- Ständewahlrecht
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Beim Klassenwahlrecht sind die Wahlberechtigten in Gruppen (Klassen) eingeteilt. Die Zugehörigkeit kann sich nach Stand (Adel, Geistlichkeit, restliche Bevölkerung), Vermögen (Steuerklassen) usw. richten.
Beim Wahlvorgang wird nach diesen Klassen abgestimmt. Wenn nicht zu jeder Klasse gleich viele Wähler gehören (was typisch ist), führt das Abstimmungssystem dazu, dass die einzelnen Wählerstimmen unterschiedlich viel Gewicht erhalten.
Ein Beispiel: Es gibt drei Vermögensklassen. In der obersten Vermögensklasse wählt lediglich ein reicher Wähler, in der mittleren Klasse wählen fünf Wähler und in der untersten Klasse 50. Dann zählt die Stimme des Reichen genau so viel wie die fünf Stimmen der mittleren Wähler oder die 50 der Armen.
Zweck des Klassenwahlrechts ist es also, die unteren Bevölkerungsschichten weniger stark an der politischen Willensbildung zu beteiligen als die oberen. Je nach Wahlbezirk kann es aber auch zu Ergebnissen kommen, die dieser Absicht gerade entgegengesetzt sind (etwa der arme Hausmeister in der Villengegend wählt alleine in der untersten Klasse).
Bekannt wurde insbesondere das preußische Dreiklassenwahlrecht (auf Landesebene bis 1918). Nicht zu verwechseln ist das Klassenwahlrecht mit dem Zensuswahlrecht. Während das Klassenwahlrecht die Gleichheit der Wahl beeinträchtigt, hebt das Zensuswahlrecht die Allgemeinheit der Wahl auf, indem bestimmte Vermögensklassen gänzlich ausgeschlossen sind.
Der englische Philosoph und Politiker John Stuart Mill forderte ein Klassenwahlrecht basierend auf Intelligenz, mit der Begründung, dass nur Menschen mit einem Mindestmaß an Intelligenz in der Lage seien, die Komplexität der Politik zu durchschauen.
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