Stilllegungsfläche

Stilllegungsfläche
Durch Flächenstilllegung entstandene Grünlandbrache.

Die Flächenstilllegung ist ein agrarpolitisches Instrument, um die Menge landwirtschaftlicher Produkte auf dem Markt zu steuern. Sie wurde in der Europäischen Union (EU) Ende der 1980er Jahre im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt, um die damalige landwirtschaftliche Überproduktion zu begrenzen. In der Folge einer verstärkten Nachfrage nach Agrarprodukten wurde die Flächenstillegung in der EU im Jahr 2009 abgeschafft.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der Flächenstilllegung in Europa

Die Flächenstilllegung (engl. set-aside) mit deren Einführung vor allem die Getreideproduktion in der EU begrenzt werden sollte, wurde erstmals 1988/89 auf freiwilliger Basis eingeführt. Nach der McSherry-Reform des Jahres 1992, in der die flächengebundenen Ausgleichszahlungen eingeführt wurden, wurde die Flächenstilllegung obligatorisch, d.h. die unter die Regelung fallenden Landwirte mussten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Flächen stilllegen, um die Direktzahlungen zu erhalten. So wurde für das Anbaujahr 1993/94 ein Stilllegungssatz von 15% festgelegt, der aber jährlich den Markt- und Preisentwicklungen angepasst werden konnte. [1] Ausgenommen von den Stilllegungsverpflichtungen waren sogenannte Kleinerzeuger, also solche Landwirte, deren Anbaufläche eine bestimmte Grenze nicht überstieg.

Anfänglich wurde der Satz der obligatorischen Stilllegung jährlich festgelegt, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurde sie dann zur Vereinfachung dauerhaft auf 10% festgelegt. [2]. Für das Anbaujahr 2004/05 wurde sie auf 5% gesenkt,[3] um dann im Jahr 2005 im Rahmen der Luxemburger Beschlüsse in regional unterschiedliche Stilllegungssätze überführt zu werden. Mit der Umsetzung der Luxemburger Beschlüsse wurde auch die Referenzfläche zur Bestimmung der Stilllegungsfläche geändert. Wurde früher die Getreide- und Ölsaatenfläche zur Berechnung der betriebsindividuellen Stilllegungsflächen herangezogen, ist mit den Beschlüssen der Agrarreform (Mid-Term-Review) die Berechnung auf Basis der gesamten Ackerfläche etabliert. Dies führt in den Ackerbauregionen mit hohen Gemüse-, Kartoffel- und Zuckerrübenanteil zu einer erheblichen Ausdehnung der Stilllegungsflächen in den Jahren 2005/06. [4]

Verschiedene Formen der Flächenstilllegung

Konjunkturelle, jährliche Stilllegung

Bei der obligatorischen Stilllegung müssen die Landwirte einen Teil ihrer Ackerflächen stilllegen, damit sie Direktzahlungen im Rahmen der Agrarförderung ausgezahlt bekommen können. Im Erntejahr 2008 war diese erstmals ausgesetzt und wird zum Erntejahr 2009 abgeschafft. Darüber hinaus können Landwirte unter Einhaltung der Cross-Compliance-Regelungen freiwillig Flächen stilllegen, wobei diese im ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden müssen. Dies bedeutet bei Ackerland nach dem 15.Juni mindestens einmal jährlich mulchen und beim Grünland entweder ebenso einmal jährlich mulchen oder alle zwei Jahre das Erntegut abfahren.

Langfristige Stilllegung

Bis 1996 gab es die Möglichkeit der Stilllegung von Ackerflächen für fünf Jahre. Darüber hinaus existieren langjährige Stilllegungen für Umweltzwecke oder in Verbindung mit Erstaufforstungen.

Flächenentwicklung der Stilllegung

Flächenstillegung in Deutschland 1993–2005

Zur Flächenentwicklung der Stilllegung und des Anbaus von Nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen in Deutschland siehe neben stehende Abbildung. In der EU war 2007 eine Fläche von 3,8 Mio. ha obligatorisch stillgelegt.[5]

Anbau Nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen

Mit der Verabschiedung der obligatorischen Flächenstilllegung im Jahr 1992 wurde auch festgelegt, dass auf Stilllegungsflächen Nachwachsende Rohstoffe angebaut werden dürfen. Dies ist im Rahmen internationaler Abkommen möglich, da die Nachwachsenden Rohstoffe ihre Verwendung nur außerhalb des Lebensmittelbereichs finden. Damit die Erzeugnisse von stillgelegten Flächen auch wirklich ausschließlich im Nicht-Lebensmittel-Bereich eingesetzt werden, mussten die Landwirte eine Reihe von Nachweisen (Meldungen, Anbauverträge, Kautionen, …) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erbringen. Hierbei entstanden erhebliche Transaktionskosten. Auch die Beschlüsse im Bereich der Agrarreform (Mid-Term-Review) haben den Anbau von Nachwachsendenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen bestätigt.

Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung

Aufgrund der stark gestiegenen Getreidenachfrage im Jahr 2007 und des damit verbundenen massiven Anstiegs der Preise für Agrarrohstoffe wurde die obligatorische Flächenstillegung in der EU für 2008 zunächst ausgesetzt, im Rahmen des Gesundheitschecks der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik schließlich zum Jahr 2009 abgeschafft und die damit verbundenen Zahlungsansprüche in normale umgewandelt. [6][7]

Damit sind die Landwirte jedoch nicht verpflichtet, ihre brachen Flächen zu kultivieren. Auch für diese Flächen gelten die Cross-Compliance-Regelungen. Bei hohem Agrarpreis-Niveaus kann damit gerechnet werden, dass nur auf Grenzstandorten freiwillige Flächenstilllegung betrieben wird. Somit rechnete die Europäische Kommission damit, dass nach Abschaffung der Stilllegung 1,6 bis 2,9 Mio. ha wieder in die Erzeugung genommen würden.[5]

Lebensraum Brache

Der Lebensraum Brache zeigt eine Reihe von Vorteilen für die Umwelt. Bei langjähriger Stilllegung kann es zu einer Entlastung der Ökosysteme durch Verringerung der Austräge von Düngemittel und Pestiziden kommen. Ebenso können sich auf den mehrjährigen Stilllegungsflächen (Ackerbrachen) neue (extensivere) Biotope bilden. Soweit keine Pflanzenarten angesät werden entwickeln sich zunächst meist einjährige Ackerunkräuter und nach wenigen Jahren setzen sich Arten der Ruderalfluren durch. Zudem bilden die Stilllegungsflächen Rückzugsgebiete für verschiedene Wildtiere. [8]

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/07/1992 S. 0012 - 0020, Online
  2. Zusammenfassung von Gesetzgebungen Landwirtschaft, Online
  3. Verordnung (EG) Nr. 2322/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Stilllegungsverpflichtung für das Wirtschaftsjahr 2004/05, Amtsblatt der Europäischen Union. L 345. 46. Jahrgang. 31. Dezember 2003, Online
  4. Breuer, T. & K. Holm-Müller (2006): Abschätzung der Chancen aus der Förderung der Biokraftstoffe für die ländlichen Regionen in Nordrhein-Westfalen. Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn, Schriftenreihe des Lehr- und Forschungsschwerpunktes USL. Nr. 137. Bonn. S. 41-44.
  5. a b Pressemitteilung der Europäischen Union: Getreide: Rat genehmigt Stilllegungssatz von Null für die Aussaat von Herbst 2007 und Frühjahr 2008, Reference: IP/07/1402, 26.09.2007, Online
  6. Mitteilung der Kommission an alle Landwirte betreffend die Abschaffung der Flächenstilllegungsregelung ab 2009 (PDF)
  7. GAP-Gesundheitscheck hilft Landwirten, neue Herausforderungen zu bewältigen. EU-Pressemitteilung vom 2008-11-20.
  8. Lebensraum Brache, Online

Weblinks


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