Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden
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Unter einer Spende versteht man eine freiwillige und unentgeltliche Leistung in Form einer Geld-, Sach-, Leistungs- oder Zeitspende (Ehrenamt) für religiöse, wissenschaftliche, gemeinnützige, kulturelle oder politische Zwecke. Spenden gehen dabei meist an eine Organisation wie z. B. einen gemeinnützigen Verein, eine Stiftung, eine Organisation oder eine politische Partei (Parteispende).

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland werden etwa drei bis fünf Milliarden Euro pro Jahr gespendet (36 bis 60 Euro pro Kopf). Ein großer Teil davon kommt von Privatpersonen, unter diesen wiederum überwiegend von solchen, die regelmäßig spenden.

Nach einer Studie des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) spenden deutsche Bürger, die in Vereinen oder Verbänden engagiert sind, häufiger und mehr als andere. Dies stellt die zum Teil verbreitete Sichtweise in Frage, nach der Spenden als „Ersatz“ für fehlendes persönliches Ehrenamt wahrgenommen werden. Die Studie belegt, dass Personen mit einem höheren Einkommen deutlich häufiger als der Durchschnittsbürger spenden. Der Anteil der Spendensumme an ihrem Jahresnettoeinkommen liegt aber beträchtlich unter dem Durchschnitt.

USA

Die USA ist das Land mit der größten Spendentradition. Hier werden pro Jahr knapp 250 Mrd. Dollar gespendet. Das sind pro Einwohner etwa 860 Dollar. Etwa ein Drittel der gesamten Spenden kommt jedoch von Unternehmen. Ein großer Teil der Gelder kommen Bildung und medizinischer Forschung zugute. Nur etwa 10 Prozent fließen in die Armutslinderung.

Afrika

Der größte Empfänger von Spenden ist der afrikanische Kontinent. Eine Nachhaltigkeit der Spenden ist hier allerdings nicht immer gegeben, da die Regierungen vieler afrikanischer Länder in der Regel ihr Budget für die einzelnen Haushalte Bildung, Verkehr, Gesundheit, Wasserversorgung etc. auch in dem Maße kürzen, wie sich die Spendenvolumen aus dem Ausland vorher abschätzen lassen. Selbstbedienung der politischen Klasse, teure Militärprojekte und fiktive Großprojekte für die sich die afrikanische Oligarchie selbst subventioniert, stehen an der Tagesordnung.

In vielen Regionen in denen die Nothilfe-Lieferungen über Jahre Routine angenommen haben, wissen die Menschen nicht mehr wie man anbaut, lagert, verarbeitet und konserviert. Die subventionierten Lebensmittel und Kleider etc. unterlaufen zudem die heimische Wirtschaft, da die Bauern und Produzenten den industriellen importierten Massenwaren preislich und qualitativ nichts entgegen zusetzen haben.

Insgesamt macht das Spendenwesen kaum Sinn, da zwar stets regional geholfen wird, aber in der Regel eben diese Hilfen keine Nettowertschöpfung bedeuten bzw. eine additive Ergänzung für die afrikanischen Staatshaushalts-Ausgaben.

Prüfung der Verwendung

Im Rahmen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden zumeist nur formale Kriterien überprüft, wie der Zweck der Körperschaft, die Zweckgebundenheit der Mittel (auch über eine eventuelle Auflösung der Körperschaft hinaus) und eine Geschäftsführung gemäß der Satzung.

Die ordnungsgemäße Verwendung der anvertrauten Spenden kann durch ein Spendensiegel bescheinigt werden.

Steuerrecht

Deutschland

Zu unterscheiden ist zunächst, ob die Spende von einer Privatperson getätigt wird oder von einem Unternehmen kommt.

Spenden an gemeinnützige Organisationen, politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Das heißt, die Spende kann bei Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden; Unternehmen können die Spende bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze pro Jahr vom Gewinn absetzen.

Sonderausgabenabzug

Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH muss durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden sein, das für die spendenempfangende Organisation zuständig ist.

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden. Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.

Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags bis zu einem Höchstbetrag von 1650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3300 €. Von der Steuerschuld werden also max. 825,- €/1650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können nach § 10b EStG als Sonderausgaben bis 1650,- € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuer„begünstigt“ spenden. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG gilt nicht für Zuwendungen an Wählervereinigungen.

Spenden in diesem Sinne sind auch Mitgliedsbeiträge. Mitglieder von Parteien oder gemeinnützigen Organisationen erhalten daher häufig erst zu Jahresende eine Sammelbestätigung, in der sowohl ihre Einzelspenden als auch ihr Mitgliedsbeitrag aufgeschlüsselt sind. Mitgliedsbeiträge sind nicht in allen Fällen abzugsfähig. Das gilt z. B. für Organisationen, die den Sport, die Heimatpflege/Heimatkunde oder andere so genannten "Freizeitzwecke" fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG) oder wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedsbeiträge, die ein Leistungsentgelt darstellen).

Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und dann jeweils wiederum innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden ("Spendenvortrag"). Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich.

Für Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von insgesamt einer Million Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.

Abgrenzung zum Sponsoring

Für Spenden von Unternehmen gelten andere Richtwerte. Hierbei ist zu allererst die Spende vom Sponsoring abzugrenzen. Als Spende gelten Geld-, Sach- oder Dienstleistungen dann, wenn für sie keine Gegenleistung vereinbart wird. Der Empfänger muss eine gemeinnützige Institution sein und der Gesamtbetrag der Spenden darf im Jahr 2 Promille des Gesamtumsatzes und der aufgewendeten Löhne und Gehälter oder aber 10 % des steuerpflichtigen Gewinns nicht übersteigen. Als Spende gilt es allerdings nur, wenn der Name des Spenders höchstens genannt, nicht aber sein Logo abgedruckt wird. Sobald dies der Fall ist, gilt die Spende nicht mehr als Spende, sondern als Sponsoring. Diese Zahlung kann dann nicht mehr in voller Höhe vom Gewinn des Unternehmens abgesetzt werden, sondern wird gemäß den Regeln des Sponsoring bewertet.

Nicht abzugsfähige ‚Spenden‘

In der Umgangssprache werden auch freiwillige Zahlungen von Privatpersonen z. B. für Freeware oder Donationware oder für kleinere Dienstleistungen als Spende bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für tatsächlich z. B. per Download erfolgte Lieferungen oder Dienstleistungen. Dies stellt deshalb für den Zahler keine Spende dar, die steuerlich abzugsfähig wäre. Für den Zahlungsempfänger ist es eine Betriebseinnahme. Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht, ist dieser zu versteuern. Je nach Art der Lieferung oder Leistungen ist ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Zahlungsempfänger ist die Zahlung ein Bruttobetrag, von dem die darin enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Österreich

Derzeit sind in Österreich nur Spenden an gemeinnützige Organisationen für Zwecke der Wissenschaft und Forschung absetzbar. Dabei werden Spenden nur bis maximal 10 % der Vorjahreseinkünfte (Privatpersonen) beziehungsweise des Vorjahresgewinnes (Betriebe) anerkannt (EStG §4 Abs. 4 Z 5 und 6 sowie KStG §12 Abs. 1 Z 5). Erstmals sind 2006 auch Spenden anlässlich von Hochwasserkatastrophen, etwa den Überschwemmungen bei Dürnkrut an der March, für Private absetzbar.[1]

Quellen

  1. Studie zur Spendenabsetzbarkeit., Institut für Höhere Studien, Wien im Auftrag des Österreichischen Sozialministeriums, 2002.

Siehe auch

Weblinks


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