- Stockgut
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Stockgut bezeichnet Bauernhöfe in der Eifel, die einem besonderen Recht unterliegen.
Diese Bauernhöfe wurden von den jeweiligen Grundherren, beispielsweise im Falle Oberkail von den Grafen Manderscheid-Oberkail, als Erblehen an die bis 1782 leibeigenen Bauern gegeben. Die Bauern durften das Gut weder teilen, noch beleihen oder verkaufen. Im Erbfall ging das Lehen ungeteilt an das älteste Kind (Sohn oder Tochter) über (Primogenitur).
Die Stockgüter gehörten also dem Grundherrn, und der Bauer trat als Verwalter des Gutes auf. Falls die Stockgut-Bauern ihren Verpflichtungen (Zehnt sowie Frondienste) nicht nachkamen, konnten sie entschädigungslos "entlehnt" werden.
In Luxemburg fand der Begriff Vogtei für Stockgüter Verwendung.
Siehe auch
Literatur
- Ernest Dominik Laeis: Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen: historisch-juristische Darstellung merkwürdiger Rechtsfälle, nebst ihren Entscheidungen und Belegen. Bd. 2, Trier 1830. online
Kategorien:- Rechtsgeschichte des Mittelalters (Deutschland)
- Mittelalter in der Eifel
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