- Bannbruch
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Bannbruch (Abgabenordnung § 372) begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. In zahlreichen Einzelgesetzen wird die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren verboten, z. B. im Bundesnaturschutzgesetz, im Kriegswaffenkontrollgesetz und im Außenwirtschaftsgesetz. Die Selbstanzeige gem. § 370 AO hat keine strafbefreiende Wirkung auf einen begangenen Bannbruch.
Siehe auch
Kategorien:- Zollrecht (Deutschland)
- Steuerrecht (Deutschland)
- Nebenstrafrecht (Deutschland)
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