- Sub conditione Jacobi
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„Sub conditione“ (lat.) bedeutet „unter der Bedingung ...“.
Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmung
Wird als Terminus technicus vor allem in der Sakramententheologie der römisch-katholischen Kirche und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angewandt. In der römischen Kirche kennzeichnet es die bedingungsweise Spendung eines Sakramentes, vorwiegend eines solchen, welches einen character indelebilis einprägt (also: Taufe, Firmung und Weihesakrament), sofern nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob die (vorherige) Spendung des sub conditione wiederholten Sakraments gültig erfolgte.
Typische Anwendungsfälle
1. Taufe:
- Bei (Früh- bzw. Fehl-)Geburt, wenn es fraglich ist, ob der Täufling lebt. Spendungsformel z. B. „Si vivis, ego te baptizo in nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti“. Bei sicher feststehender Totgeburt findet eine Taufe sub conditione nicht statt.
- Bei vermutetem Intentionsmangel des Taufspenders bzw. Täuflings, oder bei stark korrumpierter Taufformel bei der „Ersttaufe“: Spendungsformel z. B. „Si non baptizatus es, ego te baptizo ...“
2. Firmung bzw. Weihesakrament:
- Bei vermutetem Intentionsmangel oder mangelnder Spendungsfähigkeit des Firmspenders bzw. Intentionsmangel des Firmlings, oder bei stark korrumpierter Spendungsformel bei der „Erstfirmung“: Spendungsformel z. B. „Si non confirmatus es, accipe signaculum doni Spiritus Sancti“.
- Bei vermutetem Intentionsmangel oder mangelnder Spendungsfähigkeit des Firmspenders bzw. Intentionsmangel bzw. mangelnder Empfangsfähigkeit des Weihekandidaten, oder bei stark korrumpierter Spendungsformel bei der „Erstweihe“: Spendungsformel je nach erteilter Weihe unterschiedlich.
- Ist fraglich, ob ein Kandidat überhaupt fähig ist, das Sakrament gültig zu empfangen, ist auch die Bedingung „Si capax es ...“ vorstellbar.
3. Bei anderen Sakramenten:
- Bei der Buße, sofern die ausreichende Disposition nicht feststeht, jedoch die Absolution drängt (z. B. in Todesgefahr): „Si capax es ...“ bzw. „Si vivis ...“ (z. B. beim Verscheiden des Pönitenten)
- Bei der Krankensalbung, soferne der Todeseintritt möglich ist bzw. nach (medizinisch festgestelltem) Todeseintritt nur eine kurze Zeitspanne (max. zwei Stunden) verflossen ist: „Si vivis ...“
- bei den übrigen Sakramenten ist eine Spendung sub conditione begrifflich kaum vorstellbar und findet auch faktisch nicht statt.
Sonstiges
Die überlieferte Wendung „sub conditione Jacobi“ bzw. „jacobea“ (unter der Bedingung des Jakobus, in Briefen abgekürzt „s.c.j.“) ist: „So Gott will und wir leben“. Sie wird im Zusammenhang mit geplanten Ereignissen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass die Zukunft in Gottes Hand steht. Beispiel. „Sub conditione Jacobi werden wir nächstes Jahr nach Rom fahren.“ Der Ausdruck bezieht sich auf den Jakobusbrief (Jak. 4,13-16): :„Und nun ihr, die ihr sagt: Heute oder morgen wollen wir in die oder die Stadt gehen und wollen ein Jahr dort zubringen und Handel treiben und Gewinn machen -, und wißt nicht, was morgen sein wird. Was ist euer Leben? Ein Rauch seid ihr, der eine kleine Zeit bleibt und dann verschwindet. Dagegen solltet ihr sagen: Wenn der Herr will, werden wir leben und dies oder das tun. Nun aber rühmt ihr euch in eurem Übermut. All solches Rühmen ist böse.“
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