- Syndikusanwalt
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Ein Syndikus (auch Syndikusanwalt oder Firmenanwalt; griech. σύνδικος, weibliche Form Syndika) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband, Stiftung) angestellt tätig ist. Daneben kann er ggf. noch als selbständiger Rechtsanwalt praktizieren.
Inhaltsverzeichnis
Berufsbild
Die vom Bundesverfassungsgericht initiierte sog. Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie, wonach die Syndikustätigkeit und die Rechtsanwaltstätigkeit zwei verschiedene Formen der Berufsausübung darstellten, ist in der Zwischenzeit immer mehr aufgeweicht und im Ergebnis aufgehoben worden. Richtigerweise sieht auch die Rechtsprechung die Tätigkeit des Syndikus als einheitliche Form der anwaltlichen Berufsausübung. Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung.
Mittelalter und Frühe Neuzeit
Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer Stadt oder einer Gebietskörperschaft zuständig. Er beriet Bürgermeister und Rat in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische Gutachten in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer Universität das gemeine Recht (ius commune) – meist römisches Recht (corpus iuris civilis), gelegentlich aber auch noch kanonisches Recht – studiert hatten. Verfügte eine Stadt über einen Stadtschreiber (Kanzleivorsteher) mit entsprechender Rechtsbildung, so versah er die Aufgaben des Syndicus mit. Neben den städtischen Syndici gab es noch die Landschafts-Syndici. Diese wurden von den Ständen als Rechtsberater beschäftigt.
- siehe auch Senatssyndicus in Hamburg
Deutsches Anwaltsrecht
Ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung – sofern Anwaltszwang besteht – nicht vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht anwaltlich vertreten. Eine Vertretung vor Gerichten ohne Anwaltszwang ist auch durch Syndikusanwälte jederzeit möglich.
So wie freiberufliche Rechtsanwälte können sich auch Syndikusanwälte bei der Deutsche Rentenversicherung Bund von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und dann Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk abführen. Syndikusanwälte, also in der Regel Justitiare und Firmen-Rechtsanwälte, haben gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einen Anspruch auf die Erteilung dieser Befreiung. Voraussetzung ist, dass sie als Syndikus rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend und rechtsentscheidend tätig sind und der Arbeitgeber dies bestätigt.
Literatur
- Friedrich Bruns: Die Lübecker Syndiker und Ratssekretäre bis zur Verfassungsänderung von 1851. In: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde. Lübeck 29.1938, S.91-168. ISSN 0083-5609
- Christoph Hommerich, Hanns Prütting: Das Berufsbild des Syndikusanwalts. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1998. ISBN 3-8240-5190-7
- Siegfried Schwung: Think Global - Welche Anforderungen werden an den Syndikusanwalt im Zeitalter der Globalisierung gestellt? in: Betriebs-Berater (BB). Heidelberg 62.2007, S.2419-2423. ISSN 0340-7918
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