurden in der Lex Baiuvariorum ebenfalls besonders privilegiert; ihre Spur verliert sich aber im Frühmittelalter.

Frühmittelalter

Die Edelfreien (auch Hochfreie) waren rechtlich gleichgestellt, so dass sie ohne Standesminderung untereinander heiraten und jeder von ihnen alle Würden bekleiden konnte. Ob das der sozialen Wirklichkeit entsprach, sei dahingestellt. Als Karl der Große durch die Eroberung von Sachsen das fränkische Grafensystem auf ganz Deutschland ausbreitete, begannen sich durch die Übertragung von Aufgaben und die Belehnung mit Grafschaften oder Marken der hohe Adel und die späteren Adelsränge zu bilden. Heerführer wurden in den Quellen dux oder legatus, Markgrafen legatus, preses oder später marchio und Grafen comes genannt. Die Grafen wurden mit dem Königsbann belehnt und leiteten das Königsgericht in dessen Namen, während den Markgrafen darüber hinaus gehende Befugnisse zustanden.

Lehnswesen

Der Stand der Edelfreien bekam durch das Lehnswesen eine rechtliche und soziale Gliederung. Die Anfänge des Lehnswesen werden in der germanischen Gefolgschaft zu suchen sein. Während der König ursprünglich beim Tod, aber auch bei Unfähigkeit des Amtsinhabers dessen Grafschaft frei vergeben konnte, entstand im 11. Jahrhundert ein Erbanspruch des jeweils ältesten Sohnes auf das väterliche Lehen. Hieraus entwickelte sich der Reichsfürstenstand, der sein sogenanntes Fahnenlehen direkt vom König erhielt. Teile der Fahnenlehen, aber auch Allodialgut der Reichsfürsten wurden von ihnen wiederum zu Lehen an Grafen und andere Edelfreie ausgegeben, die nach dem gleichen Prinzip weiter verfuhren. So entstand eine Lehnspyramide, deren Stufen als Heerschilde bezeichnet wurden. Wer von einem, der mit ihm auf der gleichen Stufe der Heerschildordnung stand, ein Lehen nahm, verlor zwar nicht seinen edelfreien Stand nach dem Landrecht, minderte aber seinen Heerschild. Letztere Regelung erwies sich für die weltlichen Reichsfürsten als ein Problem, als es ab dem 11. Jahrhundert immer mehr geistlichen Reichsfürsten (Erzbischöfen, Bischöfen sowie Äbten und Äbtissinnen von reichsunmittelbaren Klöstern und Stiften) gelangt, für ihre Kirchen ehemals reichsunmittelbare Grafschaften oder Herzogtümer bzw. wesentliche Bestandteile solcher zu erhalten. Die weltlichen Reichsfürsten mußten sich mit diesen Lehen nunmehr von den geistlichen Fürsten statt vom König belehnen lassen, wodurch sie vom zweiten in den dritten Heerschild gerieten. Soweit ein Fürst niemand lehnspflichtig war, sondern nur Allodialgut besaß, wurde er in den Überlieferung als ein Fürst besonderer Freiheit genannt. Nach der Überlieferung der Welfen war ihr Ahnherr ein Fürst besonderer Freiheit, was vermutlich nur im Frühmittelalter vorkam.

Aus den Edelfreien des dritten und vierten Heerschilds entstanden im Spätmittelalter und in der Neuzeit die Landesfürsten und die späteren Standesherren.

Ministerialität

„Die Sklaven verwenden sie nicht wie wir … sondern jeder schaltet auf eigenem Hof, am eigenen Herd. Der Herr trägt ihm wie einem Pächter auf, eine bestimmte Menge Korn oder Vieh oder Tuch abzugeben, und nur soweit reicht die Gehorsamspflicht des Sklaven“ Im Kapitel 25 seiner Germania beschreibt Tacitus die Wurzeln der Ministerialität in Deutschland. Ursprünglich Unfreie verwalteten im Auftrages ihres jeweiligen Herrn dessen Wirtschaftshöfe, zogen von den abhängigen Bauern die Abgaben ein, leisteten Kriegsdienste, verwalteten Burgen und im Einzelfall ganze Grafschaften. Aus dieser Oberschicht der Unfreien bildete sich die Dienstmannschaft des Reiches und der Reichsfürsten, bis im Hochmittelalter selbst kleine Grafen oder Klöster eigene Ministeriale hatten.

Die soziale Stellung der Ministerialität verstärkte sich, als kleinere Edelfreie ihren Stand aufgaben, um in die Dienstmannschaft eines Reichsfürsten einzutreten. Teilweise mussten sie ihr Allodialgut als Folge einer für sie unglücklich verlaufende Fehde übergeben, um es als Dienstlehen zurückzuerhalten. Oder sie verbesserten dadurch ihre wirtschaftliche Lage, indem sie eine neue Burg als Lehen erhielten. Dabei gab es Vereinbarungen, dass sie und oder ihre Nachkommen persönlich frei blieben. Außerdem gelang es den unfreien Ministerialen im Rahmen der militärischen Aufgaben, die Ritterwürde zu erlangen, so dass letztlich sich aus ihnen der Ritterstand bildete. Vereinzelt gelang ihnen der soziale Aufstieg. Das früheste bekannte Beispiel ist Friedrich von Stade, welcher um 1095 von den Markgrafen der Nordmark, den sogenannten Udonen, mit der Verwaltung ihrer alten Grafschaft Stade beauftragt worden war. Er verbündete sich mit dem sächsischen Herzog und späteren König bzw. Kaiser Lothar III. gegen seine Herrn, erkaufte sich die Freilassung und vermutlich auch die Nobilitierung, um schließlich durch Erzbischof Adalbero von Hamburg-Bremen selbst mit der Grafschaft Stade belehnt zu werden.

Dadurch, dass durch den König häufig Erzbischöfe und Bischöfe von außerhalb ihrer Diözese eingesetzt wurden, um die Vormacht des örtlichen Adels zu brechen, waren diese im besonderen Maße auf die Loyalität der Dienstmannschaft ihres Hochstifts angewiesen. Das führte zu einer rechtlichen Stärkung der Ministerialität, die in ein eigenes Recht mündete, nach welchem über Verfehlungen und sonstige Streitigkeiten in einem Hof- oder Lehnsgericht unter Mitwirkung durch ihre Standesgenossen entschieden wurde. Ähnliche Entwicklungen zeigten sich in den weltlichen Fürstentümern. Während der Sachsenspiegel um 1235 noch davon ausging, dass Minsteriale Unfreie seien, die von ihren Fürsten beliebig verschenkt und vertauscht werden konnten, versuchte Johannes von Buch in seiner Glosse zum Sachsenspiegel ca. 100 Jahre später zu begründen, dass ein Ritter, auch wenn er ein Dienstlehen hatte, damit nicht automatisch unfrei sei. Allerdings gab es auch für Johannes von Buch noch unfreie Ministerialen.

Spätmittelalter und Beginn der Neuzeit

Regional unterschiedlich, entwickelte sich im Spätmittelalter und zu Beginn der Neuzeit aus der Ritterschaft vieler – aber nicht aller – reichsunmittelbaren geistlichen und weltlichen Herrschaften ein eigener Stand, dessen Mitglieder nicht mehr Eigentum des Landesherrn waren, sondern mit denen er über Kriegsdienste und Steuern verhandeln mußte.

Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in die Adelsklasse. Der älteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wyker Frosch, Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt.

In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers. Allerdings erlangten im Laufe der Zeit auch einige der Territorialfürsten dieses Recht:

Seit 1806 konnten die Fürsten der deutschen Rheinbundstaaten und nach 1815 alle deutschen Landesfürsten Standeserhebungen vornehmen. Dies blieb auch nach der Entstehung des Deutschen Kaiserreiches am 18. Januar 1871 so.

Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik

Der letzte in Deutschland verliehene Adelstitel wurde am 12. November 1918 auf Antrag des Fürsten Christian Kraft zu Hohenlohe-Öhringen dem Geheimrat Kurt von Kleefeld verliehen. Zu diesem Zeitpunkt war Kaiser Wilhelm II. bereits in die Niederlande geflohen. Die Ausrufung der Weimarer Republik im November 1918 und die Abdankung des Kaisers am 28. November 1918 beendeten das Zeitalter der Monarchie in Deutschland.

Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109 Abs. 2 WRV[7]). Alle Bürger wurden vor dem Gesetz gleichgestellt; Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Die von einigen Abgeordneten beantragte weitergehende Formulierung in Artikel 109: Der Adel ist abgeschafft. wurde von der verfassunggebenden Versammlung am 15. Juli 1919 nach ausführlicher Diskussion abgelehnt.[8]

Die verfassunggebende preußische Landesversammlung verabschiedete am 23. Juni 1920 das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Mit diesem „Adelsgesetz“, das andere Länder des Deutschen Reiches in ähnlicher Form übernahmen, wurde der Adel rechtlich als privilegierte gesellschaftliche Gruppe in Deutschland abgeschafft. Weiterhin bestimmte dieses Gesetz, dass als der Name der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen die Bezeichnung zu gelten hatte, die sich bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als Familienname vererbte (also z. B. Prinz statt Fürst, Herzog statt König). Der bisherige Titel wurde so zum Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens, wobei nach einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts die geschlechtsspezifischen Varianten weiter verwendet werden konnten (z. B. „Carl Herzog von Württemberg, Diana Herzogin von Württemberg“).[9] Die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung aufgrund ihres Standes (Primogenitur) eine besondere Bezeichnung (Herrschertitel) hatten, durften diese persönlich auf Lebzeit beibehalten. Das betraf insbesondere die ehemals regierenden Häuser.

Durch die Abschaffung der Standesvorrechte in der Weimarer Verfassung war dem deutschen Adel die Existenzgrundlage der feudalen Ständeordnung entzogen und die Epoche des Adels in Deutschland vorüber.

Adel und Nationalsozialismus

Von der Mehrheit des deutschen Adels wurde die Weimarer Republik abgelehnt. Der Adel unterstützte weiterhin die konservativen deutschnationalen Strömungen in der Gesellschaft. Organisationen wie die Harzburger Front von Alfred Hugenberg mit Unterstützung von Reichswehrgeneral a. D. Hans von Seeckt und dem Kaisersohn und SA-Gruppenführer August Wilhelm Prinz von Preußen machten in Deutschland Adolf Hitler ab 1931 in den konservativen deutschnationalen Kreisen salonfähig, dies gilt als großer Schritt zur späteren Machtergreifung. Die Kamarilla (Otto Meißner, Oskar von Hindenburg, Elard von Oldenburg-Januschau, Franz von Papen, Kurt von Schleicher, Alfred Hugenberg und bedingt auch August von Mackensen) um Paul von Hindenburg trieb zur Unterstützung einer nationalistisch ausgerichteten Regierung die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler voran. Zu Beginn der Machtergreifung stützte sich Adolf Hitler auf die noch immer zahlreichen Offiziere des Adels in der Reichswehr (General Werner von Blomberg von 1933 bis 1938 Reichswehrminister bzw. seit 1935 Reichskriegsminister und 1936 der erste Generalfeldmarschall der Wehrmacht). Im Zweiten Weltkrieg verloren die adligen Offiziere mehr und mehr an Einfluss, da Hitler ihnen als gesellschaftliche Gruppe zunehmend misstrauisch gegenüber stand. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges beteiligten sich viele adlige Stabsoffiziere am Widerstand gegen Adolf Hitler. Am 20. Juli 1944 scheiterte Claus Schenk Graf von Stauffenberg bei seinem Bombenattentat im Führerhauptquartier Wolfsschanze.

Nachfolgeorganisationen des deutschen Adels

Die Angehörigen des deutschen Adels gründeten nach dem Verlust ihrer staatsrechtlichen Privilegien durch die Weimarer Verfassung privatrechtlich organisierte Adelsverbände. Die Mitgliedschaft in den einzelnen regionalen Adelsverbänden und damit deren Dachorganisation, der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände e. V. (VdDA), die auch Voraussetzung für eine Aufnahme in das Genealogische Handbuch des deutschen Adels (GHdA – ehemals Gotha) ist, können grundsätzlich nur Personen des „historischen Adels“ erwerben, d. h. sie müssen in direkter Folge seit 1918 von einem adeligen Vater in rechtsgültiger Ehe abstammen. Andere Träger eines adeligen Nachnamens, die diesen durch uneheliche Geburt oder Adoption, durch Übernahme des adeligen Namens der Ehefrau oder durch Geburt in einer Ehe, deren adeliger Familienname von der Ehefrau stammt, erhalten haben, gelten nicht als adelig: Obwohl das geltende deutsche Namensrecht sie zur Führung des Namens berechtigt, werden sie nicht in das „GHdA“ aufgenommen (siehe Adelsrecht). Ausnahmen hierzu, wie nicht zu beanstandende Adoptionen nach dem historischen Adelsrecht, regelt der Deutsche Adelsrechtsausschuss (s. u.). Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden wird also auf der Grundlage der Bedingungen gewährt, die für die Zugehörigkeit zum Adel unter der abgeschafften Ständeordnung gültig waren; zur Unterscheidung des „historischen Adels“ von sonstigen Trägern adeliger Nachnamen werden die zur Zeit der Monarchie geltenden Regeln der salischen Erbfolge angewendet (Adelsprobe, Ahnenprobe). Diese Unterscheidung in „adelige“ und „nicht adelige“ Namensträger gilt jedoch ausschließlich vereinsintern und hat außerhalb dieser Verbände keinerlei Rechtswirkung.

Anlass für die Einführung dieser Vereinsregeln war ein in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts blühender Handel mit adeligen Namen, der sich der Möglichkeiten der Adoption durch adelige Namensträger bediente (bekannt ist vor allem der Fall des Consul Weyer). Die vereinsseitige Aufsicht über die Konzipierung und Anwendung dieser Regeln führt in Deutschland der Deutsche Adelsrechtsausschuss. Die Absicht des Ausschusses ist es, die soziale Abgeschlossenheit des „historischen Adels“ zu erhalten. Es sollen bewusst nicht alle Möglichkeiten des heutigen liberalen deutschen Adoptions- und Namensrechts ausgeschöpft werden können, um Mitglied dieser Vereine zu werden.

Das am historischen Adelsbegriff orientierte Selbstverständnis der Adelsverbände und ihrer Angehörigen sowie eine entsprechende Berichterstattung, vor allem in der Regenbogenpresse, aber auch in seriösen Medien, hat bewirkt, dass „der Adel“ in weiten Kreisen der Bevölkerung als fortbestehende soziale Gruppierung wahrgenommen wird und die Begriffe „Adel“ bzw. „Adelige“ auch im heutigen Sprachgebrauch noch für die Angehörigen dieser Familien Verwendung finden. Zudem werden ehemalige Adelstitel – auch solche, die gesetzlich kein Namensbestandteil mehr sind – manchmal noch aus Tradition oder Höflichkeit als Anrede benutzt, und etliche Angehörige adeliger deutscher Familien führen ihre namensrechtlich nicht mehr existenten Adelstitel auch in der Öffentlichkeit weiter (z. B. Alexander „Fürst“ zu Schaumburg Lippe[10] oder „Seine Durchlaucht Fürst“ Alfred-Ernst zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg[11]). Da sie teilweise selbst in den Medien so bezeichnet werden (z. B. „Fürstin“ Gloria), ist in Deutschland die Vorstellung bis heute weit verbreitet, es gäbe den „Deutschen Adel“ als privilegierte Schicht noch immer.

Auch treten einige Angehörige mit ehemaligen Adelstiteln als Nachnamensbestandteil in der Öffentlichkeit mit namensrechtlich nicht korrekten Veränderungen ihres Namens auf. So werden Nachnamensbestandteile abgekürzt (beispielsweise „Freiherr“ zu „Frhr.“ oder „von“ zu „v.“; siehe z. B. „Frhr. v. Gravenreuth“ statt korrekt „Freiherr von Gravenreuth“) oder einfach weggelassen (z. B. „Richard von Weizsäcker“ statt korrekt „Richard Freiherr von Weizsäcker“) oder die ehemaligen Adelstitel dem Namen vorangestellt (z. B. „Prinz Ernst August von Hannover“ statt korrekt „Ernst August Prinz von Hannover“); Kritiker sehen darin einen unzulässigen Versuch, einen noch vorhandenen Adelstitel zu suggerieren.[12]

Rangstufen und Begriffe

Beim deutschen Adel unterschied man zwischen Hochadel (Fürstenstand und Alter Grafenstand) und dem niederen Adel (Neuer Grafenstand, Freiherrenstand, Ritterstand und „Edler“). Diese Aufteilung hatte sich ursprünglich aus der mittelalterlichen Aufteilung in Edelfreie (nobiles) und abhängiger Dienstmannschaft (Ministerialen) entwickelt. Da einerseits Edelfreie in die Ministerialität eines Reichsfürsten eintraten und andererseits ursprünglich unfreie Ritter diesen Statuts im Spätmittelalter verloren, variierten die Rangstufen im Laufe der Jahrhunderte. Neue Adelbezeichnungen wurde geschaffen oder verschwanden. Bei den Grafen gab es eine umfangreiche Bandbreite vom Reichsfürsten bis zum bloßen Titulargrafen, so dass die meisten Grafen nicht zum Hochadel zählten. Im Genealogisches Handbuch des Adels wird zwischen „Fürstlichen Häusern“, „Gräflichen Häusern“, „Freiherrlichen Häusern“ und untituliertem oder einfachem Adel unterschieden. Zum Hochadel (dies ist ein sprachlicher, kein rechtlicher Begriff) gehörten die geistlichen und weltlichen Fürsten (Erzbischöfe, Bischöfe, Fürstäbte, Kurfürsten, Herzöge, Land-, Pfalz- und Markgrafen, erlauchte Grafen). Die nachstehenden Rangstufen (Adelstitel) traten teilweise nicht zeitgleich auf:

In Großbritannien und Frankreich gibt es mit Viscount bzw. Vicomte noch eine Rangstufe zwischen dem Freiherrn bzw. Baron und dem Grafen. In Deutschland kam der Vizegraf im Mittelalter nur als Funktionsbezeichnung vor, wenn ein Graf, insbesondere im Grafengericht, sich vertreten ließ.

Neben der rangmäßigen Einteilung gibt es weitere Begriffe zur Differenzierung:

Edelfreie

Als edelfrei (Edelfreie oder Edelinge) wurden ursprünglich diejenige germanischen Adeligen bezeichnet, die sich von den anderen Freien durch die Zahlung des dreifachen Wergeldes unterschieden. Aus den Edelfreien entwickelte sich im Laufe des 12. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich der hohe Adel im Gegensatz zum niedrigen Adel, der sich im Kern aus dem ursprünglich unfreien Dienstadel, den sogenannten Ministerialen, zusammensetzte.

Da in Deutschland das Recht der ärgeren Hand galt, konnte nur der edelfrei sein, der ehelich geboren war und dessen beider Eltern ihrerseits edelfrei waren. Im Mittelalter bedeutete edel- oder hochfrei somit, dass jemand von allen vier Großeltern her dynastischer Herkunft war. Soweit er nicht als Graf mit dem Königsbann belehnt war und comes genannt wurde, wurde er als Zeuge unter den Nobiles aufgeführt und ansonsten in den Urkunden als Senior,Vir nobilis (Edelmann) oder Domicellus (Junggraf, Junker) bezeichnet. Edelfreie Familien waren nach Landrecht untereinander, aber auch im Verhältnis zu den Reichsfürsten gleichrangig. So konnte z. B. ein einfacher Edelfreier im Königsgericht Otto von Northeim, seinerzeit Herzog von Bayern, des Hochverrats beschuldigen und zum gerichtlichen Zweikampf herausfordern. Im Lehnswesen standen sie im Heerschild unter den weltlichen Fürsten.

Der heutige Begriff Uradel darf nicht mit dem Begriff edelfrei verwechselt werden, denn viele – wenn nicht die Mehrheit – der Familien, die sich zum Uradel zählen, waren zum Zeitpunkt ihrer Ersterwähnung unfrei.

Uradel/Alter Adel

Zum Uradel zählten nach dem Genealogischen Handbuch des Adels (GHdA) Häuser, deren Geschlecht nachweislich spätestens um 1400 dem ritterbürtigen Adel angehört hat. Diese Familien werden in Deutschland in den Adelshandbüchern der Reihe A unterschieden nach adligen, freiherrlichen und gräflichen Häusern.

Nach österreichischer Meinung handelte es sich bei der Bezeichnung „Uradel“ um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. In Österreich-Ungarn wurde diese Bezeichnung schon früh von allerhöchster Seite, also vom Kaiser abgelehnt. In Österreich sprach man vom „Alten Adel“.

Nach einer dritten, strengeren Auffassung zählten nur solche adelige Familien zum Uradel, die schon in ihrer ersten urkundlichen Erwähnung, beispielsweise im 13. Jahrhundert, adelig waren.

Briefadel

Zum Briefadel zählten adelige Häuser, die, ursprünglich bürgerlicher Herkunft oder von ausländischem Adel, durch einen Adelsbrief (Adelsdiplom), meist mit Verleihung eines Wappens, in den (inländischen) Adelsstand erhoben wurden. Dabei wurde der „Status“ der „ausländischen“ Familie, die zum Teil dem „Alten Adel“ angehörte, meist entsprechend berücksichtigt; so wurde die polnische Familie Zaluski nach der Aufteilung Polens gleich in den österreichischen Grafenstand erhoben. Die Geschlechter des Briefadels wurden in Deutschland in den Adelshandbüchern (siehe oben) der Reihe B (Briefadel) geführt, ebenfalls unterschieden nach untitulierten, freiherrlichen und gräflichen Häusern.

Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in die Adelsklasse.

Erhebungen in den Adelsstand (Nobilitierungen) waren – und sind in den Ländern, in denen der Brauch noch geübt wird – dem Staatsoberhaupt vorbehalten. Jedoch gab es Familien oder Einzelpersonen, die das Recht (großes oder kleines Palatinat) vom Kaiser erhielten, andere im Namen des Kaisers in den Adelsstand zu erheben.

In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers. Der älteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wyker Frosch, Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt. Bis 1806 – in Österreich bis 1918 – herrschte die Sitte, den Namen des Neu-Geadelten durch einen schön klingenden Pseudo-Ortsnamen zu ergänzen.

In neueren Adelshandbüchern wurde das „von“ immer mit „v.“ abgekürzt (noch nicht in den „Gothas“), um Namen nichtadliger Familien mit „von“ (wie „von der Forst“, „von Recklinghausen“) von adligen Namen zu unterscheiden. Dies folgte dem Gebrauch in den Ranglisten der königlich preußischen Armee. Es lässt sich auf unterschiedlichen Sprachgebrauch im Nieder- und Oberdeutschen zurückführen. Im Niederdeutschen und Niederländischen bezeichnete ein „van“ nicht unbedingt den adeligen Stand, sondern häufig lediglich die örtliche Herkunft. Bei der „Verhochdeutschung“ der Familiennamen konnte so der Eindruck adliger Herkunft entstehen. Eine Sitte, die in Süddeutschland nicht vorkam, so dass die Abkürzung „v.“ nur bei norddeutschen Familien vorkommt, nicht aber bei süddeutschen, die das „von“ immer ausschreiben.

Schwertadel

Nach 30 Jahren Dienst in der Reichsarmee (bis 1806) hatte jeder Offizier bürgerlicher Herkunft rechtlichen Anspruch, in den (persönlichen, nichterblichen) Adelsstand erhoben zu werden, wenn er ein entsprechendes Gesuch einreichte. Die Tradition wurde in der österreichisch-ungarischen Monarchie bis 1918 aufrechterhalten. Im Deutschen Kaiserreich (1871 bis 1918) wurden Offiziere erst ab Erreichen eines Divisionskommandos (Generalleutnant) – dann aber quasi automatisch – geadelt.

Die Verleihung gewisser Orden (insbesondere der Hausorden und höchster „Tapferkeitsorden“) war mit einer Nobilitierung verbunden. So hatte z. B. bis 1918 jeder Ritter des Militär-Maria-Theresien-Ordens Anspruch auf den Freiherrenstand, dies war auch die Usance im Falle der Großkreuzinhaber des Sachsen-Ernestinischen Hausordens, des Schwarzer-Adler-Ordens und einiger anderer Orden der deutschen Teilstaaten sowie in Russland bei der Verleihung gewisser Klassen des Ordens des Heiligen Wladimir und des Annaordens.

Adel ohne Prädikat und Scheinadel

Es gab im Spätmittelalter und zu Beginn der Neuzeit nicht selten Familien des Niederadels, die kein Adelsprädikat im Namen führten. In der Regel stammten sie aus der Ministerialität. Soweit diese Familien im Laufe der Jahrhunderte nicht durch Standeserhöhungen einen Adelstitel erlangten oder mit von oder zu angeknüpfte Ortsnamen ihrem Namen hinzufügten (z. B. Fuchs, Gans), gibt es derartige Namen adliger Familien immer noch (z. B. Bremer, Geller). Häufig entwickelten sie sich aus einem Beinamen, mit dem einst der Ahnherrn von gleichnamigen Rittern unterschieden worden war (z. B. der Große). Während das einzelne Familienmitglied z. B. Wolderich Lappe hieß, wurde die Adelssippe dann insgesamt die Lappen genannt.

Andererseits muss ein „von“ oder „von der“ in einem Familiennamen nicht zwangsläufig auf eine adlige Herkunft hindeuten. Gerade im norddeutschen und niederländischen Raum kann es sich um eine bloße Herkunftsbezeichnung handeln, die insbesondere in Städten hinzugezogene Familien kennzeichnete. Weiterhin war es in Norddeutschland üblich, daß Kinder Adliger, die aus unebenbürtigen Ehen stammten, den Namen ihres adligen Vaters führen durften. Das galt selbst für uneheliche Kinder. Andere einst adligen Familien konnten das nach den Statuten der jeweiligen Ritterschaft notwendige Stammgut nicht halten und sanken in den Bauernstand ab oder ließen sich in einer Stadt nieder.

Persönlicher Adel

Persönlicher Adel war ein lebenslanger, nicht vererbbarer Adel. In Großbritannien der Normalfall, existierte er in Deutschland von 1815 bis 1918 nur in Bayern und Württemberg. Im Königreich Bayern brachte die Verleihung des Militär-Max-Joseph-Ordens den Titel „Ritter von“ ein (z. B. Ritter von Epp). Ähnliche Regelungen bestanden in Württemberg für den Zivilverdienstorden der württembergischen Krone wie auch für den päpstlichen Orden vom Goldenen Sporn (z. B. Ritter von Gluck).

Geldadel

Bei „Geldadel“ handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der Personen bezeichnet, die aufgrund ihres Vermögens in Sphären des gesellschaftlichen Lebens aufgerückt sind, die materiell denen des früheren Hochadels entsprechen. Beispiele hierfür sind Alfred Krupp und Bill Gates. Die Bezeichnung wurde bereits im 19. Jahrhundert für Großindustrielle verwendet, deren finanzielle Mittel ihnen ein Leben ähnlich dem eines barocken Fürsten ermöglichten. Manche dieser Personen wurden geadelt und zählen damit nicht nur zum „Geldadel“, sondern auch zum historischen Adel, z. B. die Familie von Boch.

Reichsadel

Der Begriff des Reichsadels umfasst mehrere Adelsgruppen unterschiedlicher Standesqualität. Allen gemeinsam war, dass sie direkt dem deutschen König bzw. Kaiser des Heiligen Römischen Reichs unterstellt waren.

Die weltlichen Reichsfürsten erhielten vom König eine Fahne verliehen, die ihr jeweiliges Reichslehen symbolisierte. Zeitweise hatte die Fahne ein derart hohe Bedeutung, daß schon ihr Verlust zum Verlust des Lehen führen konnte. Geistliche Reichsfürsten erhielten ein Zepter. Die Spitze des Reichsfürsten bildeten im Spätmittelalter die sieben Kurfürsten. Mit der Kurwürde waren die Reichserzämter verbunden. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier waren die Erzkanzler für Deutschland, Italien und Burgund. Der König von Böhmen war Mundschenk, der Herzog von Sachsen Marschall, der Markgraf von Brandenburg Kämmerer und der Pfalzgraf bei Rhein war Truchsess der Reichs.

Da es Grafschaften gab, die entweder vom Reich, einem Erz- oder Hochstift, einem Herzogtum oder einer Pfalz-, Mark- oder Landgrafschaft zu Lehen gingen, waren die Reichsgrafen innerhalb der Grafen die vornehmste Gruppe und im wesentlichen den Reichsfürsten gleichgestellt. Nach der Schedelschen Weltchronik von 1493 soll es vier Reichsgrafengeschlechter gegeben haben, obwohl wesentlich mehr Grafschaften reichsunmittelbar waren.

Während die Belehnung mit wichtigen Reichsburgen zu reichsunmittelbaren Burggrafengeschlechtern führte, wurden kleinere Edelfreie mit königlichen Burgwarden und ähnlichen Lehen belehnt. Außerdem verfügte der König über eigene Ministerialen, deren Einfluß und Reichtum teilweise edelfreie Familien weit übertreffen konnte. Geistliche Mitglieder der Reichsministerialität wurden vom König gern als Bischöfe und Erzbischöfe eingesetzt, um die Macht einheimischer Adelssippen zu schwächen bzw. zu brechen. Aus diesen beiden Gruppen entstand die Reichsritterschaft [1].

Rangkronen

siehe Hauptartikel: Rangkrone

Adelshäuser

Siehe Hauptartikel Deutsche Adelshäuser

Französischer Adel („Noblesse“)

Wie in Deutschland ist der französische Adel ursprünglich aus dem Lehnswesen des Mittelalters entstanden. Der ältere Adel wurde in der Zeit der Bourbonenkönige durch zahlreiche Standeserhöhungen und Einführung des Dienstadels (noblesse de robe) erheblich geschwächt und schließlich durch die Revolution ausgelöscht. Napoleon I. schuf einen neuen Adel und nahm aber gleichzeitig einen Teil des alten Adels in sein System auf. Die kurzlebige 2. Republik hob den Adelsstand auf, Napoleon III. stellte ihn wieder her, doch die 3. Republik schaffte ihn endgültig ab. Seitdem haben adlige Titel nur als Bestandteil des Namens Bedeutung.

Siehe Hauptartikel Französischer Adel.

Italienischer Adel (Heiliger Stuhl und San Marino)

Wie in Deutschland und Frankreich entwickelte sich der italienische Landadel aus dem Lehnswesen, dabei besaß Italien im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten auch eine starke Klasse des Stadtadels, die Signoria. Kennzeichnend für die Entwicklung des italienischen Adels war, dass die mittelalterlichen Grafschaften und Baronien recht klein waren, so dass die späteren Marquis und Grafen oft über nur unbedeutenden Landbesitz verfügten. Die Rangstufen waren ähnlich wie in Frankreich und Großbritannien: Fürst (Principe), Herzog (Duca), Markgraf (Marchese), Graf (Conte), Ritter (Cavaliere) und Baron (Barone). Wegen der hohen Zahl der betitelten Adligen im alten Stadt- und Landadel hat sich ein Kleinadel kaum entwickeln können.

Siehe Hauptartikel Italienischer Adel

Österreichischer Adel

Adel in der Monarchie

In den Stammlanden der Habsburger Monarchie sowie in Böhmen und Mähren lagen die Dinge nicht wesentlich anders als im Norden des alten Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Hier war allerdings die Zahl der reichsunmittelbaren Herren und Städte wesentlich höher als im Norden. Andererseits war der Adel in der preußischen Armee stärker vertreten als in der österreichischen und anderen süddeutschen Armeen. Diese süddeutschen Adelsfamilien waren durchweg vermögender als der Adel in Preußen, so dass die jungen Edelleute – zumindest aus finanziellen Gründen – nicht genötigt waren, in den Militärdienst zu gehen.

Jedem Ausländer war gestattet, sich des aus der Heimat mitgebrachten Titels als eines ausländischen zu bedienen, wenn er sich über sein Recht ausgewiesen hatte. Die ausländischen Titel (wie die venezianischen Principe, Duca, Marchese, Conte usw.) durften nicht ins Deutsche übersetzt werden, da sie der gleichlautenden Adelsstufe in den Staaten der Habsburger Monarchie nicht entsprachen. Nur die von der Republik Ragusa und von den Herzögen von Mailand verliehenen Adelsränge wurden anerkannt.

Im Vielvölkerstaat der Habsburger gab es – anders als in Preußen – neben den deutschen Adelsfamilien (hochdeutscher, vor allem schwäbischer und niederdeutscher/niederländischer Adel) auch den Adel aus den nicht deutschen Reichsteilen (Ungarn, Polen, Kroatien, Slowenien, Italien und Böhmen), deren Adelstitel aber nicht immer miteinander vergleichbar und daher Quelle ständiger Rangstreitigkeiten waren.

Als Teil der so genannten Dezemberverfassung bestimmte das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBl. Nr. 142/1867 in Art. 2: „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.“ In Art. 7 wurde „jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband … für immer aufgehoben“. Die gesellschaftliche Praxis zeigte allerdings bis zum Ende der Monarchie, dass Adelstitel ihre Wirkung kaum eingebüßt hatten. Ihre Träger erwarteten sich Vorteile und erhielten sie zumeist auch.

Nobilitierte gehörten der „Zweiten Gesellschaft“ an, die weder zur Aristokratie (der „Ersten Gesellschaft“) noch zum „Volk“ gehörte. Es waren geadelte Wirtschaftstreibende, Beamte, Künstler, Offiziere und Angehörige der freien Berufe, die trotz erfolgter Nobilitation in ihrer Mentalität und in ihrem Sozialverhalten zumeist bürgerlich blieben: Die österreichische Zweite Gesellschaft bildete ab dem 18., vor allem aber ab der Mitte des 19. Jahrhunderts, die Elite des aufsteigenden, teilweise liberalen Bürgertums. Im Jahr 1884 wurden diese Nobilitierungen, die quasi schon „fließbandmäßigen“ Charakter angenommen hatten, dadurch eingeschränkt, dass der Erwerb eines höheren Ordens nicht mehr mit dem Recht verbunden war, um Nobilitierung nachsuchen zu dürfen.

„Erste“ und „Zweite“ Gesellschaft hatten zwar gesellschaftliche Kontakte im Heer oder im Bereich der „Wohltätigkeit“. Aber das Konnubium war sehr eingeschränkt – nur vereinzelt gab es Geldheiraten von Aristokraten mit reichen Töchtern der Zweiten Gesellschaft.

Abschaffung des Adels in der Republik Deutschösterreich/Österreich

Am 3. April 1919 wurden „der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge, sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutschösterreichischer Staatsbürger“ aufgehoben. Der Gebrauch von Adelsbezeichnungen, Titeln und Würden wurde unter Strafe gestellt (Adelsaufhebungsgesetz StGBl. Nr. 211, Vollzugsanweisung am 18. April 1919, StGBl. 237). Das 1920 beschlossene und in novellierter Form auch heute gültige österreichische Bundes-Verfassungsgesetz stellt in Art. 7 fest:

„Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“

Besonders der Beamtenadel der „Zweiten Gesellschaft“ empfand diese republikanische Vorgangsweise als degradierend, weil die Standeserhöhungen die vielfach ersehnte soziale Krönung für die beamteten Adelswerber und deren Familien gewesen war. Die Mitglieder des Adels konnten die formale Entadelung leichter verschmerzen – sie verloren zwar formal ihre Titel und Privilegien, pflegten aber weiterhin ihre gesellschaftlichen Umgangsformen und behielten ihre Besitztümer. Michael Hainisch, Bundespräsident von 1920 bis 1928, nannte die offizielle Abschaffung des Adels

„ein kindisches Beginnen, schon deshalb, weil man gar nicht diejenigen traf, die man hatte treffen wollen. Ich sprach einmal mit der ebenso feinen wie klugen Fürstin Fanny Starhemberg über diesen Punkt. ‚Uns‘, sagte sie, ‚macht die Aufhebung des Adels nichts, wir bleiben mit oder ohne den Titel immer die Starhembergs.‘“

Die Abschaffung der adeligen Namen wird von konservativen Gruppierungen bis heute als Menschenrechtsverletzung betrachtet, da es sich 1918 bei allen adeligen Namen lediglich um individuelle Persönlichkeitsrechte der Namensbezeichnung handelte und sie nicht mehr mit irgendwelchen Standesrechten oder anderen rechtlichen Vorteilen verknüpft waren.

Die Adelsfamilien in den alten Stammlanden der Habsburger konnten ihre Position als Grundbesitzer auch nach dem Zweiten Weltkrieg weitgehend behaupten, da auch die anfänglich eingezogenen Güter in der sowjetischen Besatzungszone nach dem Staatsvertrag zurückerstattet wurden. Auch in Tschechien erhielt der Teil des Adels, der sich vor 1938 zur tschechischen Volkszugehörigkeit bekannt hatten, nach 1992 seine Schlösser und Restgüter zurück.

Seit 2005 gibt es die Vereinigung der Edelleute in Österreich, die sich als Nachfolger der kurz vor dem Ersten Weltkrieg gegründeten, aber erst seit 1922 wirklich aktiven und von den Nationalsozialisten 1938 verbotenen Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich betrachtet. Nachdem vom österreichischen Innenministerium im Februar 2006 zunächst die Auflösung des Vereins betrieben worden war, wurde im November 2006 beschlossen, dass das Auflösungsverfahren eingestellt worden sei. Die Mitglieder des Vereins seien zwar nach dem Adelsaufhebungsgesetz in Österreich nicht zur Führung eines Adelstitels berechtigt, würden aber weiterhin dem historischen Adel angehören[13].

Der Adel ist heute in Österreich ein historisches und gesellschaftliches Phänomen, politisch und rechtlich aber bedeutungslos. Witze über die Grafen „Bobby und Rudi“ sind selten geworden. Nach wie vor präsent sind Vertreter des ehemaligen Adels jedoch in der Regenbogenpresse.

Polnischer Adel

Der polnische Adel war ursprünglich eine reine Kriegerkaste und schuf im Kampf mit der Königsmacht etwas Einzigartiges in ganz Europa: Die sogenannte Adelsrepublik. Bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts hatte der polnische Adel keine Familiennamen, abgesehen von ein paar ganz alten, noch aus der heidnischen Zeit stammenden, Sippschaftsnamen oder beschreibenden Beinamen. Man fügte dem Taufnamen lediglich den Namen des Besitzes oder Landgutes mit der Präposition z hinzu, welche dasselbe bedeutete, wie das deutsche von. Erst nach 1500 verbreitete sich die Sitte, diese in Eigenschaftswörter mit der Endung ski, sky oder icz zu verwandeln. Mit den Teilungen Polens verlor allerdings der größte Teil der Kleinadligen die Adelswürde, da sie ihre adelige Herkunft nicht ausreichend nachweisen konnten. Der Hochadel dagegen behielt seine Privilegien und bekam seine Fürstentitel durch die Teilungsmächte bestätigt. Der sogenannte Mitteladel bekam von diesen die ersehnten Grafentitel und die Erlaubnis, Fideikommisse zu gründen. Im neu erstandenen Polen von 1918 wurde der Adel schließlich 1921 abgeschafft und der Gebrauch von Titeln verboten. Die Verfassung von 1935 hob das Verbot zwar wieder auf, doch schon 1945 wurde der Adel durch Wiedereinführung der Verfassung von 1921 endgültig abgeschafft und die Landgüter parzelliert. Heute haben sich die ehemaligen polnischen Adelsfamilien wieder organisiert und pflegen ihre Geschichte und Brauchtum.

Siehe Hauptartikel Szlachta

Portugiesischer Adel

In Portugal wurde der erbliche Adel erst im 14. Jahrhundert unter König Johann I. geschaffen, der auch den Herzogstitel einführte. König Alfons V. fügte die Titel des Marquis, Vicomte und Baron hinzu. Diese Häuser bildeten den Hochadel, der Gerichtsbarkeit ausüben durfte. Der niedere Adel bestand aus den Fidalgos, den Rittern und den Rechtsgelehrten (doutores oder letrados). In der Zeit dieses Königs begann auch die Bildung der Majorate (morgados).

Im 18. Jahrhundert, während der Regierung Josephs I., schuf der Minister Pombal ein Gegengewicht zum alten Adel, den Briefadel, der aus Grundbesitzern, Kaufleuten und Gelehrten bestand. Die adlige Gerichtsbarkeit wurde im Jahre 1790 abgeschafft, durch die Revolution von 1820 verlor der Adel alle Vorrechte. Nach der Einführung der Republik im Jahre 1910 wurde der Adel abgeschafft.

Russischer Adel

Der russische Adel (Dworjanstwo) war eine Mischung: Neben dynastischen Geschlechtern, Nachkommen des Rurik, des Gediminas und uralter kaukasischer Fürstengeschlechter standen Söhne des niedersten Volkes, neben ethnischen Russen eine internationale Gesellschaft aus Angehörigen der eingegliederten Völker und Einwanderern verschiedenster Nationalitäten. In alter Zeit galten in Russland die Bojaren als Adel. Deren Titel waren aber nicht erblich und sie hatten auch keinen festen Grundbesitz. Die Stellung des Adels wurde durch einen Ukas Peter des Großen vom 24. Januar 1722 geregelt, der eine Rangtabelle (Rangtafel) der Staatsdienerklassen schuf. Peter führte auch die Grafen- und Baronenwürden ein. Es gab ab nun den persönlichen und den erblichen Adel. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurden die Rechte und Privilegien des Adels erheblich erweitert. Gleichzeitig erhielt der Adel 1785 unter Katharina der Großen totales Verfügungsrecht über die ihm untertanen Bauern. Dieses wurde erst unter Zar Alexander II. geändert. – Die Oktoberrevolution des Jahres 1917 schaffte den Adel ab (Dekret vom 10.jul./ 23. November 1917greg.), viele Adlige wurden verfolgt, inhaftiert und erschossen. Erst nach 1991 wurden Adelsverbände und Organisationen der adligen Traditionspflege wieder erlaubt. Als soziale Schicht existiert der russische Adel aber nicht mehr.

Siehe Hauptartikel Russischer Adel

Skandinavischer Adel

Dänemark

Die Anfänge des dänischstämmigen Adels im Lande gehen auf die Bildung der Königsgarde, der Hauskerle zurück, die ein Adel kriegerischen Gepräges war. Die ersten Privilegien des Adels wurden ihm von König Knut VI. im 12. Jahrhundert verliehen, der den Adel und die Geistlichkeit zu privilegierten Ständen gegenüber dem Bürger und dem Bauern erhob, wodurch die nordische Freiheit und Gleichheit zurückgedrängt wurde. Die Vorrechte des Adels vermehrten sich noch, nachdem der schleswig-holsteinische Adel, der bedeutende Privilegien genoss, nach der Thronbesteigung der Oldenburger, zahlreich in Dänemark eingewandert war. Diese Vorherrschaft des Adels im Staate dauerte bis 1660. In diesem Jahre wurde König Friedrich III. (Frederik III.) von den Ständen Geistlichkeit und Bürgerschaft zum absoluten Herrscher im Lande erklärt: Der alte Adel behielt nur seine soziale Bevorzugung, musste sie aber seit 1671 mit dem neugeschaffenen Hofadel teilen. König Christian V. führte seit diesem Jahre sehr zahlreiche Nobilitierungen und Standeserhöhungen von Bürgerlichen und naturalisierten Fremden durch, welche den königstreuen Hofadel bildeten. Die neue Verfassung von 1849 hob dann die letzten dem Adel noch verbliebenen Vorrechte auf.

Heute blühen in Dänemark noch etwa 225 Geschlechter, von denen der dritte Teil naturalisierter, ausländischer Herkunft ist. Es gibt nur drei Rangstufen: unbetitelter Adel, Freiherren und Grafen. Das Staatsoberhaupt führt keine Nobilitierungen oder Standeserhöhungen mehr durch.

Finnland

Der Großteil des finnischen Adels stammt aus der schwedischen Bevölkerungsgruppe und hat seinen Ursprung in der Zeit vor 1809, als Finnland Teil Schwedens war. Auch im darauf folgenden Großfürstentum Finnland unter dem russischen Zaren behielt der Adel bis zum Jahre 1906 seine Stellung als einer der vier Stände des finnischen Landtages und die Befugnis, an der Gesetzgebung und Steuerbewilligung teilzunehmen. Der Zar erhob auch zahlreiche verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand, zuletzt General August Langhoff, der 1912 zum Freiherr ernannt wurde.

Für den alten und neuen Adel besteht (wie in Schweden) ein Ritterhaus, einst eine besondere Kammer des Parlaments, heute mehr eine traditionspflegende Vereinigung. Nur wenige Adlige sind Grundbesitzer. Die meisten Söhne des finnischen Adels dienten während der Zeit des Großfürstentums in der russischen Armee (vgl. Gustaf Mannerheim). Die Anzahl der Geschlechter beträgt heute etwa 200. Es gibt drei Rangstufen: unbetitelter Adel, Freiherren und Grafen.

Norwegen

In Norwegen hat sich ein eigentlicher Adel niemals entwickelt: Der freie, wehrhafte Bauernstand blieb immer das vorherrschende und entscheidende Element im Staate. Im Mittelalter standen die vom König nominierten Jarle an der Spitze einzelner Landschaften, sie hatten aber nur den persönlichen Amtsadel. Einige wenige dänische Adelsgeschlechter wanderten während der Personalunion mit Dänemark (1397–1814) nach Norwegen ein, sie gewannen aber keine Bedeutung. Größerer adliger Landbesitz ist in Norwegen nur durch zwei Güter repräsentiert, die Grafschaft Wedel-Jarlsberg und die Baronie Rosendal.

Im Jahre 1815 wurde der Adel durch das Parlament (Stortinget) abgeschafft.

Schweden

Der schwedische Adel entstand im Zeitraum von der Mitte des 11. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts während ständiger Fehden zwischen verschiedenen Königsgeschlechtern und entwickelte sich aus dem freien Bauerntum. Es gab damals noch keine Unterscheidung des Adels in hohen und niederen. Erst Erich XIV. machte bei seiner Krönung im Jahre 1561 die mächtigsten und begütertsten Edelleute zu Grafen und Freiherren, so dass ein hoher und ein niederer Adel entstanden. Christina I., vermehrte den niederen Adel um etwa 400 Familien. König Gustav II. Adolf vereinigte den Adel in einem Ritterhaus.

2004 gab es noch etwa 619 schwedische Adelsgeschlechter, davon 46 Grafenhäuser, 124 Freiherrenhäuser und 449 adlige Häuser, mit zusammen etwa 28.000 Personen.

Siehe auch Hauptartikel Schwedischer Adel

Schweizer Aristokratie

In der Schweiz hatte sich seit dem 14. Jahrhundert eine Aristokratie entwickelt, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der englischen Gentry besaß. Viele ihrer Mitglieder erlangten später eine dynastische Stellung und übten eigene Gerichtsbarkeit aus.

Im Kanton Bern verschmolzen viele adlige Grundherren aus der Umgebung der Stadt mit dem dortigen Patriziat zu einer Aristokratie, die die Macht bis zum Jahre 1798, der französischen Invasion, ausübte. Zudem erwarben Angehörige des Berner Patriziats in den von Bern verwalteten Gebieten Herrschaften, die mit dem Recht zur Führung eines Adelstitels verbunden waren.

Auch ausländische Mächte wie Frankreich und Preußen verliehen Adelstitel an Schweizer. Im bis 1848 von Preußen in Personalunion regierten Neuchâtel wurden zudem viele Patrizierfamilien in den Briefadel aufgenommen.

Adel und Patriziat spielen in der egalitären Schweiz keine rechtliche oder gesellschaftliche Stellung mehr. Die Führung der Prädikate und Titel ist ganz dem persönlichen Ermessen überlassen, jedoch können diese Titel nicht in amtliche Schriften eingetragen werden. Traten Angehörige von Schweizer Adelsfamilien in fremde Militärdienste (z. B. in die des Vatikans oder Frankreichs und Preußens), so führten sie dort in der Regel ihre Titel. Die 1792 bei der Erstürmung der Tuilerien durch die Sansculotten gefallenen Angehörigen der Garde waren zu 90 % Adlige aus der Schweiz.

Spanischer Adel

In Spanien wurde der Adel durch die republikanische Verfassung von 1931 aufgehoben und unter dem Regime des Generals Francisco Franco im Jahre 1948 wiedereingeführt. Im Jahre 1992 existierten 4 Titel für die Königliche Familie, 404 Grandentitel von Spanien und 2.351 Adelstitel. Da einige Träger mehrere Titel auf sich vereinen, gibt es weniger Personen als Titel (z. B. führt die 18. Duquesa de Alba insgesamt 50 Titel). Der spanische niedere Adel, die Hidalgos, genießen wie die Titelträger keine besonderen Vorrechte im Königreich mehr. Die Titel stehen aber dennoch unter staatlicher Kontrolle.

Der Adel in Spanien teil sich in drei große Bereich:

a. Die Granden von Spanien (span. Grandes)

Der alte Adel wurde unter den Königen Karl III. und Karl IV. durch viele Nobilitierungen erheblich geschwächt. König Joseph Bonaparte schaffte die Grandentitel ab, nach der Rückkehr der Bourbonen wurden sie indessen wiedereingeführt und ein neues Oberhaus des Parlaments geschaffen, wo die Granden ständige Plätze erhielten. Ein empfindlicher Stoß gegen die Position der Granden war die von den Cortes verfügte Abschaffung der Majorate im Jahre 1855: Für viele Familien führte sie zum Ruin, andere arbeiteten sich auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Kunst wieder empor. Anfang des 20. Jahrhunderts lebten etwa 200 hochadlige Familien in ungesicherten Verhältnissen und hatten nicht einmal das Recht, ihre alten Titel zu führen, denn bei jedem Übergang des Titels vom Vater an den Sohn mussten hohe Abgaben an den Fiskus entrichtet werden, welches die Möglichkeiten der meisten Geschlechter überstieg. Während der alten Monarchie bis 1931 waren 392 Granden im spanischen Staatskalender aufgeführt, von denen nur 35 ausreichenden Vermögensstatus hatten, um ihren Sitz im Senat einnehmen zu können.

b. Titulierter Adel (span. Títulos)

Er besteht aus folgender Rangfolge der Titel: Principe, Duque, Marqués, Conde, Vizconde und Baron. Nobilitierungen und Standeserhöhungen werden durch den König durchgeführt: Z. B. wurde Salvador Dalí von König Juan Carlos I. zum „Marqués de Púbol“ ernannt.

c. Untitulierter Adel (span. Hidalgos)

Der niederen Adel besteht aus den Ständen Hidalgo, Caballero und Escudero (gewöhnlich Hidalgos genannt). Der Titel Don, ursprünglich dem Könige vorbehalten, wird heute bei allen Standespersonen verwendet. Der Geblütsadel der Hidalgos – hidalgos de sangre – kann nur durch adelige Geburt erlangt werden und kann selbst vom König nicht verliehen werden.

Ungarischer Adel

Die Verhältnisse in Ungarn ähnelten denen in Polen. Ein Lehnsverband, den man sonst überall im mittelalterlichen Europa findet, bestand dort nie. Jedes Mitglied des kriegerischen Stammes der Magyaren, das von niemandem abhängig war und den Fahnen des Königs folgen konnte, rechnete sich zum Adel. Auf diese Weise entstand der sehr zahlreiche ungarische Adel, der wie in Polen etwa 12–16 % der Gesamtbevölkerung ausmacht. Aus der Masse des Adels gingen allmählich die Magnatenfamilien hervor. Am Anfang des 11. Jahrhunderts gab König Stephan I. (der Heilige) dem Lande eine Verfassung, durch welche die Krone im Geschlecht Arpad erblich wurde und Prälaten mit dem hohen Adel samt niederem Adel als privilegierte Stände galten.

Im Jahre 1405 vereinigte sich im Nationalkonvent der niedere Adel mit den Vertretern der Städte zur Ständetafel, während die hohen geistlichen Würdenträger und der Hochadel die Magnatentafel bildeten, in welcher jeder Bischof oder Magnat persönlich vertreten war. In der Ständetafel hatte der niedere Adel das unbedingte Übergewicht; auf den Komitatsversammlungen hatte jeder grundbesitzende Edelmann (auch wenn er einen Kleinsthof bewirtschaftete) Sitz und Stimme. Der Adel war befreit von Zöllen, Steuern und Einquartierungen und vom Militärdienst: Er zog nur zu Felde, wenn ein Adelsaufgebot (Nemes felkelés) für König und Vaterland ausgerufen worden war. Ein Adliger konnte nur von seinesgleichen gerichtet werden und die wichtigeren Ämter waren ihm vorbehalten. Erst 1843 wurden nichtadlige Personen zu den Ämtern zugelassen.

Der magyarische Adel kannte nur zwei Titel: Graf (gróf) und Baron (báró). Rang und Titel eines Fürsten (herczeg) kamen nur den Söhnen des Königs zu. Fünf Grafengeschlechter erhielten indessen ausländische Fürstentitel: Batthyány (1764), Esterházy (1687), Erdödy (1654), Odescalchi (1689), Koháry (1815) und Pálffy (1816), die in Ungarn anerkannt wurden. Später erwarben auch zehn ausländische fürstliche Häuser das ungarische Indigenat. In der Zeit der Monarchie mit einem König – bis 1918 – gab es in Ungarn außer diesen 14 Fürstenhäusern 98 gräfliche und 94 freiherrliche Geschlechter, deren Titel aber nicht weiter zurück als um 1550 reichten und habsburgische Verleihungen waren. Diese Zahl wuchs nach 1918, da der Reichsverweser Admiral Miklós Horthy in der königlosen Monarchie in großem Maße eine Art Standeserhebungen (z. B. in eine Art „Ritterstand“, siehe Vitézi Rend) vornahm. Diese vermeintlichen Standeserhebungen haben jedoch keine Gültigkeit im Sinne des historischen Adelsrechts, sondern können lediglich unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten als die Aufnahme in einen „Ordensritterstand“ angesehen werden. Übertragungen des Vitéz-Ranges auf namenstragende Nachkommen entsprechen insofern nur der Zuerkennung einer Mitgliedschaft im Vitéz-Orden und stellen keinerlei Erblichkeit im adelsrechtlichen Sinn dar.

Durch die Abschaffung des Adels und die Parzellierung der Güter nach 1945 wurde dem ungarischen Adel die Existenzgrundlage genommen, viele Adlige blieben jedoch im Lande und emigrierten erst 1956, um ein oft kümmerliches Dasein in Deutschland oder Österreich zu fristen. Beinahe die Einzigen, die von der Konfiszierung verschont blieben, waren die Fürsten Esterházy, die einen Teil ihrer Güter im Burgenland hatten. Nach 1991 kehrten viele Vertreter des Adels, auch des Hochadels, nach Ungarn zurück.

Adel in Ostasien

Japan

Bis ins 5. Jahrhundert. n. Chr. war der Adel in Japan nur ein lockerer Verband von bodenbeherrschenden Sippen. Im 6. Jahrhundert erteilte die kaiserliche Zentralmacht des Tennō erbliche Standestitel an einige der Sippenoberhäupter. Die tatsächliche Befehlsgewalt der Sippenoberhäupter wurde damit staatlich delegiert und legitimiert.

Im 7. Jahrhundert wurde im Zuge der Einsetzung des Ritsuryō-Systems das Adelskriterium der Geburt durch die Verwaltungsfähigkeit ersetzt. Durch Landesgesetz aus dem Jahre 701 wurde der Geburtsadel durch einen Verdienstadel von Zivilbeamten (Kuge) ersetzt. Unter der Leitung dieses Verdienstadels, der sich zunehmend in der Hauptstadt Heian-kyō (heute Kyōto) konzentrierte, verdrängten Verbände von bodenständigen Kriegern und Landgutsverwaltern aus den Provinzen den Zivil-Adel bis ca. 1200 zunehmend von der Macht. Es regierte dann der sogenannte Schwert-Adel (Samurai, Daimyō, Shōgun) in Japan bis 1868. Dem Tennō blieben lediglich oberpriesterliche, kulturwahrende und legitimierende Aufgaben. 1884 in der Meiji-Restauration durch die (oder zumindest im Namen der) Kaisermacht wurden Zivil-Adel und Schwert-Adel zu einem Einheitsadel (Kazoku) zusammengefasst, der Samurai-Stand als solcher abgeschafft. Durch das Gesetz vom 7. Juli 1884 wurde der Adel nach dem chinesischen Muster in fünf Klassen abgestuft, jedoch im Gegensatz zu der in China geltenden Regel war er unbegrenzt erblich nach dem Grundsatz der Erstgeburt, so dass die jüngeren Söhne eines betitelten Adligen zeitlebens und der Erbsohn bei Lebzeiten des Vaters ohne Adelsprädikat waren. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Adel als Institution durch die Verfassung von 1946 beseitigt. Lediglich die kaiserliche Familie selbst blieb bestehen.

China

Bis zur Abschaffung des Kaisertums im Jahre 1912 gab es in China einen Hochadel, der erstens aus den Mitgliedern der herrschenden Mandschu-Dynastie bestand (in Europa nannte man sie „Prinzen“) und zweitens aus dem engen Kreis von zehn Häusern, die den erblichen Adel von früheren Kaisern erhalten hatten, u. a. dem Oberhaupt der Nachkommen von Konfuzius, der Familie Kong, und dem der Sprösslinge des Kriegsherrn von Formosa im 17. Jahrhundert, des Koxinga.

Bei den übrigen Adelsverleihungen erbte jede nachfolgende Generation nur den um eine Stufe niedrigeren Adel (es gab fünf Stufen), so dass die adlige Würde nach fünf Generationen wieder verschwand.

Die Zugehörigkeit zum Adel gab nur Vorrechte bei der Besetzung der Hofämter. Im Zivildienst und in der Armee gaben die literarischen und militärischen Prüfungen ohne Rücksicht auf die soziale Herkunft den Ausschlag.

In der bürgerlichen und später der kommunistischen Republik verschwand der Adel spurlos. Viele wanderten aus, nach Hong Kong, Taiwan, Singapur, Südostasien oder in die USA. Auch die ehemalige kaiserliche Familie, bis 1924 noch vom Staat mit Apanage versehen, muss heute sehr bescheidene Berufe ausüben.

Die neueste Entwicklung seit etwa 2003 scheint eine Erneuerung der alten Traditionen zu bringen. Die Oberhäupter der Nachfahren des Konfuzius (1937: 650.000 Personen (Frauen ungerechnet)) haben wieder das Wohnrecht im alten Familienpalais in Qufu. Ein Aufschwung für die letzte Kaisersippe ist nicht zu erwarten, denn die Mitglieder der Qing-Dynastie wurden als fremde, nichtchinesische Eindringlinge betrachtet.

Adel in Afrika

Ägypten

Die Überhöhung des ägyptischen Herrschers lässt auf den ersten Blick den Eindruck eines durch königliche Beamte geführten Zentralstaates entstehen. Die tatsächlichen Machtverhältnisse ähneln aber durchaus der Elitenbildung anderer Kulturen. Zunächst war Ägypten regional in Gaue gegliedert, deren Fürsten auf Linie gebracht werden mussten. Auch nach der ersten Reichseinigung endete deren Bestreben, ihre Privilegien zu vererben, oder nach dem Thron zu schielen, nicht. Dynastiewechsel waren üblich, nur in besonders unsicheren Zeiten konnte ein General „aus dem Volke“ in diese Kreise vordringen. Auch die berühmten Beamten mit den blumigen Titeln, Ministerialen entsprechend, strebten nach dynastischer Dauerhaftigkeit und konnten dem Herrscher zur Gefahr werden. Die als Stabilisierung gedachte Staatsreligion führte mit der Zeit in der Tempelwirtschaft zu einer den Fürstbischöfen gleichenden Priesterkaste mit Neigung zur Unbotmäßigkeit. Die Ptolemäer schließlich verbanden orientalische Bräuche von Inzest und Königsmord, alles Notwendigkeiten dynastischen Denkens, mit olympischer Maßlosigkeit und leisteten hiermit ihren Beitrag zum Hellenismus, dessen süßes Gift die römische Nobilitas verformte.

Burkina Faso

Die Dynastie der Ouattara regierte im Westen des heutigen Burkina Faso. Tiéba Ouattara war in der Eroberungsphase König des dortigen Reiches Kong.

Die heutigen afrikanischen Nationalstaaten sind keineswegs historisch gewachsen, sondern sind ein Produkt des Kolonialismus. Daher ist es schwierig, adlige Sippen der einzelnen Ethnien auf ein bestimmtes Territorium zu begrenzen.

Die Fulbe haben ein für westafrikanische Ethnien bezeichnendes Kastensystem. Als Beispiel sei der Futa-Dschallon in Guinea gewählt. An der Spitze des Staates stehen die Familien adliger Herkunft, welche Nachfahren der kriegerischen muslimischen Djihadisten aus dem 18. Jahrhundert sind. Nach Errichtung der Theokratie im Futa-Dschallon wurde das Gebiet unter den verschiedenen, kämpfenden Sippen aufgeteilt und blieb bis heute im Besitz dieser Familien. So ist anzunehmen, dass alle Mitglieder der Clans der Diallo, Bah (bzw. Baldé) und Barry adliger Herkunft sind.

Sonstiges

Hinsichtlich des Sozialprestiges, das mit einem Adelstitel verbunden war, konnte es zwischen Bürgerlichen und Adligen, aber auch bei Adligen untereinander zu Spannungen kommen.

  • Das konnte sich darin ausdrücken, dass eine Standeserhöhung bewusst abgelehnt wurde: Otto von Bismarck zierte sich, die Verleihung des Grafen- und später des Fürsten- und Herzogstitels anzunehmen (den Herzogtitel führte er nie).
  • Auch für Hanseaten war die Annahme von Adelstiteln seit dem 13. Jahrhundert teils ausdrücklich verboten, zumindest verpönt und unüblich. Der Adel konnte bis 1860 keinen Grundbesitz in Hamburg erwerben und war damit von der Erbgesessenen Bürgerschaft und von bürgerlichen Ehrenämtern ausgeschlossen. (Siehe: Hanseaten und Adel).
  • Der vor 1806 etablierte Adel betrachtete den napoleonischen und nachnapoleonischen Adel mit Skepsis. So waren bei alten Familien bayerische Titel wenig angesehen. Noch in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts erklärte die Mutter des damals prominenten Bundestagsabgeordneten Karl Theodor Freiherr von und zu Guttenberg auf die Frage eines Spiegel-Reporters, ob sie nicht gerne bayerische Gräfin geworden wäre: „Ein fränkischer Freiherr spuckt auf einen bayerischen Grafen“.

Einzelnachweise

  1. Gustav Neckel: Adel und Gefolgschaft; in: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 42 (1916), S. 385–436, hier S. 385.
  2. Friedrich Kauffmann: Aus dem Wortschatz der Rechtssprache; in: Zeitschrift für deutsche Philologie 47 (1918), S. 153–209.
  3. Otto Behaghel: Odal; in: Sitzungs–Berichte der Bayerischen Akadademie der Wissenschaften. Philologisch-historische Abteilung 1935, Heft 8; München 1935.
  4. Conze, S. 1.
  5. Gustav L. v. Maurer: Geschichte der Markverfassung; Erlangen 1856.
  6. Werner, Sp. 119.
  7. Artikel 109 WRV
  8. Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen. Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-31779-4, S. 119 ff.
  9. Bernhard Seeger: Der Ehe- und Lebenspartnerschaftsname in der notariellen Praxis, in Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, ISSN 0941-4193, Juli/August 2002, München 2002, S. 230
  10. http://www.schloss-bueckeburg.de/page/page_ID/90?PHPSESSID=5669e0a9e50b89c938c4b2117568da4f
  11. http://www.vdda.de/
  12. Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen. Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-31779-4
  13. Oliver Pink: Rechtsstreit: Edelleute von heute, in Die Presse, 3. November 2007.

Literatur

Allgemein/Europa

  • Eckart Conze (Hg.): Kleines Lexikon des Adels. Titel, Throne, Traditionen, München: C.H. Beck 2005, ISBN 3-406-51070-1
  • Werner Conze: Stichwort „Adel, Aristokratie“. In: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch–sozialen Sprache in Deutschland. Stuttgart 1972. Bd. I S. 1–48
  • Walter Demel: Der europäische Adel. Vom Mittelalter bis zur Gegenwart, München: C.H. Beck 2005, ISBN 3-406-50879-0
  • Dominic Lieven: Abschied von Macht und Würden. Der Europäische Adel 1815–1914, Frankfurt a.M.: S. Fischer 1995, ISBN 3-10-044804-9
  • Arno J. Mayer: Adelsmacht und Bürgertum. Die Krise in der europäischen Gesellschaft 1848–1914, München: dtv 1988, ISBN 3-406-09749-9
  • H.M. Scott (Hrsg.): The European Nobilities in the Seventeenth and Eighteens Centuries. Vol.I Western Europe, Vol.II Northern, Central and Eastern Europe, London 1985, ISBN 0-582-08070-3
  • Karl F. Werner: Stichwort „Adel“. In Lexikon des Mittelalters. Bd. I. München / Zürich 1980. Sp. 118–126.

Dänemark

  • Danmarks Adels Aarbog, Kopenhagen 1932

Deutschland

  • Eckart Conze: Von deutschem Adel. Die Grafen von Bernstorff im zwanzigsten Jahrhundert, Stuttgart: DVA 2000, ISBN 3-421-05344-8
  • Eckhart Conze und Monika Wienfort (Hrsg.): Adel und Moderne – Deutschland im europäischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert, Köln 2004, ISBN 3-412-18603-1
  • Elisabeth Fehrenbach, Elisabeth Müller-Luckner: Adel und Bürgertum in Deutschland 1770-1848, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1994 ISBN 3486560271 (Online-Version Google books (durchsuchbar))
  • Gothaisches Genealogisches Taschenbuch (aufgeteilt in Gräfliche, Freiherrliche und Adelige Häuser), Verlag Justus Perthes Gotha, 1763–1942
  • Genealogisches Handbuch des AdelsAdelslexikon, Limburg/Lahn, 1972–2005
  • Marcus D. Ernst: Der Bayerische Adel und das Moderne Bayern. Die Gesetzgebung und Debatte über die persönlichen Privilegien des in Bayern immatrikulierten Adels (1808–1818). Dissertation, Universität Passau 2002 (Volltext)
  • William D. Godsey jr.: Noble Survival and Transformation at the Beginning of the Late Modern Era. The Counts Coudenhove from Rhenish Cathedral Canons to Austrian Priests, 1750–1850. In: German History. 19/2001, S. 499–524, ISSN 0266-3554
  • Philipp Heck: Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien, Halle 1905
  • Mark Hengerer und Elmar L. Kuhn (Hrsg.): Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Thorbecke Verlag, Ostfildern 2006, ISBN 3-7995-0216-5
  • Dieter Hertz-Eichenrode: Wilhelminischer Neuadel? Zur Praxis der Adelsverleihung in Preußen vor 1914. In: Historische Zeitschrift 282/2006, S. 645–679, ISSN 0018-2613
  • Iris Freifrau v. Hoyningen-Huene: Adel in der Weimarer Republik. Die rechtlich-soziale Situation des reichsdeutschen Adels 1918–1933. Limburg: C.A.Starke Verlag 1992, ISBN 3-7980-0690-3
  • Wolfgang Jahn/Margot Hamm/Evamaria Brockhoff (Hrsg.): Adel in Bayern, Ritter, Grafen, Industriebarone, Lizenzausgabe für die Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Augsburg 2008
  • Larry E. Jones: Catholic Conservatives in the Weimar Republic. The Politics of the Rhenish-Westphalian Aristocracy, 1918–1933. In: German History 18/2000, S. 61–85, ISSN 0266-3554
  • Stephan Malinowski: Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat, Berlin: Akademie Verlag 2003, ISBN 3-05-004070-X
  • Johannes Rogalla von Bieberstein: Adelsherrschaft und Adelskultur in Deutschland. Limburg a.d.L. 1998: C.A. Starke, ISBN 3-7980-0686-5
  • Hansmartin Schwarzmaier: Adel - I. Mittelalter. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 437–446.
  • Stephan Skalweit: Adel - II. Reformationszeit. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 446–452.
  • Martin Schmidt: Adel - III. Adel und Kirche 17. bis 20. Jahrhundert. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 452–454.
  • Wolfgang Wüst: Adeliges Selbstverständnis im Umbruch? Zur Bedeutung patrimonialer Gerichtsbarkeit 1806–1848. In: Walter Demel / Ferdinand Kramer (Hgg.), Adel und Adelskultur in Bayern (ZBLG, Beiheft 32) München 2008, S. 349–376, ISBN 978-3-406-10673-6

Frankreich

  • Almanach de Gotha, Gotha 1901 und 1930
  • André F. Borel d’Hauterive, Albert Révérend: Annuaire de la Noblesse de France, Bureau de la Publication, Paris Jg. 48 (1892) – Jg. 84 (1938) [Vorgänger und Nachfolger: Annuaire de la noblesse de France et des maisons souveraines de l’Europe]

Großbritannien

  • Almanach de Gotha, Gotha 1901 und 1930
  • Burke’s Peerage and Baronetage, London 1892
  • Burke’s Landed Gentry, London 1870
  • David Cannadine: Die Erfindung der britischen Monarchie 1810–1994, Berlin: Wagenbach 1994, ISBN 3-8031-5147-3
  • David Cannadine: The Decline and Fall of the British Aristocracy, London: Penguin 2005, ISBN 0-14-102313-9
  • Susannah Dobson: Historical Anecdotes of Heraldry and Chivalry, Holl & Brandish, Worcester 1795

Italien

  • Enciclopedia Italiana di Szienze, Letteri et Arti, Band XXIV., Roma MDCCCCXXXVI – XIII.

Japan

  • Hans A. Dettmer: Die Urkunden Japans von 8. bis ins 10. Jahrhundert, Harrassowitz, Wiesbaden
    • Bd. 1 – Die Ränge, 1972, ISBN 3-447-01460-1
  • Horst Hammitzsch (Hrsg.): Japan-Handbuch, Steiner, Wiesbaden 1990, ISBN 3-515-05753-6
  • Cornelius J. Kiley: [Artikel] in: Kodansha Encyclopedia of Japan, Kodansha, Tokio 1983,

Österreich

  • Karl F. von Frank zu Döring: Alt-Österreichisches Adels-Lexikon, Selbstverlag, Wien 1928
  • Johann G. Megerle von Mühlfeld: Österreichisches Adels-Lexikon des 18. und 19. Jahrhunderts, Mörschner & Jasper, Wien 1822–1824 (vol. 1–2)
  • Karl Megner: Zisleithanische Adels- und Ritterstandserwerber 1868–1884, Institut für österreichische Geschichtsforschung, Wien 1974 [maschinenschriftl. Hausarbeit]
  • Gudula Walterskirchen: Der verborgene Stand – Adel in Österreich heute, Amalthea Wien 1999, völlig überarb. Neuauflage 2007, ISBN 3-85002-428-8

Polen

  • Simon Konarski: Armorial de la noblesse polonaise titrée, Selbstverlag, Paris 1957

Russland

  • S. Andoljenko: Nagrudnyje znaki russkoj armii, Paris 1966
  • Bolschaja Sowjetskaja Enciklopedija, Band VII, Moskau 1972
  • Jessica Tovrov: The Russian Noble Familiy – Structure and Changes, New York 1987

Schweden

  • Sveriges Ridderskaps och Adels Kalender, Stockholm 1933
  • Christopher von Warnstedt (Hrsg.): Ointroducerad Adels Kalender, Uppsala 1975

Schweiz

  • Georg von Alten, Handbuch für Heer und Flotte, Band I – X, Berlin 1911–1914

Siehe auch

Weblinks


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