- Steuerbetragstarif
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Im Steuertarif wird die Höhe und Berechnung einer Steuer beschrieben.
Der Steuertarif ist die für eine Steuer vorgenommene vollständige und eindeutige Zuordnung von Bemessungsgrundlage (B) und Steuerbeträgen (S) über eine Steuerbetragsfunktion S = S(B).
Je nach Entwicklung der Steuerbelastung bei Änderung einer monetären Bemessungsgrundlage spricht man von proportionalen, progressiven und regressiven Steuertarifen.
Bei einer in Mengeneinheiten gemessenen Bemessungsgrundlage ist der Tarif immer proportional, es handelt sich um eine Mengen- oder Wertsteuer.
Sieht ein Steuertarif einen festen Betrag pro Besteuerungseinheit vor, so ist die Rede von einem Steuerbetragstarif. Sieht ein Steuertarif einen Prozentsatz pro Besteuerungseinheit vor, so ist die Rede vom Steuersatztarif.
Eine Sonderstellung nimmt der Einkommensteuertarif ein. Einerseits handelt es sich um einen progressiven Steuerbetragstarif, da in § 32a Einkommensteuergesetz lediglich die Berechnung des Steuerbetrages mathematisch definiert ist. Andererseits lassen sich natürlich Steuersätze in Prozent berechnen, weil die Bemessungsgrundlage eine monetäre Größe ist.
Steuerbetragstarif
Unter einem Steuerbetragstarif versteht man einen Steuertarif mit einem festen Betrag pro Besteuerungseinheit
Ein Geldbetrag pro Besteuerungseinheit wird bei mengenmäßigen Bemessungsgrundlagen verwendet (Mengensteuer).
Beispiele[1]:
Steuerart Besteuerungseinheit Steuerbetrag Anmerkung Kfz-Steuer [2] 100 cm³ 6,75 € Emissionsklasse EURO 4 Kaffeesteuer [3] 1 kg 2,19 € Röstkaffee Energiesteuer [4] 1 MWh 5,50 € Erdgas zum Heizen Steuersatztarif
Wenn ein Steuertarif einen Prozentsatz vorsieht, handelt es sich um einen Steuersatztarif.
Beispiele:
Steuerart Besteuerungseinheit Steuersatz Anmerkung Umsatzsteuer [5] 1 € 19 % Normalsteuersatz Umsatzsteuer [6] 1 € 7 % Ermäßigter Steuersatz (Lebensmittel, Bücher) Solidaritätszuschlag [7] 1 € 5,5 % bezogen auf Einkommensteuerbetrag Quellen
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung
- ↑ Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3
- ↑ Kaffeesteuergesetz § 3
- ↑ Energiesteuergesetz § 2 Abs.3 Nr.4
- ↑ Umsatzsteuergesetz § 12 Abs.1
- ↑ Umsatzsteuergesetz § 12 Abs.2
- ↑ Solidaritätszuschlagsgesetz 1995, § 4
Siehe auch
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