- TRIPS-Abkommen
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Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Österreich: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) oder TRIPS-Abkommen (engl. Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, frz. Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce) ist eine internationale Vereinbarung auf dem Gebiet der Immaterialgüterrechte. Es legt minimale Anforderungen für nationale Rechtssysteme fest. Dies soll sicherstellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung des TRIPS-Abkommens
Grundprinzipien des TRIPS-Abkommens sind die nationale Behandlung, die Gleichbehandlung aller Angehöriger der Mitgliedsstaaten sowie ausgeglichener Schutz zur Förderung der technischen Innovation und des Technologietransfers. Sowohl Hersteller als auch Nutzer sollen profitieren und wirtschaftlicher und sozialer Wohlstand sollen gesteigert werden[1].
Das TRIPS-Abkommen regelt Rechtsgebiete wie:
- Urheberrecht, Markenrecht und Patente
- geographische Angaben
- Geschmacksmuster
- Halbleiterschutz
- den Schutz nicht offengelegter Informationen (Geschäftsgeheimnisse)
- die Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen.
Das TRIPS-Abkommen fordert von den Mitgliedsstaaten Minimalkriterien u.a. in den folgenden Bereichen:
- Urheberrechte müssen mindestens 50 Jahre lang ab dem Tod des Autors aufrechterhalten bleiben.
- Urheberrechte entstehen automatisch. Sie bedürfen keiner Formalität wie einer Registrierung oder eines Verlängerungsantrages.
- Computerprogramme müssen unabhängig von ihrer Form als Werke der Literatur im Sinne des Urheberrechts angesehen werden und daher auch den gleichen Schutz erhalten.
- Nationale Ausnahmen des Urheberrechts (wie fair use in den USA) oder sonstige Schrankenbestimmungen sind durch den sogenannten Dreistufentest (Art 13 TRIPS; Art. 9 Abs 2 der Berner Übereinkunft im Hinblick auf das Vervielfältigungsrecht) allgemein begrenzt.
- Patente müssen auf allen technischen Gebieten bewilligt werden. Eine international gültige Definition der 'Technizität' gibt es jedoch nicht.
- Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten müssen so begrenzt sein, dass die normale Auswertung des urheberrechtlichen Werkes nicht beeinträchtigt werden darf (Art. 13) und nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Auswertung eines Patents steht (Art. 30).
- In jedem Staat dürfen der Schutzumfang des geistigen Eigentums den Bürgen anderer Vertragsstaaten nicht mehr Rechte oder Vorteile gewähren als Bürgern des eigenen Staates. Dies wird auch Inländerbehandlung genannt. Das TRIPS-Abkommen besitzt auch eine Meistbegünstigungsklausel, d.h. dass ein Vorteil, der etwa Bürgern eines Staates zugute kommt, zugleich auch den Bürgern (bzw. Gesellschaften oder anderen juristischen Personen) eines anderen Staates zugute kommen muss.
Viele der TRIPS-Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts wurden von der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1971 übernommen. Das TRIPs-Abkommen verweist insofern auf die RBÜ bzw. auf das Rom-Abkommen.
In Europa geht das Recht der Mitgliedsstaaten oft weiter als die Vorgaben des TRIPS-Abkommens: in Europa dauert z.B. das Urheberrecht 70 Jahre ab dem Tod des Autors, wo das TRIPS-Abkommen nur minimal 50 Jahre vorschreibt.
Geschichte
GATT
Das TRIPS-Abkommen wurde zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) am Ende der Uruguay-Runde 1994 hinzugefügt. Die Einbeziehung des TRIPS-Abkommen erfolgte vor allem auf Drängen der Vereinigten Staaten, gestützt durch die EU, Japan und andere Erste-Welt-Länder. Weiteren Einfluss hatten die Kampagnen der einseitigen ökonomischen Ermutigung (unter dem Allgemeinen Präferenzsystem) und des Zwangs (unter Abschnitt 301 des Trade Act). Die amerikanische Strategie zur Verknüpfung von Handelsrichtlinien mit Richtlinien des geistigen Eigentums hat ihren Ursprung in den achtziger Jahren in der Führungsetage von Pfizer Inc., einem globalen Pharmazeutik-Unternehmen. Pfizer mobilisierte zwölf weitere internationale US-Unternehmen und schloss sich mit diesen im Intellectual Property Committee (IPC) zusammen. Das IPC machte durch Lobbyarbeit die Maximierung von Privilegien an geistigem Eigentum zur Top-Priorität der US-Handelspolitik.
Nach der Uruguay-Runde wurde das GATT zur Grundlage der Welthandelsorganisation (WTO). Nachdem die Ratifizierung des TRIPS-Abkommens für eine WTO-Mitgliedschaft verpflichtend ist, muss jeder Staat, der Zugang zu den Märkten der WTO-Mitglieder erlangen will, die sehr strengen Regelungen des geistigen Eigentums des TRIPS-Abkommens in nationales Recht umsetzen.
WTO
Darüber hinaus besitzt das TRIPS-Abkommen im Gegensatz zu anderen internationalen Vereinbarungen einen mächtigen Durchsetzungsmechanismus. Staaten, die ihr Rechtssystem für geistiges Eigentum nicht TRIPS-konform gestalten, können durch den WTO-Streitschlichtungsmechanismus diszipliniert werden, der es ermöglicht, Handelssanktionen gegen abtrünnige Staaten zu verhängen.
Kritik
Seit das TRIPS-Abkommen in Kraft getreten ist, muss sich die WTO mit zunehmender Kritik von Entwicklungsländern, Wissenschaftlern und nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) auseinandersetzen. Aufgrund der Entscheidungsprozesse in der WTO ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass selbst eine enorme politische Opposition viel dazu beitragen könnte, das TRIPS-Abkommen zu entschärfen.
AIDS-Medikamente
Die bisher heftigste Auseinandersetzung fand über AIDS-Medikamente für Afrika statt. Trotz der nach Ansicht der Kritiker unvertretbaren Rolle, die Patente in Afrika bei der Aushöhlung des öffentlichen Gesundheitswesens spielten, wurde das TRIPS-Abkommen nicht abgeändert. Stattdessen wurde im November 2001 die Doha Declaration, eine erläuternde Stellungnahme, herausgegeben. Diese weist darauf hin, dass Staaten durch das TRIPS-Abkommen nicht daran gehindert werden sollen, Krisen im öffentlichen Gesundheitswesen zu bewältigen. Die Kritiker sind nun der Auffassung, seit diesem Zeitpunkt würden die Vereinigten Staaten (und in geringerem Ausmaß auch andere entwickelte Nationen) auf Geheiß der PhRMA (Vertretung der pharmazeutischen Industrie in den USA) daran arbeiten, die Auswirkungen dieser Erklärung so gering wie möglich zu halten.
Dem wird entgegengehalten, es dürfe hierbei aber nicht übersehen werden, dass die Mehrheit der Medikamente nicht (mehr) patentiert sei, und dass auch diese nicht-patentierten Medikamente aus verschiedenen Gründen nicht überall in Afrika ausreichend verfügbar seien. Ein Grund sei die mangelnde Infrastruktur in vielen afrikanischen Ländern. Ein anderes Problem sei die weit verbreitete Korruption; auch günstig verfügbar gemachte Medikamente erreichten nicht unbedingt die Patienten in den sog. Entwicklungsländern, sondern würden stattdessen exportiert. Unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen seien Investitionen privater Unternehmen in die Forschung und Entwicklung nur zu erwarten, wenn die Kosten gedeckt und Profite erwirtschaftet werden könnten.[2]
Software-Patente
Die amerikanische EU-Delegation hat anlässlich der Debatte um die Neuregelung von Softwarepatentierung die Meinung vertreten, es sei nach TRIPS Artikel 27 nicht möglich Software-Patente vollständig zu verbieten. Dies wurde auch von Patentanwaltsverbänden bestätigt.
Das deutsche Bundespatentgericht stellt aber klar[3][4][5]:
„Auch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights = TRIPS) führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Abgesehen von der Frage, in welcher Form das TRIPS-Abkommen - unmittelbar oder mittelbar - anwendbar ist (...), würde nämlich auch die Heranziehung von Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen hier nicht zu einem weitergehenden Schutz führen. Mit der dortigen Formulierung, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein sollen, wird nämlich im Grunde nur die bisher schon im deutschen Patentrecht vorherrschende Auffassung bestätigt, wonach der Begriff der Technik das einzig brauchbare Kriterium für die Abgrenzung von Erfindungen gegenüber andersartigen geistigen Leistungen, mithin die Technizität Voraussetzung für die Patentfähigkeit ist (in der Entscheidung des BGH ‚Logikverifikation‘ ist insoweit die Rede von ‚nachträglicher Bestätigung‘ der Rechtsprechung durch die Regelung in Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen). Auch der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs 3 PatG kann vor dem Hintergrund, dass er auf dem Gedanken des fehlenden technischen Charakters dieser Gegenstände beruht, nicht im Widerspruch zu Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen gesehen werden.“
Text der einschlägigen TRIPS-Bestimmung:
„Article 27 (Patentable Subject Matter) 1. Subject to the provisions of paragraphs 2 and 3, patents shall be available for any inventions, whether products or processes, in all fields of technology, provided that they are new, involve an inventive step and are capable of industrial application. Subject to paragraph 4 of Article 65, paragraph 8 of Article 70 and paragraph 3 of this Article, patents shall be available and patent rights enjoyable without discrimination as to the place of invention, the field of technology and whether products are imported or locally produced.“
Einzelnachweise
- ↑ Understanding the WTO
- ↑ Eine zusammenfassende Analyse hierzu haben Frank Schmiedchen und Christoph Spennemann Ende 2007 veröffentlicht: "Nutzen und Grenzen geistiger Eigentumsrechte in einer globalisierten Wissensgesellschaft: Das Beispiel öffentliche Gesundheit"(www.vdw-ev.de, 2007)
- ↑ 17 W (pat) 69/98 "Suche fehlerhafter Zeichenketten"
- ↑ 17 W (pat) 68/98 "Demontageschwierigkeitsbewertung
- ↑ BPatG Jahresbericht 2000 Seite 7f http://www.bpatg.de/bpatg/veroeffentlichungen/jahresberichte/deutsch/2000/jahresbericht_2000.pdf
Literatur
- Jan Busche u. Peter-Tobias Stoll (Hrsg.): TRIPs. Internationales und europäisches Recht des geistigen Eigentums. Kommentar u. TRIPs-Entscheidungsregister. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns 2007.
- Klaus Elfring: Geistiges Eigentum in der Welthandelsordnung. Auswirkungen des TRIPS-Übereinkommens auf den internationalen Schutz geistigen Eigentums unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsdurchsetzung und der Rechtsentwicklung. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns 2006.
- Viola Fromm-Russenschuck, Raoul Duggal: WTO und TRIPs. Unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtspraxis. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns 2004.
- Ingo Niemann: Geistiges Eigentum in konkurrierenden völkerrechtlichen Vertragsordnungen. Das Verhältnis zwischen WIPO und WTO/TRIPS. Berlin, Heidelberg: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. 2008.
- Jan H. Schmidt-Pfitzner: Das TRIPS-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf den deutschen Markenschutz. Hamburg: Verlag Dr. Kovac 2005.
- Guido Westkamp: TRIPS Principles, Reciprocity and the Creation of Sui-Generis-Type Intellectual Property Rights for New Forms of Technology. In: The Journal of World Intellectual Property, Vol. 6, 2003, Issue 6, p. 827-859.
Siehe auch
Weblinks
- WTO: Originaltext auf einzelne Webseiten aufgeteilt, als Word und pdf
- Deutsch als rtf (Rich Text Format) und pdf
- FFII: TRIPS und Softwarepatente
- Ärzte ohne Grenzen: Patents Under the Spotlight (englisch)
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