Totenbeschauer

Totenbeschauer

Die Leichenschau (österr. Leichenbeschau, Totenbeschau; in der Schweiz gebräuchliche Bezeichnung: Legalinspektion) ist die Untersuchung der sterblichen Überreste eines Menschen zur Feststellung des Todes und zur Bestimmung der Ursachen und näheren Umstände eines Todes.

Inhaltsverzeichnis

Begriffe

Die Leichenschau fällt in die Schnittmenge zwischen Rechtswissenschaft und Medizin. Sie ist als Teilgebiet der Rechtsmedizin anerkannt.

Gesetzlich ist die Leichenschau in der Bundesrepublik Deutschland der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfen. Damit ist sie weitestgehend durch Landesgesetze geordnet und wird nicht bundeseinheitlich gehandhabt.

Eine innere Leichenschau wird als Obduktion, Autopsie, Nekropsie oder Sektion bezeichnet.

Aufgaben

Die äußerliche Betrachtung der Leiche sollte schon am Auffindeort (der nicht zwingend ein Tatort sein muss) vorgenommen werden; auf jeden Fall müssen sichere Todeszeichen, also Totenflecken, Totenstarre, Fäulnis oder „mit dem Leben nicht vereinbare Verletzungen“ (wie zum Beispiel die Abtrennung des Kopfes), festgestellt werden. Die Leiche muss für die vorgeschriebene äußere Leichenschau vollständig entkleidet sein. Unter entsprechender Beleuchtung – evtl. nach Transport des Leichnams in ein rechtsmedizinisches Institut – versucht man dann, eine Einteilung der Todesart vorzunehmen: natürlich oder nichtnatürlich. In einigen Bundesländern kann auch die ungeklärte Todesart auf dem Totenschein vermerkt werden. Spricht nichts gegen die Annahme, dass der Auffindeort auch der Sterbeort ist, so kann durch Temperaturmessung der Umgebung und der Körperkerntemperatur auch die Todeszeit relativ genau bestimmt werden.

Besteht schon bei der Auffindung der Leiche der Verdacht, es könnte sich um einen nichtnatürlichen Todesfall handeln oder ist die Todesart unbekannt, so ist die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sofort zu verständigen. Zur sicheren Bestimmung der genauen Todesursache oder des zugrunde liegenden Kausalverlaufes wird die innere Leichenschau (Sektion bzw. Obduktion) vorgenommen (siehe dort).

Die Klärung der Todesursache wird durch Vorkenntnisse des Gesundheitszustandes und der Umstände des Todes stark erleichtert, kann jedoch wirklich zweifelsfrei nur durch eine innere Leichenschau erfolgen – auch wenn selbst dann noch immer Fälle ungeklärt bleiben können (wenn man einfach keine konkrete Todesursache rekonstruieren kann), so z. B. bei unvollständig erhaltenen oder weitgehend zersetzten Leichen, aber auch beim plötzlichen Kindstod, der eine Ausschlussdiagnose ist. (Siehe hierzu auch den – bisher nur postulierten – psychogenen Tod.)

Kritik

Ärzte und Strafverfolger kritisieren häufig, dass die Leichenschau nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Es bestehen Mängel in der ärztlichen Ausbildung. Drittens erhöht Schließung von rechtsmedizinischen Instituten die Gefahr, dass mehr Todesfälle fehlerhaft als natürlich anerkannt werden. Die kriminologischen Schätzungen vermuten inzwischen eine Dunkelziffer zwischen 1:1,5 und 1:8. Die konservative Schätzung (1:1,5) besagt, dass auf zwei als unnatürlich erkannte Todesfälle drei fehlerhaft als natürlich anerkannte Todesfälle kommen.

Geschichte

Die gerichtliche Leichenschau (also durch den Richter ausgeübt) wird aus dem 13. Jahrhundert überliefert. Der Sachsenspiegel verbietet das Begraben der Leiche ohne Besichtigung durch den Richter; zeitweilig verkommt das Leichenschauwesen durch die Wirren von Kriegen: So wird die Leichenschau von beliebigen Personen durchgeführt. Die Partikularinteressen der deutschen Länder haben sich bis heute fortgesetzt, wenn auch seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die Leichenschau nur noch durch Ärzte vorgenommen werden darf. In Österreich wurde sie im Jahr 1770 [1] eingeführt. Die Regelung der Leichenschau in der Bundesrepublik Deutschland ist Gegenstand der Landesgesetzgebung. Übergeordnetes Recht wie die bundesgesetzlich geregelten Obduktionen sind von den Durchführenden zu beachten. Um den ersten Kontaktpersonen, das sind in der Regel die Bestattungshelfer, einen Schutz vor übertragbaren Erkrankungen zu ermöglichen, weist der Leichenschauende auf übertragbare Erkrankungen auch im Verdachtsfall hin. Die zuständige örtliche Behörde, das Gesundheitsamt, veranlasst dann eine Seuchensektion (§ 26 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Literatur

  • Dominik Groß: Die Entwicklung der inneren und äußeren Leichenschau in historischer und ethischer Sicht, Königshausen & Neumann: Würzburg, 2002, ISBN 3-8260-2177-0
  • Madea, B., Püschel, K., Lignitz, E., Dettmeyer, R.: „Verwaltungssektionen. Dringende Notwendigkeit.“ Dtsch. Ärzteblatt 103 (14), A-914-A-918.
  • Madea, B., Dettmeyer, R.: „Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung. Kompetente Durchführung trotz unterschiedlicher Gesetzgebung der Länder.“ Dtsch. Ärzteblatt 100 (48), A-3161-A-3179.
  • Burkhard Madea: Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, praktische Durchführung, Problemlösungen, Springer: Berlin, 2006, ISBN 3-540-29160-1

Einzelnachweise

  1. 200 Jahre Wiener Lehrkanzel für Gerichtliche Medizin Universität Wien

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