Territorialherr

Territorialherr

Als Territorialstaat bezeichnet man allgemein einen Staat, der ein klar definiertes Gebiet (Territorium) umfasst. Der neuzeitliche Territorialstaat ging aus dem Personenverbandsstaat des Früh- und Hochmittelalters hervor und ist insofern das Ergebnis der Versachlichung eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Im Gegensatz zu den alten Stammesherzogtümern ist das Territorium und nicht die Stammeszugehörigkeit Grundlage der Herrschaft.

Durch die Verleihung wichtiger Königsrechte erhielten die zeitweise über dreihundert Einzelterritorien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation nach und nach die Landeshoheit, die den jeweiligen Territorialfürsten eine weitgehend eigenständige und unbeschränkte Herrschaftsausübung ermöglichte. Durch dynastische Erbteilungen ergab sich eine im Südwesten des Alten Reichs besonders ausgeprägte territoriale Zersplitterung. Dies betraf vor allem die wirtschaftlich leistungsfähigeren Gebiete und gräfliche Territorien, während sich bei den meisten fürstlichen Familien im 14. Jahrhundert das Prinzip der Primogenitur durchsetzte. Die Unteilbarkeit des Territoriums und die Primogenitur wurden den Kurfürstentümern in der Goldenen Bulle von 1356 garantiert. Auch andere Territorialherrscher versuchten die Unteilbarkeit ihrer Ländereien zu erreichen, so zum Beispiel das Erzherzogtum Österreich durch das gefälschte Privilegium Maius aus dem Jahre 1359. Die mächtigeren deutschen Territorialstaaten verfolgten eine strikte Hausmachtpolitik, was zu zahlreichen, oftmals kriegerischen Konflikten innerhalb des Reiches führte.

Der Westfälische Friede bestätigte den Reichsständen die freie Ausübung der Landesherrschaft (des ius territoriale) und das Recht, Bündnisse untereinander und mit ausländischen Mächten einzugehen. Die völlige staatliche Souveränität erreichten die deutschen Territorialstaaten erst mit der Gründung des Rheinbunds und der Auflösung des Alten Reiches 1806.

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