StrEG

StrEG
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Kurztitel: Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
Abkürzung: StrEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege
FNA: 313-4
Datum des Gesetzes: 8. März 1971
(BGBl. I S. 157)
Inkrafttreten am: 11. April 1971
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574, 3577)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002
(Art. 36 G vom 13. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist ein deutsches Bundesgesetz.

Wer zu Unrecht in einem Strafverfahren verfolgt wurde, kann eine staatliche Entschädigung verlangen, soweit ihm Schäden entstanden sind.

Ansprüche entstehen hauptsächlich bei:

Die Entschädigung kann jedoch aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Als wichtigster Fall ist hier die Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Geschädigten zu nennen, aber auch die Selbstbelastung durch wahrheitswidrige Behauptungen oder das Verschweigen entlastender Umstände. Auch wer nur wegen Schuldunfähigkeit oder wegen eines Verfahrenshindernisses (wichtigster Fall: Fehlen eines Strafantrages) nicht bestraft wird, bekommt möglicherweise keine Entschädigung.

Wer einen Anspruch auf Entschädigung hat, der wird in Bezug auf den entstandenen Vermögensschaden (meist Verdienstausfall) voll entschädigt, es sei denn, der Schaden ist nicht größer als 25 Euro. Für die Zeit, die man zu Unrecht in Haft verbracht hat, wird man mit 11 Euro pro Tag entschädigt.

Die bis dato nicht erfolgte Anpassung der Haftentschädigung ist in die rechtspolitische Diskussion geraten, weil 11 Euro Haftentschädigung pro Tag als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sieht eine Erhöhung auf nicht weniger als 50 Euro pro Tag vor. Die Justizministerkonferenz zeigte sich im November 2008 nicht einig. Das Bundesland Niedersachsen schlug eine Erhöhung auf 15 Euro vor, Bayern eine Erhöhung auf 50 Euro, Berlin und Brandenburg eine Erhöhung auf 100 Euro. Die Länder haben sich mehrheitlich (Abstimmung 15:1) für eine Erhöhung auf 25 Euro entschieden. Der Deutsche Anwaltverein hat sich gegen eine wertmäßige Festsetzung und für eine "angemessene" Entschädigung ausgesprochen. Ein Referentenentwurf des Justizministeriums liegt derzeit noch nicht vor.


Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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