- Sächsischer Landtag (1831-1918)
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Der Landtag war von 1831 bis 1918 die parlamentarische Vertretung im Königreich Sachsen, die aus zwei Kammern bestand. Die Verfassung spricht vom Landtag, in offiziellen Schriften ist jedoch auch von den Ständen oder der Ständeversammlung die Rede.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung 1831
Nach der Revolution von 1831 wurde in Zusammenarbeit von Regierung und dem alten Landtag die erste Verfassung für das Königreich Sachsen erarbeitet. Nach der eine? Verfassung bestand der Landtag aus zwei Kammern. Die Präsidenten beider Kammern wurden vom König ernannt. Der Landtag war wenigstens alle drei Jahre einzuberufen.
Gesetze und der Staatshaushalt konnten nur durch Zustimmung des Königs und beider Kammern erlassen werde. Die Gesetzesinitiative lag allein bei der Regierung. Ein Regierungsentwurf konnte auch dann als Gesetzentwurf verkündet werden, wenn nur eine Kammer dagegen war, die andere hingegen mindestens mit zwei Dritteln der Stimmen zugestimmt hatte.
Zusammensetzung der I. Kammer
Die I. Kammer[1] bildete in etwa die Zusammensetzung des alten Landtags ab. Mitglieder waren:
- die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses
- ein von diesem gewählter Deputierter des (evangelischen) Domstifts Meißen
- einer der von diesen gewählten Besitzer der fünf Schönburgischen Rezessherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein
- einer der ordentlichen Professoren der Universität Leipzig, von diesen gewählt
- der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück
- der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf
- der evangelische Oberhofprediger aus Dresden
- der Dekan des Domstifts zu Bautzen (als höchster katholischer Geistlicher in Sachsen, vgl. Liste der Bischöfe von Meißen)
- der ev.-luth. Superintendent zu Leipzig
- ein von diesem gewählter Deputierter des (evangelischen) Kollegiatstifts Wurzen
- einer der von diesen gewählten Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherschaften Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remse
- zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer (wobei die etwa 1000 Rittergüter Sachsens schon zur Hälfte in bürgerlicher Hand waren). Die Wahl erfolgte in den Ritterschaften der alten sächsischen Kreise und der Ritterschaft der sächsischen Oberlausitz.
- zehn vom König nach seinem Belieben auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer
- die beiden Oberbürgermeister von Leipzig und Dresden
- sechs weiteren Stadtoberhäuptern, die der König bestimmte.
Durch diese Zusammensetzung war eine konservative Mehrheit abgesichert. Allerdings war die I. Kammer nicht geneigt, allen Wünschen der Regierung zu folgen, sondern vertrat die Interessen der Besitzenden.
Zusammensetzung der II. Kammer
- 20 Angeordnete der Rittergutsbesitzer. Die Wahl erfolgte in den Ritterschaften der alten sächsischen Kreise und der Ritterschaft der sächsischen Oberlausitz.
- 25 Abgeordnete der Städte
- 25 Abgeordnete des Bauernstandes
- 5 Vertretern des Handels und Fabrikwesens
Folglich waren die agrarischen Interessen überrepräsentiert, da Sachsen stark urbanisiert und industrialisiert war.
Die Abgeordneten der II. Kammer wurden für die Dauer dreier Landtage gewählt, am Ende eines jeden Landtags trat ein Drittel aus. Der König hatte das Recht, die II. Kammer aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen.
Die Abgeordneten der Städte und des Bauernstandes wurden durch indirekte Wahlen in getrennten Wahlkreisen ermittelt. Dabei galt ein Zensus.
Wahlrechtsreform 1848 und Wiedereinführung des alten Wahlrechts 1850
Im Vormärz wurden von liberaler und radikaldemokratischer Seite Veränderungen gefordert und in der Revolution 1848 von der Regierung auch zugesagt. Der alte Landtag trat noch einmal zusammen und verabschiedete ein verfassungsänderndes Provisorisches Wahlgesetz vom 15. November 1848. Die Wahlen zur II. Kammer fanden nun in 75 Wahlkreisen als direkte Wahlen statt. Wahlberechtigt waren alle volljährigen männlichen, wirtschaftlich selbständigen Männer. Für die Kandidaten galt ein Mindestalter von 30 Jahren. Zur I. Kammer gehörten außer den königlichen Prinzen 50 direkt in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete. Kandidaten mussten Grundbesitz haben und mindestens 10 Taler direkter Staatssteuern zahlen. Neuwahlen der Hälfte der Abgeordneten beider Kammern fanden zu jedem Landtag statt.
Jetzt kam auch den Kammern die Gesetzesinitiative zu.
Die ersten Wahlen nach diesem Wahlrecht wurden im Winter 1848/49 durchgeführt. Der Landtag wurde am 17. Januar 1849 eröffnet. In beiden Kammern hatten die radikalen Demokraten eine erdrückende Mehrheit. Die Liberalen bildeten die Minderheit, konservative Abgeordnete waren selten. Eine Zusammenarbeit mit dem sächsischen Gesamtministerium war nicht möglich. Der Landtag verstieg sich zu utopischen Projekten und verlor sich in Geschäftsordnungsfragen. Der Liberale Karl Biedermann sprach gar von einem Unverstandslandtag. So wurden beide Kammern am 30. April aufgelöst. Dadurch wurde der Maiaufstand ausgelöst, der aber scheiterte.
Die nun erforderlichen Neuwahlen zogen sich bis in den November hin. Missliebige Kandidaten wurden durch die Regierung an einer Kandidatur gehindert. Es ergab sich in beiden Kammern eine starke liberale Mehrheit, die wiederum nicht mit der Regierung zusammenarbeiten wollte und eine echte Parlamentarisierung der Monarchie verlangte. Man spricht gemeinhin vom Widerstandslandtag. Die Regierung löste den Landtag deshalb am 1. Juni 1850 auf. Der alte Landtag von 1848, der noch nach dem ursprünglichen Wahlrecht zustandegekommen war, wurde wieder einberufen. Die Regierung bemäntelte dieses Vorgehen mit dem Verweis darauf, der Landtag habe das 1848 geschaffene Wahlrecht selbst als nur vorläufig bezeichnet. Der Landtag behielt allerdings das Recht zur Gesetzesinitiative.
Wahlrechtsreform 1868
Die Zusammenarbeit zwischen Landtag und Regierung verlief allerdings weiter unbefriedigend, da der Landtag oft eine konservativere Haltung einnahm als die Regierung. 1861 beantragte die Regierung eine Wahlrechtsreform. Die Zahl der Vertreter des Handels- und Fabrikgewerbes wurde auf 10 erhöht.
Durch den Sieg Preußens im Deutschen Krieg 1866 wurde Sachsen in den Norddeutschen Bund aufgenommen. Dadurch wurde eine Reform der Verfassung und Verwaltung notwendig, die sich bis 1874 hinzog. Durch die nationale Einigung erhielt der Liberalismus einen Aufschwung. Dem wurde in Sachsen durch eine Veränderung des Wahlrechts Rechnung getragen, das am 3. Dezember 1868 in Kraft trat.
Die Zusammensetzung der I. Kammer blieb im Wesentlichen unverändert. Der König erhielt das Recht, fünf weitere Mitglieder nach seiner freien Wahl auf Lebenszeit zu bestimmen.
Für die II. Kammer wurden 80 Wahlkreise gebildet, die je einen Abgeordneten entsandten. Gewählt war, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigte. Wahlrecht hatten alle Männer, die 25 Jahre alt waren und wenigstens 1 Taler direkte Staatssteuern[2] zahlten. Kandidaten mussten 30 Jahre alt sein und 10 Taler Steuern zahlen. Das war damals das progressivste Landtagswahlrecht Deutschlands. Etwa 10% der männlichen Untertanen hatten nun das Wahlrecht. Allerdings bewirkte die Trennung in 35 städtische und 45 ländliche Wahlkreise eine Verzerrung.
Abgeordnete wurden für sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre fanden Wahlen zu einem Drittel der Sitze statt. Der Staatshaushalt wurde alle zwei Jahre beschlossen.
Der Präsident der II. Kammer wurde nun von der Kammer selbst gewählt.
Das Dreiklassenwahlrecht von 1896
Die liberale Vorherrschaft im sächsischen Landtag endete mit den Wahlen 1881. Seither gab es wieder eine konservative Mehrheit. Maßgebend war der Konservative Landesverein unter Paul Mehnert. Daneben gab es - etwa gleich stark - eine nationalliberale und eine linksliberale Fraktion.
Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs und der Einführung neuer direkter Steuern (Einkommensteuer ab 1879) wurden immer mehr Männer wahlberechtigt, so dass die Zahl der sozialdemokratischen Abgeordneten zunahm. Zugleich wurde die Diskrepanz zum Reichstagswahlrecht, durch das die Sozialdemokraten über 50 Prozent der sächsischen Stimmen und zeitweise alle sächsischen Reichstagsmandate erhielt, immer gravierender.
Im Landtag waren die Sozialdemokraten unterrepräsentiert. Dies war auch deshalb möglich, weil Konservative und Liberale eine Kartellpolitik verfolgten und sich gegen sozialdemokratische Abgeordnete zusammentaten. Dennoch erreichte die SPD schließlich insgesamt 15 Landtagsmandate.
Deshalb taten sich die bürgerlichen Parteien zusammen und beschlossen 1896 die Einführung des Dreiklassenwahlrechts nach preußischen Vorbild. Gegen diese Verschlechterung des Wahlrechts führte die SPD zahlreiche Massenveranstaltungen durch.
Die Abgeordneten wurden nun in drei Klassen und indirekt gewählt. In der untersten, III. Klasse entfiel jeder Zensus, so dass die Gesamtzahl der Wahlberechtigten anstieg.
Eine Gesamterneuerung der Abgeordneten der II. Kammer fand nicht statt. Die Sozialdemokraten schieden bis 1901 sukzessive aus. Die Konservativen besaßen bald eine erdrückende Mehrheit.
Pluralwahlrecht von 1909
Die Zusammensetzung der II. Kammer spiegelte immer weniger die Lage im Lande. Die beiden liberalen Fraktionen waren unzufrieden und verbündeten sich mit der Sozialdemokratie in der Forderung nach einer Wahlrechtsreform. Die Sozialdemokraten führten Massenveranstaltungen von bisher unbekanntem Ausmaß durch. Die Regierung sah die Lage als unhaltbar an, da sie der konservativen Partei auf Gedeih und Verderb ausgeliefert war. Diese war von einer kleinen Gruppe beherrscht, die vorwiegend agrarische Interessen verfolgte. Der Konservative Landesverein nutzte den Landwirtschaftlichen Kreditverein als effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen im konservativen Lager.
Um aus dieser Sackgasse herauszukommen, berief König Friedrich August III. 1906 Graf Wilhelm von Hohenthal zum Innenminister. Er legte dem Landtag einen Entwurf vor, über den bis 1909 beraten wurde. Dabei wurde der Regierungsentwurf völlig verändert.
Das Wahlgesetz vom 5. Mai 1909 billigte jedem Mann das Wahlrecht zu, der 25 Jahre alt war und überhaupt sächsische Staatssteuern zahlte. Kandidaten mussten 30 alt sein. Unter bestimmten Bedingungen konnten Wähler weitere Stimmen abgeben. Zusatzstimmen wurde zugebilligt: Männern im Alter von mindestens 50 Jahre; Männern, die eine höhere Schulbildung hatten (Befähigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst); Männern mit hohem Einkommen und Besitz, wobei je nach Einkommens- und Besitzhöhe bis zu drei weitere Zusatzstimmen möglich waren. Die Zahl der Wahlkreise wurde auf 91 vermehrt. Erstmals wurden Stichwahlen vorgesehen, da die Kandidaten 50% der Stimmen erreichen mussten. Die Wahlperiode dauerte sechs Jahre.
Bei den Wahlen von 1909 schnellte die Wahlbeteiligung auf über 82 %. Die Sozialdemokraten erreichten 25 Mandate, die Konservativen 28, die Nationalliberalen 28, die Antisemiten 2 und die Freisinnigen 8.
In den Jahren bis 1918 gaben die Liberalen in der II. Kammer den Ton an. Ihrer Wirksamkeit war jedoch durch die Regierung und die konservative I. Kammer Grenzen gesetzt. Der Reformorientierte Innenminister Hohenthal starb 1909. Zeichen für die neuen Verhältnisse war 1911/12 die Zusammenarbeit der Liberalen und Sozialdemokraten bei der Erarbeitung eines neuen Volksschulgesetzes, das allerdings nicht gegen Regierung und I. Kammer durchgesetzt werden konnte
Im Ersten Weltkrieg richtete man sich auch im sächsischen Landtag nach der Burgfriedenspolitik. Neuwahlen wurden auf die Zeit nach dem Krieg verschoben. Nach der Spaltung der SPD gab es in der II. Kammer drei Abgeordnete der USPD.
Revolution 1918
Seit 1917 wurde auch in Sachsen an weitreichenden Reformen der Verfassung und auch des Wahlrechts gearbeitet. Die Zusammensetzung der I. Kammer sollte so verändert werden, dass Industrie und Arbeiterschaft vertreten waren. Die I. Kammer sollte zudem in ihren Rechten beschnitten werden. Der Vorsitzende im Gesamtministerium sollte den Titel eines Ministerpräsidenten erhalten und vom Vertrauen des Landtags abhängig sein. Die II. Kammer forderte im Frühjahr 1918 das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Allerdings konnten sich Landtag und Regierung auf keine Reform einigen.
Im Oktober 1918 wurden liberale Minister berufen, die jedoch durch die Novemberrevolution abgesetzt wurden. Die noch von ihnen dem Landtag vorgelegten Reformprojekte waren gegenstandslos geworden. Beide Kammern des Landtags stellten ihre Arbeit ein.
Die Revolutionsregierung setzte für den 2. Februar 1919 Wahlen zur Sächsischen Volkskammer an. Im Vorläufigen Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919 sowie in der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1. November 1920 wurde ein Einkammersystem nach dem Grundsatz des Parlamentarismus installiert. Die Volkskammer wurde wieder in Landtag umbenannt.
Arbeitsweise
Neben den in der Verfassung vorgesehenen, als ordentliche bezeichneten Landtagen gab es außerordentliche Landtage, die zu einem bestimmten Zweck einberufen wurden, so 1914 zur Bewilligung von Kriegskrediten. Die Mitarbeit im Landtag war ehrenamtlich.
Das Gesetzgebungsverfahren begann in der Regel mit einem königlichen Dekret an die Stände. Die beiden Kammern überwiesen dieses Dekret ein eine ihrer Deputationen (Kommissionen). Das Plenum beriet über die Ergebnisse der Deputationsverhandlungen. Wenn sich beide Kammern nicht einigen konnten, trat eine gemischte Kommission zusammen. Die Ergebnisse der Landtagsverhandlungen wurden der Regierung als Ständische Schrift übermittelt. Der König erteilte seine Zustimmung im Landtagsabschied, der zugleich die Schließung des Landtags verfügte.
Jedermann durfte Petitionen an den Landtag richten, die eingehend beraten wurden.
Die Regierung vertrat ihre Position in den Kammern durch die Minister, die sich auch gegenseitig vertraten, sowie durch besonders ernannte Königliche Kommissare (zumeist Ministerialräte).
Die Verwaltung der Staatsschulden lag nicht bei der Regierung, sondern bei einem einen Landtagsausschuss.
Die Abgeordneten konnten der Regierung Fragen stellen. Über die Antworten wurde öffentlich diskutiert.
Totalerneuerungen des gesamten Landtages fanden nur 1848/49, 1869 und 1909 statt.
Anmerkungen
- ↑ Amtlich war immer nur von der I. und II. Kammer die Rede (mit römischen Ziffern), nie von 1. und 2. Kammer (mit arabischen Ziffern)
- ↑ Damit sind Steuern gemeint, die an den sächsischen Staat gezahlt wurden. Nicht mitgezählt wurden die kommunalen Steuern und die später eingeführten Reichssteuern.
Literatur
- Suzanne Drewald, Christoph Jestaedt: Sachsen als Verfassungsstaat. Leipzig 1998.
- Simone Lässig: Wahlrechtskampf und Wahlrechtsreform in Sachsen (1895-1909) (= Demokratische Bewegungen in Mitteldeutschland; 4), Köln 1996.
- Josef Matzerath: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte. Dresden 1998.
- Josef Matzerath: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte. Umbrüche und Kontinuitäten 1815-1868, Dresden 2000.
- Josef Matzerath: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte. Präsidenten und Abgeordnete von 1833 bis 1952. Dresden 2001.
- Christoph Goldt: Parlamentarismus im Königreich Sachsen. Zur Geschichte des Sächsischen Landtages 1871 - 1918. Dissertation. Reihe Geschichte (Band 8). Lit, Münster 1996, 343 S., ISBN 3-8258-2606-6.
- Gerhard Schmidt: Der sächsische Landtag 1833-1918. Sein Wahlrecht und seine soziale Zusammensetzung. In: Reiner Groß, Manfred Kobuch (Hrsg): Beiträge zur Archivwissenschaft und Geschichtsforschung. Weimar 1977, S. 445-465.
- Wolfgang Schröder, Elvira Döscher: Sächsische Parlamentarier 1869-1918. Die Abgeordneten der II. Kammer des Königreichs Sachsen im Spiegel historischer Photographien. Ein biographisches Handbuch. In: Photodokumente zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Bd. 5, Düsseldorf 2001.
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