- Streudichte
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Unter Winterdienst versteht man die Erfüllung der Verpflichtung zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen nach den einzelnen Straßengesetzen der Länder und der aus diesen folgenden satzungsrechtlichen Regelungen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Die Verpflichtung zur Leistung des Winterdienstes kann den Kommunen, aber auch natürlichen Personen obliegen. Durch die Nutzung spezieller Wettervorhersagen ist ein differenzierter Winterdienst möglich, bei dem Straßenglätte präventiv bekämpft werden kann.
Merkmale
Bei übermäßigen Schneefall werden mittels Schneepflügen oder -fräsen − zum Teil auch von Hand mit Schneeschaufeln − die Verkehrswege befahr- bzw. begehbar gemacht. Bei Glätte wird Splitt, Splitt-Salz-Gemisch oder Salz gestreut. Seit den 1980er Jahren wird häufig auch "Feuchtsalz" angewandt. Dabei wird Streusalz (NaCl) unmittelbar vor dem Ausbringen mit Salzlösung befeuchtet. Dadurch verringern sich die Salzverluste durch Verwehung. Die damit erzielbare Salzeinsparung wird mit 20−30 % beziffert. Reine Salzlösung wird in Deutschland nur noch ausnahmsweise angewandt.
Man unterscheidet die Begriffe Schwarzräumung und Weißräumung. Schwarzräumung bedeutet, dass die Fahrbahn nahezu vollständig von Schnee und Eis befreit wird. Dieses Verfahren ist sehr zeit- und kostenintensiv. Deshalb geht man Vielerorts dazu über − besonders im alpinen Raum − die Weißräumung anzuwenden. Bei ihr wird der Schnee festgefahren und bildet eine feste Decke. In diese Schneedecke wird dann Splitt gestreut, um die Griffigkeit herzustellen. Beim Aufbringen des Streugutes mit Hilfe des Streugerätes stellen Streudichte und Streubild wichtige Parameter dar.
Das Straßenreinigungsgesetz des Landes Berlin schreibt die Aufstellung eines Räum- und Streuplans vor (§ 3 Abs. 5). Der Räum- und Streuplan umfasst zwei Einsatzstufen und muss jedes Jahr erstellt werden. Die erste Stufe sieht die Räumung von wichtigen Verkehrsachsen und Linien der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Des Weiteren sollen Gefahrstellen und Kreuzungsbereiche vorrangig behandelt werden. Erst dann können die Straßen, die der zweiten Stufe zugeteilt wurden, geräumt oder gestreut werden.
Vernachlässigt eine verantwortliche Stelle nachweislich den Winterdienst, so kann sie bei Unfällen für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Privathaushalten obliegt dagegen eine Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie diesen durch eine entsprechende Satzung (in der Regel eine sogenannte Straßenreinigungssatzung) durch die Kommune übertragen worden ist. Durch diese Satzung werden Haus- und Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege entlang der Grenzen ihrer Grundstücke zu gewissen Tageszeiten sicher begehbar zu halten. Die Grundstückseigner können diese Pflicht selbst erfüllen oder sie privatrechtlich auf andere (z.B. Mieter) übertragen. Auch hier besteht bei Nachlässigkeit eine Haftpflicht bei Unfällen.
Weiterführende Literatur
Manfred Wichmann: Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5., überarbeitete und erweiterte Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006, ISBN 978-3-503-09021-1
Weblinks
- Winterdienst in Berlin Berliner Stadtreinigung
- Straßenreinigungsgesetz für das Bundesland Berlin
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