Teegeld

Teegeld

Trinkgeld (auch Douceur, Pourboire (französisch) oder Tip (englisch)) ist die Bezeichnung für eine Barzahlung, die entweder als Zuzahlung für eine Dienstleistung (z. B. bei Kellnern, Pizzafahrern oder Taxifahrern) oder aber auch als eigenständiges Entgelt (z. B. als Toilettengroschen) gezahlt wird.

§ 107 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 7. Juli 2005 zum Trinkgeld: „Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“

Im Gastronomiegewerbe hat es sich im deutschsprachigen Raum eingebürgert, etwa 5 bis 10 % des Gesamtbetrages als Trinkgeld zu geben, wenn man mit Speisen, Getränken und Service zufrieden war. Bei Kreditkartenbezahlung wird geschätzt, wenn das Trinkgeld bar gegeben wird, damit das Trinkgeld nicht um die Provision der Kreditkartengesellschaft geschmälert wird. In den Vereinigten Staaten, wo das Trinkgeld Teil des Gehaltes der Bediensteten ist, gelten 15 bis 20 % als angemessen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Zu Ende des Mittelalters und noch im 16. Jahrhundert erbat sich der Meister, der ein größeres Werk vollendet hatte, für seine Gesellen, aber auch für seine Frau, ein Trinkgeld; so etwa Albrecht Dürer in einem Brief vom 26. August 1509 an den Frankfurter Handelsherrn Jakob Heller, für den er einen Altar gefertigt hatte[1].

Aber auch die Beamten, deren festes Gehalt meist nicht sehr hoch war, waren teilweise auf Trinkgelder angewiesen. Eine ähnliche Einrichtung bestand früher im so genannten Badegeld, das die bayerische Landesordnung 1553 ebenso wie den Blauen Montag abgeschafft haben will.

Ende des 19. Jahrhunderts scheint in Deutschland das Trinkgeld in Dienstleistungsberufen (Kellner, Pagen, Kutscher usw.) oft an Stelle eines Lohnes gegeben worden zu sein. So schreibt Meyers Konversations-Lexikon von 1888: „In Folge dessen kommt es sogar vor, dass Leute, die Trinkgelder empfangen, […] für ihre Stellen eine Art Pacht entrichten“. Des Weiteren erwähnt Meyers, dass der Begriff Trinkgeld in jener Zeit auch „für Bezahlungen angewandt“ wurde, „die aus Gründen der Moral nicht angeboten und angenommen werden sollten“.

Im angelsächsischen Raum musste einer Legende zufolge das Trinkgeld früher im Voraus bezahlt werden, to insure promptness, also „um schnelle Bedienung zu gewährleisten“. Zu diesem Zweck habe es am Eingang von Restaurants eine Schachtel für den tip gestanden. War der tip zu wenig, sei man vom Kellner gar nicht bedient worden. Später habe man erkannt, dass es nicht sinnvoll war, für gute Bedienung zu bezahlen, bevor man wusste, ob die Bedienung tatsächlich gut war, und es habe sich die Methode durchgesetzt, das Trinkgeld erst nach dem Essen zu geben.

Russland war im 19. Jahrhundert das klassische Land der Trinkgelder, dort Schnapsgeld genannt. Bei den Türken verabreichte man Badegeld, bei den Chinesen Teegeld.

Das Trinkgeld wird oftmals auch mit dem Korkengeld verwechselt, jedoch wird das Korkengeld von Gästen verlangt, die mitgebrachtes Essen oder Getränke im Restaurant oder während einer Veranstaltung verzehren.

Die Croupiers eines Casinos finanzieren ihr Gehalt meistens durch die Trinkgelder ihrer Gäste. Beim Roulette geschieht dies durch eine Trinkgeldkasse, den sogenannten Tronc.

Wortherkunft

Das Wort taucht gedruckt bereits im 14. Jahrhundert auf („trinckgelt“). Das große Wörterbuch der Gebrüder Grimm, dem wir diesen Hinweis verdanken, definiert auch, was Trinkgeld meist war: „Kleinere Geldsumme für außer der Regel geleistete Dienstverrichtung, ursprünglich zum Vertrinken (bibale), auch Biergeld genannt.“

Steuerliche Behandlung

Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind in Deutschland gemäß § 3 Nr. 51 Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Dagegen sind „Trinkgelder“, die ein selbständiger Unternehmer von seinen Kunden erhält, Teil des Entgelts für die erbrachte Leistung und sowohl umsatz- wie auch einkommensteuerpflichtig.

Einzelnachweise

  1. Brockhaus 14. A., Bd. 15

Literatur

  • Rudolf von Jhering: Das Trinkgeld. Westermann, Braunschweig 1882 (Volltext)
  • William M. Lynn: Tipping in Restaurants and Around the Globe. An Interdisciplinary Review. In: Handbook of Contemporary Behavioral Economics. Foundations and Developments. Sharpe, Armonk 2007, ISBN 978-0-7656-1302-8, S. 626–643 (Zusammenfassung).
  • Winfried Speitkamp: Der Rest ist für Sie! Kleine Geschichte des Trinkgeldes. Reclam, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-15-020170-1.

Weblinks


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