Bannwald

Bannwald
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Der Begriff Bannwald bedeutet allgemein ein als Ganzes erhaltenswertes Waldstück – oder eine spezielle Form davon.

Im deutschsprachigen Raum wird mit dem Ausdruck „Bannwald“ allgemein ein Schutzwald bezeichnet (Lawinen-, Felssturz, Murgang- und Hochwasserschutz), oder geschützte Waldgebiete aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder als Erholungsraum. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin erlaubt und bei Schutzwäldern sogar ausdrücklich erwünscht, bei Kerngebieten von Naturschutzgebieten aber untersagt. Kein Bannwald ist das forstliche Sperrgebiet (befristet gesperrtes Waldstück).

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Begriff Bann stammt aus dem Mittelalter. Bannwald stand damals für ein Waldgebiet, in dem das Recht der Nutzung (Forstbann) dem Landesherrn vorbehalten war. Dies galt zunächst nur für Jagd (Jagdbann) und Fischerei, später auch für die übrige Nutzung des Waldes (Wildbannforst). In den Gebirgstälern der Schweiz war der Bannwald zum Schutz vor Lawinen aber auch zur Sicherstellung von Holz für Verbauungen von Wildbächen vorgesehen. Bannbriefe aus dem 14. Jahrhundert erwähnen Lawinenschutz, Schutz vor Steinschlag und Uferschutz. Die Auffassung vom Bannwald spielt eine wesentliche Rolle in dem Roman „Die Martinsklause“ von Ludwig Ganghofer, worin sich ein tyrannischer Verwalter in Berchtesgaden Rechtsansprüche anmaßt.

Lokale Besonderheiten des Bannwaldes

Deutschland

Baden-Württemberg

Bannwald mit Fußweg in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind Bannwälder Totalreservate, in denen jegliche Nutzung per Rechtsverordnung verboten ist. In anderen Ländern Deutschlands sind die Totalreservate unter dem Namen Naturwaldreservat, Naturwaldparzelle, Naturwaldzelle oder Naturwald bekannt. Bannwälder dienen der wissenschaftlichen Erforschung natürlicher Abläufe in Wäldern. Durch ihren Reichtum an Struktur und abgestorbenem Holz sind Bannwälder Rückzugsgebiete für viele bedrohte Tier-, Pflanzen- und Pilzarten.

In § 32, Waldschutzgebiete des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg heißt es:

(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden, wenn es zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen. Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig.
(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.
(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, dass Waldschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
  • Pflegemaßnahmen an Wald nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
  • Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden,
  • die Jagdausübung besonders geregelt werden.
(6) Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden, sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird. § 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.[1]

Bayern

Bannwald-Denkmal im Sebalder Reichswald

In Bayern kann „Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt“ auf Grund des bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG)[2] als Bannwald ausgewiesen werden. Selbst Rodung mit Genehmigung darf dort nur erfolgen, wenn direkt angrenzend Ersatzaufforstung gewährleistet ist, die hinsichtlich der Ausdehnung und Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.

Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)[2]

Art. 11 Bannwald
(1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden.
(2) Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient.
Art. 38 Verfahren zur Erklärung von Wald zu Bannwald oder Erholungswald
(1) 1 Die Entwürfe der Rechtsverordnungen einschließlich der Pläne, auf die zur Festlegung der Grenzen des Bannwaldes oder des Erholungswaldes nach Art. 51 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bezug genommen wird, sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2 Außerdem sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie die berufsständischen Vertretungen der Waldbesitzer gehört werden.
(2) 1 Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind außerdem mit den Plänen auf die Dauer eines Monats öffentlich bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. 2 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Kreisverwaltungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(4) Wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung erheblich verändert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 bis 3 zu wiederholen.

Hessen

In Hessen ist ein Bannwald ein Wald, der wegen seiner Lage, flächenmäßigen Ausdehnung und seiner außergewöhnlichen Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und deshalb nur in Ausnahmefällen gerodet werden darf. Häufig handelt es sich um Wälder in Verdichtungsräumen oder in waldarmen Gebieten. Geeignete Waldflächen werden durch die Regionalplanung als Bannwald ausgewiesen und durch Rechtsverordnung der Regierungspräsidien als obere Forstbehörden (§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Nr. 2 HForstG) zu Bannwald erklärt.

In § 22 ForstG Hessen heißt es:

(2) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in den Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen in seiner Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die obere Forstbehörde ist auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung von Erklärungen zu Bannwald, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sind. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. (...)

Österreich

In Österreich ist der Bannwald nach §§ 27 ff. ein durch Bescheid mit einem Bann belegte, strengere Form des Schutzwaldes nach §§ 21 ff. des Forstgesetzes von 1975.

Schweiz

Das gesamtschweizerische Waldgesetz von 1874 redet nicht mehr vom „Bannwald“, sondern vom Schutzwald.

Literatur

  • Richard B. Hilf: Der Wald. Wald und Weidwerk in Geschichte und Gegenwart - Erster Teil [Reprint]. Aula, Wiebelsheim 2003, ISBN 3-494-01331-4
  • Hans Hausrath: Geschichte des deutschen Waldbaus. Von seinen Anfängen bis 1850. Schriftenreihe des Instituts für Forstpolitik und Raumordnung der Universität Freiburg. Hochschulverlag, Freiburg im Breisgau 1982, ISBN 3-8107-6803-0

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Waldgesetz für Baden-Württemberg (PDF) bei der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg
  2. a b Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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