Bannbrief

Bannbrief

Bann bezeichnet die rechtliche, religiös aufgeladene Sanktion des Ausschlusses eines abweichlerischen Individuums oder einer Minderheit zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer als legitim angesehenen Ordnung.

Ursprünglich galten Abweichler als von bestimmten negativen Mächten wie Dämonen besessen, an denen man den Bann als magisches Bannen dieser Geister in Gestalt des Exorzismus vollzog. Diese besitzergreifenden Geister trieb und schloss der Bann aus, der insofern einen Schutz bot, wie es noch heute der Begriff der Bannmeile zum Ausdruck bringt.

Aus diesem magisch-exorzistischen Verständnis rührt die Vorstellung, bestimmte Menschen könnten etwas oder jemanden bannen, in ihren Bann ziehen. Darauf gehen die heute landläufigen Formulierungen zurück, etwa: wie gebannt zuschauen oder sich im Bann einer bestimmten Musik befinden.

Der Bann trat im germanischen Recht als Acht in Kraft bei Mord, Totschlag, Raub, Körperverletzung, Diebstahl, Brandstiftung, Hexerei, falsches Zeugnis, Beleidigung, Vergewaltigung, Inzest etc.

Die Antike praktizierte den Bann in unterschiedlichen Formen, so verbannte das Volk im Scherbengericht Missliebige aus der Gemeinschaft (siehe auch Zwölftafelgesetz).

Die semitische Sprachwelt gibt den Bann als haeraem (absondern, verbieten, weihen) wieder, was in feierlicher Form die Aussonderung einer Gabe zur Opferung, (siehe auch Sündenbock), oder förmlich die Ausrottung einer feindlichen Gruppe oder eines ganzen Volkes während eines Krieges zelebriert. Auch in den arabischen Wörtern „Haram“ sowie „Harem“ findet er seinen Ausdruck.

Das Christentum übernimmt den hebräischen Bannbegriff zunächst im Neuen Testament mit dem griechischen Anathema (Kirchenbann). Dieser Begriff, eigentlich Weihegeschenk an Gott, verbindet den Bann mit einem scharfen Fluch bzw. einer Selbstverfluchung und stellt ihn nicht sogleich in einen gruppensozialen, sondern einen ausschließlich theologischen Bezug. Für die Exkommunikation aus der Gemeinde wurde hingegen die Formel der Übergabe an den Satan verwendet. (1. Korinther 5,5).

Die Kirche praktiziert den Bann als Buß- und Strafverfahren gegen Häretiker ab dem 4. Jahrhundert mit der Anathemaformel. Im Mittelalter wächst dem Bann die prominente Rolle gesellschaftlicher Brandmarkung zu, der weithin einhergeht mit der Diskriminierung im weltlichen Bereich. Ein Beispiel hierfür ist der Kirchenbann durch Papst Gregor VII. über Heinrich IV. im Zuge des Investiturstreits. (Weiteres siehe: Exkommunikation).

Mit der Aufklärung verliert der Bann seine primär theologische Bedeutung, bleibt aber als juristische Sanktion präsent. Mächte wie Großbritannien oder Russland praktizierten teilweise über Jahrhunderte die Verbannung von Delinquenten hauptsächlich zum Zwecke der Kolonisierung.

Inzwischen tritt der Bann praktisch nur noch im privaten Bereich und in Organisationen auf, die damit ein Mitglied ausschließen können (beispielsweise wurde 2003 die Organisation Reporter ohne Grenzen für ein Jahr aus der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ausgeschlossen).

Siehe auch

Reichsacht, Vogelfreiheit, Outlaw, Kufr, Verbannung


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