StrVG

StrVG

Unter Strahlenschutz versteht man den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender und nicht ionisierender Strahlung (aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen).

Der Strahlenschutz ist insbesondere wichtig für das Personal kerntechnischer Anlagen wie zum Beispiel Kernkraftwerke und im Bereich der Medizin, insbesondere in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie.

Inhaltsverzeichnis

Prinzipien

Grundsatz der Notwendigkeit und Rechtfertigung

Es darf keine Strahlenanwendung ohne einen daraus resultierenden Nutzen geben. Jede Strahlenanwendung ist so gering wie möglich zu wählen (Minimierungsgebot). Der Verbraucher ist vor dem Zusatz von radioaktiven Stoffen in Produkten zu schützen.

Grundsatz der Optimierung

Alle Strahlenexpositionen müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden (ALARA-Prinzip).

Grundsatz der Überwachung individueller Dosisgrenzwerte

Die Strahlendosis von Einzelpersonen soll die für die jeweiligen Bedingungen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Gesetzliche Grundlagen

EURATOM

Dieser europäische Vertrag regelt den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ist internationale Grundlage für alle nationalen gesetzlichen Regelungen (siehe auch: Europäische Atomgemeinschaft). Auf seiner Grundlage erarbeitet die Europäische Kommission strahlenschutzspezifische Richtlinien, die nach Anhörung durch das Europäische Parlament und Festlegung durch den Ministerrat für alle Mitgliedsstaaten bindend sind und in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In diese Richtlinien gehen vor allem die Empfehlungen und Erkenntnisse internationaler Organisationen (s.u.) ein.

Deutschland

Atomgesetz (AtG)

Das Atomgesetz bildet in Deutschland die nationale rechtliche Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (insbesondere Kernbrennstoffe). Auf ihm bauen die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV) auf.

Zweck des Gesetzes (§ 1 AtG) ist,

  • die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
  • Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
  • zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
  • die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)

Das StrVG dient dem Zweck, zum Schutz der Bevölkerung die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen und die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle radioaktiver Unfälle oder Zwischenfälle so gering wie möglich zu halten (§ 1 Nr. 1 und 2 StrVG). Es unterteilt zwischen Aufgaben für den Bund und die Länder. Auf Grundlage von Art. 87 c GG üben die Länder ihre Aufgaben im Auftrag des Bundes aus (§ 10 StrVG - Bundesauftragsverwaltung im Sinne von Art. 85 GG). Es wurde nach der Katastrophe von Tschernobyl im April 1986 im Dezember desselben Jahres neu gefasst.

Röntgenverordnung (RöV)

Die Röntgenverordnung reguliert in Deutschland den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen beim Einsatz von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie zwischen fünf Kiloelektronvolt und einem Megaelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann. Dies sind im Allgemeinen Röntgengeräte für die medizinische Diagnostik. In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen nur approbierte Ärzte (oder Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist) mit der entsprechenden Fachkunde Röntgenstrahlung am Menschen (Patienten) anwenden. Die erworbene Fachkunde muss alle 5 Jahre aktualisiert werden.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt in Deutschland die Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei der Anwendung und Nutzung radioaktiver Stoffe, die Strahlenbelastung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs und den Betrieb von Beschleunigern. Darunter fällt auch die medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe (Nuklearmedizin, Brachytherapie) sowie die Strahlentherapie. In einer Strahlenschutzanweisung sind Mitarbeiter in Institutionen, in denen ionisierende Strahlung umgegangen wird, über die Inhalte und Auslegung der Strahlenschutzverordnung zu unterweisen. Die Unterweisung wird i. d. R. von einem sogenannten Strahlenschutzbeauftragten (SSB) vorgenommen. Dieser muss über einen geeigneten Fachkundenachweis verfügen und von einem Strahlenschutzverantwortlichen bestellt werden. Die Fachkunde muss alle 5 Jahre aktualisiert werden.

Österreich

In Österreich gilt seit dem 1. Januar 2004 ein novelliertes Strahlenschutzgesetz (StSG), das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz, mit dem das EU-Recht umgesetzt und das alte von 1969 abgelöst wurde.

Die Hauptbestandteile des Gesetzes sind:

  • die Allgemeinen Bestimmungen
  • die Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen
  • die Schutzbestimmungen
    • betreffend radioaktive Abfälle
    • betreffend natürliche Strahlenquellen bei Arbeiten
  • die Interventionen und die Überwachung auf Kontamination
  • Strafbestimmungen und Bestimmungen über Beschlagnahme

Darauf aufbauend gibt es seit Juli 2006 eine allgemeine Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 191/2006) , sowie eine medizinische Strahlenschutzverordnung, die die alte Verordnung von 1972 abgelöst haben. Beide wurden durch die Anpassungen an EU-Recht notwendig. In der allgemeinen Verordnung werden die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen sowie für die Zivilbevölkerung allgemein definiert, sowie Melde- oder Bewilligungspflichten beim Besitz bzw. Betrieb mit radioaktiven Stoffen.

Keine Gültigkeit hat die Strahlenschutzverordnung, wo Vorschriften über Verkehr im ADR, RID oder IATA gelten.

Schweiz

In der Schweiz ist der Schutz vor ionisierender Strahlung ein Auftrag mit Verfassungsrang (Art. 118). Umgesetzt wurde dieser Auftrag in einem Strahlenschutzgesetz[1] mit dazugehöriger Verordnung[2]. Der Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (z. B. Mobilfunk) ist einer speziellen Gesetzgebung ohne Verfassungsrang vorbehalten, nämlich dem Umweltschutzgesetz und der darauf fußenden Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung[3].

Internationale Organisationen

In Europa ist die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) die wichtigste Organisation in Hinblick auf den Strahlenschutz. Die auf ihrer Grundlage erlassenen Richtlinien sind für alle Mitglieder der europäischen Gemeinschaft bindend und müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die EURATOM-Richtlinien gehen vor allem auf die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) zurück. Diese weltweit anerkannte Organisation stützt ihre Erkenntnisse vor allem auf Untersuchungen von Überlebenden der Atombombenabwürfe von Hiroshima und Nagasaki.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Organisationen, deren Einfluss auf die nationale Gesetzgebung aber eher gering ist:

Kernmaterialüberwachung

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen und deren Überwachung fällt je nach Zuordnung unter atomrechtliche Vorschriften und internationale Verpflichtungen. Die Kernmaterialüberwachung setzt organisatorische und physikalische Prüfmethoden ein, die eine Überwachung des spaltbaren Materials ermöglichen und die unerlaubte Entnahme entdecken.

Aus rechtlicher Sicht regelt in Deutschland § 70 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die Mitteilungspflichten über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib sowie den Bestand an radioaktiven Stoffen einschließlich der erforderlichen Buchführung.

Während die Gewinnung, Erzeugung etc. innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, erfolgt die Mitteilung des Bestands an radioaktiven Stoffen am Ende jeden Kalenderjahres. In Deutschland wird die Kernmaterialüberwachung von EURATOM und IAEO durchgeführt:

  • Die Überwachung durch Euratom wird in der Euratom-Verordnung 3227/76 geregelt und in den besonderen Kontrollbestimmungen im Einzelnen festgelegt.
  • Die Internationale Atomenergiebehörde IAEO, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Atomgemeinschaft haben ein Verifikationsabkommen abgeschlossen. In diesem Abkommen und seinen Ergänzenden Abmachungen, die die anlagenspezifischen Anhänge (Facility Attachments) enthalten, sind die Modalitäten für die Kontrolle durch die IAEO festgelegt.

Praktischer Strahlenschutz

Die von einer Strahlenquelle gegebener Art und Intensität empfangene Dosis hängt ab

  • von der Aktivität der Quelle,
  • von der Aufenthaltsdauer nahe der Strahlenquelle,
  • vom Abstand zur Strahlenquelle (außer bei sehr ausgedehnten Strahlenquellen),
  • von der Abschirmung durch Materie zwischen Quelle und Person.

Maßnahmen, um unvermeidliche Belastungen beim Umgang mit Strahlenquellen möglichst gering zu halten, sind daher:

  • Auswahl von Bedingungen, die mit kleinstmöglicher Exposition des Personals das erwünschte Ergebnis erreicht,
  • Vorausschauende Organisation und Planung des Arbeitsvorgangs, um die Expositionsdauer kurz zu halten,
  • möglichst großer Bestrahlungsabstand, beispielsweise durch Benutzung langer Greifzangen,
  • Benutzung geeigneter Abschirmungen.

Ionisierende Strahlung hat im Vergleich zu anderen Arbeitsplatzrisiken (etwa luftgetragenen Giften oder Mikroorganismen) den Vorteil, dass sie mit kleinen, überall einsetzbaren Geräten (Dosimeter) leicht messbar ist.

Siehe auch

Literatur

  • T. Schmidt (Hrsg.): Handbuch diagnostische Radiologie. Springer, Berlin 2003. ISBN 3-540-41419-3 (über Strahlenphysik, Strahlenbiologie, Strahlenschutz)
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg.): Radioaktivität und Strahlungsmessung. StMUGV, München 2006. (Übersicht über die meisten Themen des Strahlenschutzes, der Messung und des Umgangs mit Radioaktivität)
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg.): Radioaktivität und Gesundheit. StMUGV, München 2006. (Übersicht über Strahlenwirkung auf Menschen und biologische Materie, natürliche und zivilisatorsische Strahlenexposition, Radioökologie und Radionuklide in der Medizin)
  • Bundesamt für Strahlenschutz (Hrsg): Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz. (online-Publikation)
  • W. Koelzer: Lexikon zur Kerntechnik. Forschungszentrum Karlsruhe. April 2008. (online-Publikation, leichtverständliches Standardwerk)
  • Praktischer Strahlenschutz gemäß StrlSchV - Aufgaben, Pflichten und Lösungen für technische Anwendungen. Eine Hilfe für jeden Strahlenschutzbeauftragten. Loseblattausgabe. Kohlhammer, Stuttgart 2003. ISBN 3-17-018565-9
  • Praktischer Strahlenschutz gemäß RöV. Aufgaben, Pflichten und Lösungen für technische Anwendungen. Eine Hilfe für jeden Strahlenschutzbeauftragten. Loseblattausgabe. Kohlhammer, Stuttgart 2005. ISBN 3-17-018898-4

Weblinks

Glossar Strahlenschutz
Einzelnachweise
  1. Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991 (Stand am 1. Januar 2007)
  2. Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2009)
  3. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Juli 2008)
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